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Wie wende ich mich an den Polizeibeauftragten des Bundes?

Wer kann sich an den Polizeibeauftragten des Bundes wenden?

Sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Beschäftigte der Polizeibehörden des Bundes können sich an den Polizeibeauftragten wenden.

Womit kann ich mich an den Polizeibeauftragten des Bundes wenden?

Es muss sich um Sachverhalte handeln, bei denen eine persönliche Betroffenheit im Einzelfall vorliegt und bei denen sich aus den Angaben möglicherweise Anhaltspunkte für strukturelle Mängel oder Fehlentwicklungen bei den Polizeibehörden des Bundes erkennen lassen. Beschäftigte der Polizeibehörden des Bundes können sich außerdem an den Polizeibeauftragten des Bundes wenden, wenn mögliches Fehlverhalten im Einzelfall geltend gemacht wird. Eine persönliche Betroffenheit ist nicht erforderlich.

Wie kann ich mich an den Polizeibeauftragten des Bundes wenden?

Eingaben können schriftlich, per E-Mail oder auch telefonisch an den Polizeibeauftragten des Bundes erfolgen. Beschäftigte der Polizeien des Bundes müssen dabei den Dienstweg nicht einhalten, sondern können sich direkt an den Polizeibeauftragten des Bundes wenden.

Welche formalen Voraussetzungen muss meine Eingabe erfüllen, damit diese vom Polizeibeauftragten des Bundes bearbeitet werden kann?

Vorname, Nachname und Anschrift der beschwerdeführenden Person müssen erkennbar sein. Auf Wunsch sichert der Polizeibeauftragte des Bundes Vertraulichkeit gegenüber der betroffenen Polizeibehörde des Bundes zu. Beschreibung des Sachverhaltes sowie Angaben dazu, wann der beschwerdeführenden Person der Sachverhalt bekannt geworden ist. Anonyme Eingaben können nicht bearbeitet werden.

Welche Fristen sind zu beachten?

Sachverhalte, deren Bekanntwerden länger als sechs Monate zurückliegen, werden nach dem Polizeibeauftragtengesetz nicht zur Bearbeitung angenommen.

Wie kommt ein Verfahren zum Abschluss und wem berichtet der Polizeibeauftragte des Bundes?

Nach Abschluss der Untersuchungen teilt der Polizeibeauftragte des Bundes den Beschwerdeführenden und der betroffenen Polizeibehörde das Ergebnis seiner Untersuchungen mit. Ein einvernehmlicher Ausgleich zwischen allen Beteiligten wird dabei stets im Blick behalten. Weist der Sachverhalt eine besondere Bedeutung auf, insbesondere ob strukturelle Mängel, Fehlentwicklungen oder Fehlverhalten im Einzelfall vorliegen, erstellt der Polizeibeauftragte des Bundes einen Bericht – unter strikter Wahrung der Persönlichkeitsrechte aller Betroffenen. Der Bericht kann dem Deutschen Bundestag zugeleitet werden. Außerdem legt der Polizeibeauftragte des Bundes dem Deutschen Bundestag – jeweils zum 30. Juni – einen jährlichen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse seiner Tätigkeit vor.

Was ist der Unterschied zwischen internen Ermittlungsstellen in einer Behörde und dem Polizeibeauftragten des Bundes?

Interne Ermittlungsstellen und Personalvertretungen ermitteln behördenintern und berichten der Behördenleitung oder Gerichten. Der Polizeibeauftragte des Bundes ermittelt unabhängig außerhalb der behördlichen Strukturen und schließt seine Untersuchungen mit einer
eigenen Bewertung ab.