Parlament
Reichsverfassung 1871
Art. 20 (1): Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor. […]
Art. 29: Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesammten Volkes. […].
Art. 20 (1): Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor. […]
Art. 29: Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesammten Volkes. […].