Parlament
Reichsverfassung 1871
Art. 3 (1): Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, dass der Angehörige […] eines jeden Bundesstaates als Inländer zu behandeln […] ist.
Art. 3 (1): Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, dass der Angehörige […] eines jeden Bundesstaates als Inländer zu behandeln […] ist.