Parlament

Bundesrepublik Deutschland (seit 1949)

Blick in den Plenarsaal des Deutschen Bundestages in Bonn während der Debatte vom 21. Juni 1977. Es spricht der CSU-Politiker Franz Josef Strauß.
Bundeskanzlerin Angela Merkel spricht am Mittwoch (29.03.2006) in der Debatte im Bundestag in Berlin. Im Bundestag fand die Generaldebatte über den Bundeshaushalt 2006 statt.
Fritz Erler (SPD) diskutiert mit Will Rasner (CDU), links Rainer Barzel (CDU), dahinter Bundespostminister Richard Stücklen (CSU) im Plenum des Deutschen Bundestages während der Debatte zur Verjährungsfrist. (25.03.1965)

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Blick in den Plenarsaal des Deutschen Bundestages in Bonn während der Debatte vom 21. Juni 1977. Es spricht der CSU-Politiker Franz Josef Strauß. (© picture-alliance / dpa | Alfred Hennig)

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Bundeskanzlerin Angela Merkel spricht am Mittwoch (29.03.2006) in der Debatte im Bundestag in Berlin. Im Bundestag fand die Generaldebatte über den Bundeshaushalt 2006 statt. (© picture-alliance/ dpa/dpaweb | Bernd Settnik)

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Fritz Erler (SPD) diskutiert mit Will Rasner (CDU), links Rainer Barzel (CDU), dahinter Bundespostminister Richard Stücklen (CSU) im Plenum des Deutschen Bundestages während der Debatte zur Verjährungsfrist. (25.03.1965) (© picture-alliance/ dpa | Kurt Rohwedder)

Als der Parlamentarische Rat am 8. Mai 1949 das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verabschiedete, stellte er die Weichen für ein stabiles parlamentarisches Regierungssystem.

Starkes Parlament

Im Grundgesetz wurden dem Parlament wesentliche Rechte und Funktionen zugeschrieben: So ist der Deutsche Bundestag das einzige Verfassungsorgan, das direkt vom Volk gewählt wird; es ist die Aufgabe des Parlaments, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler zu wählen; schließlich hebt das Grundgesetz die Funktionen der Parteien besonders hervor. Während in der Weimarer Reichsverfassung der Reichspräsident und das Parlament konkurrierende Rechte zur Ernennung und Entlassung des Reichskanzlers besaßen, schränkte das Grundgesetz die Rechte des Bundespräsidenten zu Gunsten des Deutschen Bundestages erheblich ein. Nach Art. 67 kann der Kanzler durch den Deutschen Bundestag nur abgewählt werden, indem ein neuer Kanzler gewählt wird („Konstruktives Misstrauensvotum“).

Die grundgesetzlichen Sicherungen zu Gunsten eines starken Parlaments und stabiler Mehrheiten sind das Ergebnis der historischen Erfahrungen sowohl des Kaiserreichs als auch der Weimarer Republik. Der Deutsche Bundestag kennt keine dauerhafte Koalitionen- und Kanzlerschwäche. Seine Befähigung zur Kontrolle der Regierung und zum Mitregieren entspricht einer aus den historischen Erfahrungen gewachsenen Änderung der Rollenverteilung zwischen Regierung, Parlament und Staatsoberhaupt.

Wahlen

Seit 1949 wählen die Bundesbürger den Deutschen Bundestag nach den Prinzipien der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl auf vier Jahre. Für die Bürger West-Berlins galt das jedoch nicht: Aufgrund des Vier-Mächte-Status der Stadt fanden hier von 1949 bis zur Wiedervereinigung 1990 keine Bundestagswahlen statt. Stattdessen entsandte das Abgeordnetenhaus die sogenannten „Berliner Abgeordneten“ in den Bundestag, die allerdings nicht stimmberechtigt waren. Seit der Wahl zum zweiten Deutschen Bundestag, 1953, wählt man mit der ersten Stimme einen Kandidaten aus dem Wahlkreis, mit der zweiten Stimme die Partei einer Landesliste. Im Gegensatz zu allen späteren Wahlen hatten die Wählerinnen und Wähler 1949 nur eine einzige Stimme, mit der sie gleichzeitig ihren Direktkandidaten und die Landesliste seiner Partei unterstützten.

Derzeit sitzen 734 Abgeordnete im Parlament (Stand 11.4.2024). 1953 wurde die Sperrklausel, die so genannte „Fünf-Prozent-Hürde“ eingeführt, mit der der Einzug von Splitterparteien verhindert und damit eine erleichterte Mehrheitsbildung im Parlament ermöglicht wurde.

Parteien und Fraktionen

Schon damals bestimmte die Leistungsfähigkeit der Parteien das Funktionieren des bundesdeutschen parlamentarischen Regierungssystems. Im Grundgesetz wurde diese Bedeutung der Parteien erstmals in einer deutschen Verfassung (Art. 21) verankert. Gegen die Parteienzersplitterung und die damit einhergehende Schwäche der Parteien in der Weimarer Republik setzten die Parteineu- und wiedergründungen Parteiwiedergründungen auf politische Sammlungsbewegung. Um der Parteienzersplitterung entgegenzuwirken, entstanden unter anderem Volksparteien, die nicht mehr nur Interessengruppen vertraten: Katholische und evangelische Bürgerliche und Christlich-Soziale sammelten sich in der Christlich Demokratischen Union (CDU) und Christlich Sozialen Union (CSU). Die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) entwickelte sich spätestens nach dem Godesberger Programm (1959) zu einer Volkspartei. Vertreter liberaler Ideen gründeten die Freie Demokratische Partei (FDP).

CDU/CSU (seit 1949 in Fraktionsgemeinschaft) und SPD sind seit der ersten Bundestagswahl im Deutschen Bundestag vertreten. Die FDP war allein in der 18. Wahlperiode (2013 bis 2017) nicht im Bundestag vertreten. In den 1970er Jahren entwickelte sich die Ökologiebewegung, die 1980 in der Bundespartei Die Grünen mündete. Mit dem Einzug der Grünen in den Deutschen Bundestag 1983 wurde der sich seit Mitte der 1950er Jahre vertiefende fraktionsübergreifende arbeitsparlamentarische Stil erstmals auf eine Probe gestellt: Ausgrenzungstendenzen der etablierten Fraktionen und parlamentskritisches Verhalten der Grünen führten nach einer Übergangsphase schließlich zur Parlamentarisierung und Integration der Grünen - ebenso wie nach der Deutschen Einheit bei der Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) (Die Linke). 2017 zog die Alternative für Deutschland (AFD) zum ersten Mal in den Deutschen Bundestag ein und war bis zur Wahl 2021 stärkste Oppositionsfraktion.

Der Alltag des Parlaments ist geprägt durch arbeitsteiliges Arbeiten. Die enorm hohe Anzahl an Problemlösungen macht die Spezialisierung der Abgeordneten notwendig. Die Professionalisierung des politischen Betriebs ist unter anderem das Ergebnis der berechtigten Anforderungen der Bürgerinnen und Bürger an die Leistungsfähigkeit des Parlaments.