Vermittlungsverfahren
Der Vermittlungsausschuss ist ein aus Bundestag und Bundesrat paritätisch gebildetes Gremium: Er besteht aus 16 Mitgliedern des Bundestages und 16 Mitgliedern des Bundesrates.
Die Vertreter des Bundestages werden entsprechend der Stärke der Fraktionen bestimmt. Für den Bundesrat entsendet jedes Land einen Vertreter. Die Mitglieder sind in ihren Entscheidungen völlig frei und an keinerlei Weisungen gebunden.
Für die Vergangenheit – und wohl und wohl auch für die Zukunft – gilt: Unterschiedliche politische Mehrheiten in Bundestag und Bundesrat führen dazu, dass der Vermittlungsausschuss häufiger tätig wird.
Gemeinsame Suche nach Kompromissen
Die Erfahrungen belegen aber auch: Nur in einem Bruchteil der Fälle, in denen der Ausschuss angerufen worden ist, sind die Gesetzesvorlagen am Ende gescheitert. Meist hat es, wenn auch manchmal erst nach langen Verhandlungen, einen Kompromiss gegeben, bei dem beide Seiten sich wechselseitig entgegengekommen sind.
Genau das ist Sinn und Zweck des Vermittlungsverfahrens: das betreffende Gesetz so zu modifizieren, dass Bundestag und Bundesrat der umgearbeiteten Fassung gleichermaßen zustimmen können. Das Ergebnis dieser Bemühungen ist der „Einigungsvorschlag“ des Vermittlungsausschusses an Bundestag und Bundesrat.
Mit dem Vermittlungsausschuss stellt die Verfassung also ein Gremium zur Verfügung, mit dem die Gefahr eines Stillstands der Gesetzgebung wirksam begrenzt wird. In der Praxis wirkt der Ausschuss als Kompromissschmiede zwischen Bundestag und Bundesrat.
Varianten im Vermittlungsverfahren
Für den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses gibt es drei Möglichkeiten: die Aufhebung, die Änderung oder die unveränderte Bestätigung des ursprünglichen Gesetzbeschlusses.
In den beiden ersten Fällen muss darüber zunächst wieder der Bundestag beschließen: Stimmt er der Aufhebung zu, ist das Gesetzgebungsverfahren gescheitert. Stimmt er den vorgeschlagenen Änderungen zu, geht das Gesetz erneut an den Bundesrat.
Schlägt der Vermittlungsausschuss eine Bestätigung des Gesetzbeschlusses vor, geht das Gesetz wieder an den Bundesrat: Stimmt dieser zu, kann das Gesetz in Kraft treten; lehnt er ab, kommt es darauf an, ob es sich um ein Zustimmungsgesetz oder ein Einspruchsgesetz handelt.
Einspruchs- und Zustimmungsgesetze
Einen Einspruch kann der Bundestag mit entsprechender Mehrheit zurückweisen. Bei Zustimmungsgesetzen hingegen ist das Vorhaben gescheitert, wenn der Bundesrat seine Zustimmung verweigert.
Allerdings: Auch Bundestag und Bundesregierung können in diesem Fall ihrerseits den Vermittlungsausschuss anrufen und damit das Vermittlungsverfahren erneut in Gang bringen.
Der Artikel 77 des Grundgesetzes, der alle in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen enthält, unterstreicht damit das politische Konsensprinzip unserer Verfassung: Übereinkunft auf der Grundlage gegenseitiger Zugeständnisse statt wechselseitiger Konfrontation, Blockade und Lähmung der Politik.