Bundestag erhöht Kindergeld und Steuerfreibeträge
Der Bundestag hat am Donnerstag, 19. Dezember 2024, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs“ (Steuerfortentwicklungsgesetz, 20/12778, 20/13159) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (20/14309) angenommen. Alle Fraktionen stimmten für das Gesetz. Dagegen votierte die Gruppe Die Linke bei Abwesenheit der Gruppe BSW. Zur Abstimmung lag auch ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (20/14314) vor.
In erster Lesung beraten und im Anschluss zur weiteren Beratung an den federführenden Finanzausschuss überwiesen wurde ein Gesetzentwurf von SPD und Bündnis 90/Die Grünen „für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich“ (20/14240).
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Beschlossen wurde, den in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrag für den Veranlagungszeitraum 2025 um 312 Euro auf 12.096 Euro und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 um 252 Euro auf 12.348 Euro anzuheben. Der steuerliche Kinderfreibetrag beträgt für den Veranlagungszeitraum 2025 9.600 Euro und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 9.756 Euro (jeweils einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf).
Das Kindergeld steigt mit Wirkung zum 1. Januar 2025 um fünf Euro auf 255 Euro pro Kind und Monat sowie – mit Wirkung zum 1. Januar 2026 um weitere vier Euro auf 259 Euro pro Kind und Monat. Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs (Ausgleich der sogenannten „kalten Progression“) verschieben sich 2025 um 2,6 Prozent und 2026 um 2,0 Prozent. Der Sofortzuschlages im Zweiten, Zwölften und 14. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB XII, SGB XIV), im Asylbewerberleistungsgesetz und im Bundeskindergeldgesetz steigt ab Januar 2025 von 20 Euro auf 25 Euro monatlich. Angehoben werden auch die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026. Die Steuermindereinnahmen werden in der vollen Jahreswirkung mit 13,725 Milliarden Euro angegeben.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat warnte in seiner Stellungnahme (20/13159) vor Ausfällen für die Kommunen bei der Gewerbesteuer in Milliardenhöhe. Zugleich schreibt die Länderkammer, dass der Gesetzentwurf hinter dem Anspruch zurückbleibe, nachhaltiges Wachstum zu schaffen und zusätzliche Investitionen zu unterstützen. Dieses Ziel der Bundesregierung begrüßen die Ländervertreter indes.
Sie kritisieren dagegen die kurze Frist, sich auf Änderungen einstellen zu können: Die Bundesregierung habe den Gesetzentwurf erst in der parlamentarischen Sommerpause beschlossen, einzelne Regelungen sollten jedoch bereits am 1. Januar 2025 in Kraft treten. „Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang auf die Bedürfnisse der Praxis und die vielfach geäußerte Forderung nach einer verlässlichen und planbaren Steuerpolitik hin“, heißt es in der Stellungnahme.
Die Länder üben eine Reihe von Kritikpunkten an dem Gesetzentwurf. Unter anderem wollen sie die Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter stärker als die Bundesregierung erhöhen und schlagen 1.000 statt 800 Euro vor. Aus Sicht der Bundesregierung ist dies allerdings „aus haushälterischen Gründen nicht darstellbar“, wie es in deren Gegenäußerung heißt.
Gesetzentwurf zum Finanzmarkt- und Steuerbereich
Wesentlicher Bestandteil des in erster Lesung beratenen Gesetzentwurfs der Koalitionsfraktionen (20/14240) sind Regelungen zur fristgerechten Umsetzung von EU-Rechtsakten im Finanzmarktbereich. Diese müssten in deutsches Recht umgesetzt werden wie Teile der Richtlinie (EU) 2023 / 2864 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP-Omnibus-Richtlinie), die Verordnung (EU) 2024 / 886 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro und Teile der geänderten EU-Bankenverordnung (Capital Requirements Regulation, CRR).
Zudem werde im Versicherungsaufsichtsgesetz aufgrund eines Vertragsverletzungsverfahrens der Paragraf 319 geändert, um die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016 / 97 über den Versicherungsvertrieb (Neufassung) umzusetzen. Darüber hinaus seien Regelungen vorgesehen, um die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA), die den Finanzmarktstabilisierungsfonds verwaltet und überwacht, noch bis Ende des Jahres 2025 aufzulösen, da diese mit fortschreitender Abwicklung der übernommenen Risikopositionen und entsprechender Reduktion von Aufgaben und Personal keine verwaltungsökonomisch sinnvolle Größenordnung für eine Bundesanstalt mehr darstelle.
Persönlich steuerbefreite Kreditinstitute
Die DEG – Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH werde in den Katalog der persönlich steuerbefreiten Kreditinstitute im Körperschaftsteuergesetz und im Gewerbesteuergesetz aufgenommen, um rechtssicher Steuerbelastungen für diese Gesellschaft, die im öffentlichen Interesse den Aufbau der Wirtschaft in Entwicklungsländern unterstütze, zu vermeiden.
Unabhängig von den Anpassungen der Finanzmarktgesetzgebung werde im Finanzausgleichsgesetz für die Ausgleichsjahre 2022 und 2023 jeweils eine weitere Zwischenabrechnung im Sinne von Paragraf 14 Absatz 3 und eine weitere Verrechnung der Bundesergänzungszuweisungen im Sinne von Paragraf 16 angeordnet, die für das Ausgleichsjahr 2022 im Jahr 2025 und für das Ausgleichsjahr 2023 im Jahr 2026 durchgeführt werden müssten. (bal/eis/vom/19.12.2024)