Gesetzentwürfe zur Änderung des Mutterschutzgesetzes
Liveübertragung: Donnerstag, 19. Dezember, 23.30 Uhr
Der Bundestag berät am Donnerstag, 19. Dezember 2024, erstmals Gesetzentwürfe von SPD und Bündnis 90/Die Grünen „zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze zur Einführung eines gestaffelten Mutterschutzes nach Fehlgeburten“ (20/14241) sowie der CDU/CSU-Entwurf „zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze – Anspruch auf Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt (Mutterschutzanpassungsgesetz“ (20/14231). Im Anschluss an die rund halbstündige Aussprache sollen beide Entwürfe zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen werden. Die Federführung soll der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend übernehmen.
Gesetzentwurf von SPD und Grünen
Die Koalitionsfraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen wollen mit ihrem Gesetzentwurf einen gestaffelten Mutterschutz nach Fehlgeburten einführen. Das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium, das am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, führte einen besonderen Kündigungsschutz in Fällen der Fehlgeburt ein. Eine Regenerationszeit für die Frau nach einer Fehlgeburt wurde nicht ausdrücklich vorgesehen. „In der bisherigen Rechtsanwendung gelten die mutterschutzrechtlichen Schutzfristen und Leistungen bei einer Lebend- oder Totgeburt, nicht aber bei einer Fehlgeburt. Dies führt auch auf die Intention des Gesetzgebers zurück, die Fehlgeburt von der Entbindung rechtsbegrifflich zu differenzieren“, schreiben die Abgeordneten.
Weiter heißt es: „Ziel der Neuregelung ist es, eine Regenerationszeit für die Frau nach einer Fehlgeburt innerhalb des Mutterschutzes sicherzustellen und damit einen besonderen Schutzraum für die Frau, die ein vorzeitiges Ende ihrer Schwangerschaft erleidet, festzulegen. Dies soll durch eine Staffelung der Schutzfristen – abhängig vom Fortschritt der bisherigen Schwangerschaft – gelingen. Dabei soll sichergestellt werden, dass die gesetzliche Festlegung einer Schutzfrist für den Fall der Fehlgeburt sich nicht nachteilig auf die betroffene Frau auswirkt.“
Konkret sieht der Gesetzentwurf gestaffelte Schutzfristen bei einer Fehlgeburt ab der 15. Schwangerschaftswoche „post menstruationem“ vor. Das vorzeitige Ende einer Schwangerschaft zu diesem Zeitpunkt habe einen stärkeren Rückbildungsprozess zur Folge und könne für die betroffene Frau gesundheitliche Folgen haben, die sich langfristig auf ihre Teilhabe auswirken könnten, heißt es unter anderem zur Begründung.
Gesetzentwurf der Union
Die CDU/CSU-Fraktion hat einen Gesetzentwurf (20/14231) zur Neuregelung des Mutterschutzes im Falle einer Fehlgeburt vorgelegt. Die Unionsfraktion erläutert unter anderem: „Nach der Intention des Mutterschutzgesetzes und auch aus medizinischer Sicht ist es nicht sachgerecht, den Begriff Entbindung an die personenstandsrechtlichen Regelungen und mithin ausschließlich an die Gewichtsgrenze von 500 Gramm beziehungsweise an die 24. Schwangerschaftswoche zu koppeln. Auch unabhängig davon sind Frauen nach einer Fehlgeburt einer besonderen Belastungssituation ausgesetzt.“ Der Begriff „Entbindung“ soll nach den Vorstellungen der Unionsfraktion in den mutterschutzrechtlichen Regelungen klar bestimmt werden, um Unklarheiten künftig zu vermeiden.
Die Neuregelung soll der besonderen Belastungssituation von Frauen nach einer Fehlgeburt gerecht werden und einen Schutzraum für diese Frauen schaffen. „Dies erfolgt durch die Einführung gestaffelter Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche. Mit der Einführung der Mutterschutzfristen ab der 13. Schwangerschaftswoche wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass im Allgemeinen die Schwangerschaft der Frau aus psychologischer Sicht als ,sicher' bewertet wird und sich die Bindung der Mutter zu ihrem ungeborenen Kind ab diesem Zeitraum besonders intensiviert.“
Ein Beschäftigungsverbot nach der Fehlgeburt soll nur dann gelten, wenn sich die betroffene Frau nicht ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt. Betroffene Frauen sollen damit künftig nicht auf eine Krankschreibung einer Ärztin oder eines Arztes nach einer Fehlgeburt angewiesen sein. „Der Arbeitgeber der betroffenen Frau hat im Fall eines entsprechendes Beschäftigungsverbots Anspruch auf Erstattung der mutterschutzrechtlichen Leistungen im Rahmen des U2-Umlageverfahres in Höhe von 100 Prozent“, heißt es im Entwurf. (vom/che/18.12.2024)