Satzungsänderung der Europäischen Investitionsbank erörtert
Der Bundestag hat am Donnerstag, 5. Dezember 2024, erstmals über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erteilung der Zustimmung nach Paragraf 7 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Integrationsverantwortungsgesetzes zu dem Antrag der Europäischen Investitionsbank zur Änderung von Artikel 16 Absatz 5 ihrer Satzung (20/13949) debattiert. Im Anschluss wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den federführenden Finanzausschuss und den mitberatenden Europaausschuss überwiesen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Europäische Investitionsbank (EIB) mit Sitz in Luxemburg künftig mehr Kredite vergeben kann. Der Bundesregierung soll ermöglicht werden, auf Ministerebene einer entsprechenden Satzungsänderung des öffentlichen Förderinstituts im Rat der Europäischen Union zuzustimmen. Konkret soll die sogenannte Gearing Ratio als feste Kennzahl aus der Satzung der EIB gestrichen werden. Diese Kennzahl legt fest, wie hoch der Anteil der ausstehenden Kredite in der Bilanz im Verhältnis zum gezeichneten Kapital nominal höchstens sein darf. Künftig soll diese durch einstimmigen Beschluss des Gouverneursrats festgelegt werden.
Der Gouverneursrat der EIB setzt sich aus 27 Ministerinnen und Ministern der EU-Mitgliedstaaten zusammen, die von den Mitgliedstaaten benannt werden; in der Regel sind es die Finanzministerinnen und -minister. Er erlässt die Leitlinien für die Kreditpolitik der Bank, genehmigt die Finanzausweise, entscheidet über Finanzierungen außerhalb der Europäischen Union und beschließt Kapitalerhöhungen.
„Gearing Ratio“ soll erhöht werden
Derzeit beträgt die Gearing Ratio 250 Prozent. „Die Gearing Ratio soll künftig auf 290 Prozent festgesetzt werden“, erklärt die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf.
Die Regierung schreibt außerdem: „Nach Antrag zur Änderung des Artikels 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der EIB-Satzung wird künftig der Gouverneursrat der EIB einstimmig darüber entscheiden, wie hoch die maximale Quote der jeweils ausstehenden Darlehen und Bürgschaften im Verhältnis zu dem gezeichneten Kapital, den Rücklagen, den nicht zugeteilten Provisionen und dem Überschuss der Gewinn- und Verlustrechnung der Bank sein soll.“ Der Bundesrat hat gegen den Gesetzentwurf keine Einwände erhoben. (vom/bal/05.12.2024)