Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes im Bundestag beraten
Die Bundesregierung plant eine Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes. Ihr Gesetzentwurf „zur Änderung des Befristungsrechts für die Wissenschaft“ (20/11559) ist am Mittwoch, 16. Oktober 2024, in erster Lesung im Parlament beraten worden. Nach der Debatte überwiesen die Abgeordneten den Regierungsentwurf gemeinsam mit einem Antrag der Gruppe Die Linke mit dem Titel „Gute Wissenschaft braucht gute Arbeitsbedingungen – Paradigmenwechsel beim Wissenschaftszeitvertragsgesetz unverzüglich umsetzen“ (20/10802) zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Um Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in frühen Karrierephasen „gute und wettbewerbsfähige Beschäftigungs- und Karrierebedingungen“ zu bieten und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Forschende zu verbessern soll das Wissenschaftszeitvertragsgesetz novelliert werden. Ziel der Reform sei es, die Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft zu verbessern, um so die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu stärken, schreibt die Bundesregierung.
Geplant ist, dass die ersten Arbeitsverträge in der Wissenschaft nach einer abgeschlossenen Promotion eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren haben sollen. Kürzere Vertragslaufzeiten sollen nur noch in begründeten Ausnahmefällen zulässig sein. Für den ersten Arbeitsvertrag vor der Promotion soll eine Mindestlaufzeit von drei Jahren gelten, heißt es im Gesetzentwurf.
Höchstbefristungsdauer soll reduziert werden
Darüber hinaus soll die zulässige Höchstbefristungsdauer nach abgeschlossener Promotion von sechs auf vier Jahre reduziert werden. Nach diesen vier Jahren soll entschieden werden, „ob Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler eine Perspektive auf eine unbefristete Beschäftigung in der Wissenschaft haben“. Laut Gesetzentwurf soll auch die maximale Befristungsdauer bei Verträgen von studentischen Hilfskräften von derzeit sechs auf zukünftig acht Jahre erhöht werden. Zudem soll für studentische Hilfskräfte eine Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr eingeführt werden.
Hintergrund der geplanten Änderungen ist die Evaluation des WissZeitVG aus dem Jahr 2022. Demnach sei die gegenwärtige Befristungspraxis in der Wissenschaft „stark durch einen immer noch hohen Anteil kurzzeitiger Verträge mit weniger als einem Jahr Laufzeit und insgesamt lange Befristungsphasen geprägt“. Ein weiteres Problem sei, dass die Entscheidung über den Verbleib in der Wissenschaft häufig erst sehr spät im Berufsleben getroffen werde.
Antrag der Gruppe Die Linke
Die Linke verlangt einen „Paradigmenwechsel beim Wissenschaftszeitvertragsgesetz“ und fordert daher die Bundesregierung dazu auf, einen Entwurf für eine Novellierung des Gesetzes vorzulegen. Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz bildet die Rechtsgrundlage für befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen. In ihrem Antrag bemängeln die Linken-Abgeordneten, die aktuelle Befristungspraxis sei „mit Kriterien guter Arbeit unvereinbar“. Kritik üben die Parlamentarier vor allem an einem „sehr weit auslegbaren“ Begriff der Qualifizierung, auf den Arbeitgeber zurückgreifen und damit unter anderem kurze Laufzeiten begründen könnten.
Die Linke fordert deshalb unter anderem, wissenschaftliche und künstlerische Qualifizierung ausschließlich als Promotion zu definieren. Auch sollen in dem geforderten Entwurf zur Novellierung des Gesetzes Hochschulen und andere Einrichtungen, die in den Geltungsbereich des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes fallen, zu unbefristeter Beschäftigung verpflichtet werden, wenn dem betreffenden Personal überwiegend Daueraufgaben übertragen werden und ein Befristungsgrund nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht besteht, sowie Mindestvertragslaufzeiten definiert werden. (des/irs/hau/16.10.2024)