Abschließende Beratungen ohne Aussprache
Ohne Debatte hat der Bundestag am Donnerstag, 11. Mai 2023, über eine Reihe von Vorlagen abgestimmt:
Luftverkehr: Die Abgeordneten des Bundestages haben das Luftverkehrsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Angola vom 7. Februar 2020 ratifiziert. Ein dazu vorgelegter Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/6311) wurde mit den Stimmen von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke angenommen. Mit dem Abkommen soll der internationale Fluglinienverkehr für die von den Vertragspartnern zu bezeichnenden Luftfahrtunternehmen zwischen beiden Staaten auf eine solide und zeitgemäße Rechtsgrundlage gestellt werden, heißt es in der Gesetzesvorlage. So gewähren sich beide Staaten gegenseitig die Rechte des Überflugs, der Landung zu nicht gewerblichen Zwecken, des Absetzens und des Aufnehmens von Fluggästen, Fracht und Post. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses (20/6753) zugrunde.
Schifffahrt: Der Bundestag hat das Übereinkommen über die Internationale Organisation für Navigationshilfen in der Schifffahrt (IALA) vom 27. Januar 2021 ratifiziert. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/6312) wurde mit der breiten Mehrheit des Plenums gegen die Stimmen der AfD verabschiedet. Mit der Konvention soll der rechtliche Status der IALA von einer Nichtregierungsorganisation in eine zwischenstaatliche Organisation geändert werden. Durch die mit einem Statuswechsel verbundene Aufwertung und die völkerrechtliche Anerkennung der Institution könne die IALA ihre Zwecke besser wahrnehmen, heißt es in der Gesetzesvorlage. Zweck der IALA ist es, Regierungen und Organisationen, die sich mit der Regulierung, Bereitstellung, Instandhaltung oder dem Betrieb von Navigationshilfen in der Schifffahrt befassen, zum Fachwissens- und Informationsaustausch zusammenzubringen, um die Entwicklung und Weitergabe von wissenschaftlichen Erkenntnissen und Technologien zu unterstützen und dadurch Navigationshilfen in der Schifffahrt weltweit zu verbessern und zu vereinheitlichen. Die Abstimmung fand auf Grundlage einer Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses (20/6755) statt.
Breitbandförderung: Das Plenum des Bundestages hat einen Antrag der CDU/CSU-Fraktion zur Wiederaufnahme der Breitbandförderung (20/4877) abgelehnt. Die Vorlage fand keine Mehrheit gegen die Stimmen der SPD, Grünen, FDP und AfD bei Zustimmung durch die Antragsteller bei Stimmenthaltung der Linksfraktion. Demnach soll die Bundesregierung unverzüglich einen Entwurf einer neuen Breitband-Förderrichtlinie ausarbeiten und den Beteiligten in den Ländern und Kommunen vorstellen. Der Öffentlichkeit soll zudem ein Zeithorizont mitgeteilt werden, bis wann voraussichtlich die neue Förderrichtlinie in Kraft tritt und neue Anträge gestellt werden können. Weiter müsse die Regierung sicherstellen, dass Kommunen bereits geleistete Vorarbeiten wie etwa Markterkundungsverfahren nach der alten Förderrichtlinie auch für Anträge nach der neuen Förderrichtlinie verwenden können, schreiben die Abgeordneten in dem Antrag. Der Ausschuss für Digitales hat zur Abstimmung eine Beschlussempfehlung (20/6686) vorgelegt.
Petitionen: Darüber hinaus hat das Parlament über 14 Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses zu Petitionen angenommen, die beim Bundestag eingegangen und vom Petitionsausschuss beraten worden sind. Es handelt sich um die Sammelübersichten 325 bis 338 (20/6585, 20/6586, 20/6587, 20/6588, 20/6589, 20/6590, 20/6591, 20/6592, 20/6593, 20/6594, 20/6595, 20/6596, 20/6597, 20/6598).
Genehmigungsvorbehalt bei Cannabis-Verordnung
Darunter befindet sich auch die Beschwerde eines Petenten über das Verwaltungshandeln der Knappschaft im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Kostenübernahme für ein Arzneimittel mit dem Wirkstoff Dronabinol (THC, Tetrahydrocannabinol).
Er habe den Eindruck gewonnen, so schreibt der Petent in seiner Eingabe, dass Paragraf 31 Absatz 6 SGB V, wonach Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon haben, von der Krankenkasse restriktiv beziehungsweise „falsch instrumentalisiert“ werde, sodass eine Kostenübernahme förmlich ausgeschlossen sei.
Höchstmögliches Überweisungsvotum „zur Berücksichtigung“
Die vom Petitionsausschuss in der Sitzung am 26. April 2023 mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke verabschiedete Beschlussempfehlung an den Bundestag sieht nun vor, die Eingabe dem Bundesgesundheitsministerium mit dem höchstmöglichen Votum „zur Berücksichtigung“ zu überweisen, „soweit es um die Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts der Krankenkassen bei der Verordnung von Cannabis geht“ sowie das Petitionsverfahren „im Übrigen abzuschließen“.
Den Verfahrensgrundsätzen des Petitionsausschusses folgend bedeutet das Votum, dass aus Sicht des Ausschusses das Anliegen begründet und Abhilfe notwendig ist.
Anspruch auf Versorgung im SGB V
Wie der Petitionsausschuss in der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung schreibt, sieht die gesetzliche Regelung vor, dass zunächst die Ärztin oder der Arzt entscheidet, „ob im Einzelfall die Voraussetzung gegeben ist, dass eine Versicherte oder ein Versicherter nach Ausschöpfen anderer Therapien für eine Therapie mit Cannabisarzneimitteln in Frage kommt“.
Der Anspruch auf Versorgung bestehe nach Paragraf 31 Absatz 6 SGB V, „wenn eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung entweder nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann.“ Der Anspruch bestehe auch dann, wenn „eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht“.
Erstgenehmigung nur in begründeten Ausnahmefällen versagen
Die Leistung bedarf der Vorlage zufolge bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der Genehmigung durch die Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist.
Laut Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom März dieses Jahres darf die Erstgenehmigung von den Krankenkassen nur in begründeten Ausnahmefällen versagt werden. (hau/eis/11.05.2023)