Zeit:
Dienstag, 6. Dezember 2022,
13 Uhr
Ort: Berlin, Marie-Elisabeth-Lüders-Haus, Sitzungssaal 3.101
Der Ausschuss für Klimaschutz und Energie hat sich am Dienstag, 6. Dezember 2022, in einer öffentlichen Anhörung mit dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zur Einführung einer Preisbremse für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (20/4683) befasst. Mit der Bremse sollen die gestiegenen Energiekosten abgefedert und Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen entlastet werden.
Rollenteilung zwischen Politik und Unternehmen
Den Anfang machte Kerstin Andreae, Vorsitzende der Hauptgeschäftsführung und Mitglied des Präsidiums beim Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW). Die Energiewirtschaft trage das Vorhaben grundsätzlich mit – „im Interesse unserer Kundinnen und Kunden, des sozialen Zusammenhalts und der Zukunftsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland“. Aber, führte Andreae dann aus: Der Gasmarkt sei ein Massenmarkt und alles, was die Preisbremse vorsehe, könne nicht funktionieren, denn mit dem Entwurf würden die Unternehmen der Energiewirtschaft letztlich im Auftrag des Staates zu Aufgaben herangezogen, die einen außerordentlichen Aufwand verursachten und für die keine Kompensation vorgesehen sei.
Nachdrücklich appellierte sie an die Abgeordneten des Ausschusses, alles dafür zu tun, das Gesetzeswerk zu vereinfachen, Verfahren zu beschleunigen, rechtssicher umzusetzen und mögliche Irritationen bei den Kundinnen und Kunden zu vermeiden. „Wir brauchen eine klare Rollenteilung zwischen Politik und Unternehmen“, forderte Andreae.
Sachverständiger kritisiert „soziale Schieflage“
Auch Prof. Dr. Sebastian Dullien, Wissenschaftlicher Direktor des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) in der Hans-Böckler-Stiftung, begrüßte das Gesetzesvorhaben. Die Preisbremse habe das Potenzial, die Konjunktur in Deutschland spürbar zu stützen, besonders vom Preisanstieg von Erdgas und Wärme betroffene Haushalte vor finanziellen Problemen zu schützen und die Inflation in relevantem Maß zu dämpfen. Der Gaspreis sei seit 2019 um das Siebenfache gestiegen. Das überfordere manchen Haushalt, es komme zu Konsumeinschränkungen oder gar Zahlungsausfällen, in der Industrie gebe es Produktionsstilllegungen.
Allerdings würden die Regeln im Gesetz bei der Entlastung der Privathaushalte eine soziale Schieflage enthalten: Haushalte mit hohem Energieverbrauch, die sich stark überproportional in den oberen Einkommensgruppen fänden, würden besonders profitieren. Hier solle erwogen werden, ob nicht doch eine Nachbesserung durch eine Obergrenze der geförderten Zahl an Kilowattstunden umgesetzt werden könne, sagte Dullien.
„Halten Sie den Entwurf so einfach wie möglich“
Die konkrete Ausformung des Entwurfs enthalte „eine Reihe von Mängeln, um deren Korrektur wir bitten“, sagte Ingbert Liebing, Hauptgeschäftsführer des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU). Auch sein Appell lautete: „Keep it simple“ – „Halten Sie den Gesetzentwurf so einfach wie möglich.“ Bisher seien zum Beispiel die beihilferechtlichen Einschränkungen der möglichen Entlastungssummen im Einzelnen komplex und nur sehr schwer nachvollziehbar. Das Kontingentmodell hochkomplex, die Änderungsanforderungen an die Unternehmens-IT hoch, der Umsetzungszeitraum aber sehr kurz.
Es sei deswegen zwingend notwendig, dass die Administration der Einhaltung der beihilferechtlichen Bestimmungen nicht bei den Energieversorgern liege, wie es der Gesetzesentwurf bisher vorsehe. Und es dürfe keine zusätzlichen Auflagen geben wie zum Beispiel eine vorgezogene Informationspflicht bei Wärme-Kunden schon bis Mitte Februar.
Einsparungen und Ersatzrohstoffe
Prof. Dr. Andreas Löschel, Ökonom und Inhaber des Lehrstuhls für Umwelt-/Ressourcenökonomik und Nachhaltigkeit, an der Ruhr-Universität Bochum zeigte sich optimistisch, dass die Preisbremse den Gasverbrauch reduzieren könne. In Privathaushalten durch Verhaltensänderungen, in der Wirtschaft und Industrie durch Einsparungen und Ersatzrohstoffe.
Wichtig sei aus seiner Sicht, dass der Abstand der Kontingentpreise zum Marktpreis groß genug sei, um einen Einsparreiz darzustellen. Kritisch beurteilte er, dass der Umstand, dass ein höherer Energieverbrauch zu höheren Entlastungen führe, wie eine Missbrauchseinladung wirken könnte.
Lob für Pflicht zur Arbeitsplatzerhaltung
Frederik Moch (DGB-Bundesvorstand) begrüßte die Pflicht zur Arbeitsplatzerhaltung und nannte es einen „Meilenstein“, dass die Hilfen an Bedingungen geknüpft würden. Diese grundsätzliche Regelung begrüße der DGB. Sie müsse dringend erhalten und weiter verbessert werden.
Der DGB spreche sich deshalb einerseits für eine Herabsetzung der Bagatellgrenze aus, damit möglichst viele Unternehmen der Arbeitsplatzerhaltungspflicht unterliegen. Andererseits sollte der Arbeitsplatzerhalt mindestens für fünf Jahre gelten, wie es vergleichbare Regelungen etwa in der GRW-Wirtschaftsförderung nahelegten.
Drei Punkte für Nachbesserungen
Ramona Pop vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßte die Gaspreisbremse, weil sie ab Anfang 2023 die privaten Haushalte vor sehr hohen Gaspreisen schütze und gleichzeitig zum weiteren Energiesparen anreize. Der vzbv begrüße auch, dass Unternehmen, die die Gaspreisbremse in Anspruch nehmen, keine Boni an die Geschäftsführung zahlen und keine Dividenden an die Gesellschafterinnen ausschütten dürften. Die steigenden Energiepreise führten zu einer Vielzahl an Beschwerden bei der Verbraucherzentrale, die ihre Kolleginnen leisteten da teilweise „Sozialarbeit“. Unter anderem aber auch deshalb, weil die Kompliziertheit der Maßnahmen schwer zu erklären sei, zum Beispiel was wann für wen gelte.
Pop nannte drei Punkte, bei denen sie Nachbesserungsbedarf sehe. So fordere der vzbv, dass ein Mindestkontingent von 4.000 kWh festgelegt werde, auf das der staatlich garantierte Brutto-Arbeitspreis von zwölf Cent pro kWh zu 100 Prozent angewandt werde. Hierdurch könnten Verbraucherinnen und Verbraucher, die bereits in der Vergangenheit alle Einsparpotenziale realisiert haben, stärker entlastet werden. Steuerpflichtige, die für einen Teil ihres Einkommens den Spitzensteuersatz zahlen, sollten die Entlastungen aus der Soforthilfe und der Preisbremse als zusätzliche Einnahme versteuern müssen – und die Bundesregierung solle bis spätestens Mitte 2023 die Voraussetzungen für sozial-differenziere Direktzahlungen des Bundes schafften.
Änderungen am EU-Beihilferahmen gefordert
Dr. Carsten Rolle vom BDI kritisierte, dass trotz Bremse das Preisniveau für die Unternehmen im Vergleich zur Vorkrisenzeit sehr hoch sei und es aus Sicht der deutschen Industrie weiterhin äußerst kritische Punkte gebe, die insbesondere im Zusammenspiel zwischen der nationalen Gaspreisbremse und dem EU-Beihilferecht entstünden. So schränkten die Vorgaben des EU-Beihilferahmens die Bremsen extrem ein und konterkarierten die Empfehlungen der Gaskommission in wesentlichen Teilen. „Ohne Änderungen am EU-Beihilferahmen wird die Industrie nicht die Hilfen erhalten, die in dieser Krise dringend geboten sind“, sagte Rolle.
Anders als der sehr einfache Vorschlag der Gaskommission für eine Preisbremse, bringe der Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen viel Unsicherheit, sei sehr komplex, sehr ausdifferenziert – „da müssen wir ran“, sagte Rolle.
„Vorfinanzierung durch kommunale Energieversorger nicht leistbar“
Nadine Schartz von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände warnte, der Erstattungsanspruch der Gas- und Wärmeversorger und das Antragsverfahren dürfe auf keinen Fall die Liquidität der kommunalen Energieversorger gefährden. „Die Entlastungsbeträge müssen schnell und fristgerecht vom Bund (über die KfW) an die Energieversorger durchgeleitet werden. Eine Vorfinanzierung durch die kommunalen Energieversorger ist nicht leistbar.“ Es sei gut, dass der Bund Härtefallfonds für medizinische, pflegerische und soziale Fälle bereitstellen wolle, in denen die Dezemberhilfe und die Preisbremsen nicht ausreichend wirkten.
Schartz forderte zudem, dass für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen schnell eine Regelung geschaffen werde, durch die zusätzliche Hilfen zielgenau, unbürokratisch und schnell bei den Einrichtungen ankämen. Immer mehr Krankenhäuser seien durch die Folgen der Corona-Pandemie und den Fachkräftemangel bereits wirtschaftlich stark angeschlagen. Mit Blick auf den Hilfsfonds für soziale Dienstleister halte sie eine Ausweitung der Regelung auf sämtliche Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Jugendhilfe für geboten.
Und schließlich wies sie darauf hin, dass eine Klarstellung für die von der Hochwasserkatastrophe im Jahr 2021 betroffenen Gebiete wünschenswert wäre. In diesen Gebieten gebe es bei vielen Gebäuden und Wohnungen gerade keine tauglichen Werte für den Energieverbrauch sowohl im laufenden wie auch im Jahr 2021 da es regelmäßig noch bis weit in das Jahr 2022 hinein Ausfälle und Unterbrechungen in der Heiztechnik gegeben habe.
„Sehr teuer und sehr kompliziert“
Einen grundsätzlich anderen Schwerpunkt setzte Prof. Dr. Fritz Söllner von der TU Ilmenau. Er sehe das grundsätzliche Problem eher in der einseitigen und verfehlten Energiepolitik der letzten 20 Jahre, in denen man zu Gunsten der Erneuerbaren aus den grundlastfähigen Energien Kohle und Atom ausgestiegen sei. Jetzt stehe Deutschland vor der Gefahr der Deindustrialisierung.
Mit den Gas- und Wärmepreisbremsen und den sie begleitenden Regelungen habe man nun ein Instrument zur Entlastung der Verbraucher gewählt, „das sehr teuer und sehr kompliziert“ sei. Helfen würde dagegen nur ein größeres Angebot an Energie auch aus Kohle- und Atomkraftwerken.
Ausweitung auf Flüssiggas gefordert
Dr. Constantin Terton Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) stellte die große Bedeutung der Preisbremse für das Handwerk heraus, bevor er vor allem zwei Punkte kritisierte. Erstens: Der Gesetzentwurf ziele ausschließlich auf Netzentnahmen von „leitungsgebundenem Erdgas und von Wärme“ ab. Nach seinem Dafürhalten sollte hier eine Ausweitung auch auf Flüssiggas vorgenommen werden, das insbesondere im ländlichen Raum und vor allem dann genutzt werde, wenn die leitungsgebundene Gasversorgung unzureichend sei.
Zweitens: Das grundsätzliche Ziel, Betriebe zur Gaseinsparung zu drängen, sei richtig. Aber nicht jedes Unternehmen könne nach Belieben und schon gar nicht in beliebiger Höhe Gas einsparen. Um zwar Gas auf der einen Seite zu sparen, die Versorgung der Bevölkerung aber nicht zu gefährden bedürfe es der Wahl des richtigen Vergleichszeitraumes, um das Entlastungskontingent beziehungsweise den gedeckelten Maximalverbrauch festzulegen. Das sei im Gesetzentwurf jedoch nicht der Fall, denn als Bezugsjahr wurde das Jahr 2021 gewählt. Damit würden jedoch ausgerechnet die Betriebe benachteiligt, die im Jahr 2021 pandemiebedingt in den Lockdown geschickt worden seien und deutliche Umsatzverluste gehabt hätten.
Sparanreize und Existenzsicherung
Zugeschaltet aus den USA war Prof. Dr. Dr. Isabella M. Weber von University of Massachusetts Amherst. Sie betonte eingangs die Notwendigkeit der Maßnahmen unter Hinweis auf das auch „politisch große Spaltungspotenzial“ der enorm gestiegenen Energiepreise und ihrer Folgen. Zur Sache stellte sie fest, die Gaspreisbremse müsse eine Balance finden zwischen dem Ziel, ausreichend Sparanreize zu erhalten und die Existenzen von Unternehmen zu sichern, während es gelte Missbrauch nach Möglichkeit zu vermeiden.
Die Energiepreise seien auch der wichtigste Treiber der hohen Inflation, die sowohl die wirtschaftliche Stabilität als auch den gesellschaftlichen Zusammenhalt bedrohe. Die Gaspreisbremse könne auf zweierlei Weise inflationssenkend wirken, zeigte sie sich optimistisch. Einerseits direkt, da sich die Gaspreisbremse als Preissenkung auf den Rechnungen von Haushaltskunden niederschlage, und andererseits könne die Kostensenkung durch die Gaspreisbremse für Unternehmen dazu führen, dass die Inflation entlang der Wertschöpfungskette gesenkt wird. Berechnungen für die USA zeigten, dass der Preisdruck von fossilen Energien mit Abstand den größten Effekt auf den Verbraucherindex habe.
Auch Weber wies nochmal auf die eingebaute soziale Schieflage hin: „Ärmere Haushalte, die am stärksten von den Gaspreisen belastet sind, erhalten im Durchschnitt ein geringeres Entlastungskontingent als reichere Haushalte. Diese Schieflage zu korrigieren ist entscheidend um der sozialen Spaltung entgegen zu wirken und sicher zu stellen, dass alle Haushalte ausreichend entlastet werden“, sagte Weber.
Abgestufte Entlastungen und flexible Anpassung
Prof. Dr. Henning Vöpel, Vorstand vom Centrum für Europäische Politik, hakte da ein, um Vorschläge zu den Kritikpunkten zu machen. In seiner schriftlichen Stellungnahme heißt es dazu:
- „Feste kWh-Preise im Entlastungskontingent setzen zu wenig Einsparanreize. Abgestufte Entlastungen wären zweckmäßiger, so dass neben einer kontingentierten Deckelung eine Bremswirkung erzielt wird.
- Es kann entlang verschiedener Vertragsbeziehungen (Verbraucher – Versorger, Versorger – Erzeuger) zu Mitnahmeeffekten kommen. Das Einfrieren der Arbeitspreise wäre ein noch stärkerer Markteingriff, der vermieden werden sollte.
- Die Berechnung des Entlastungskontingents auf Basis individueller Verbrauchsprognosen führt insbesondere bei einer akuten Notversorgungslage zu Verteilungsungerechtigkeiten, gefährdet mittelfristig so die politische Akzeptanz.
- Die Berechnung des Entlastungskontingents ist zu statisch und sollte dynamisiert werden, um eine flexible Anpassung an die Versorgungslage zu ermöglichen. Die mittelfristige Versorgungsstabilität ist derzeit nicht hinreichend gesichert.“
Preisbremsen für Erdgas und Wärme
Mit dem weiterentwickelten Wirtschaftsstabilisierungsfonds WSF hat die Bundesregierung im Herbst einen Abwehrschirm mit einem Gesamtvolumen von bis zu 200 Milliarden Euro geschaffen, der die Auswirkungen der verschärften Energielage abfedern, die volkswirtschaftlichen Kapazitäten erhalten und volkswirtschaftliche Schäden vermindern soll. Ein wichtiges Element dieses Abwehrschirms sind Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme: Die sollen mit dem jetzt vorgelegten Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen (20/4683) eingeführt werden.
Die Preisbremsen sollen die steigenden Energiekosten und die schwersten Folgen für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abfedern. Die Entlastung bestimmt sich nach einem Kontingent des Erdgas- und Wärmeverbrauchs zu einem vergünstigten Preis. Kleine und mittlere Letztverbraucher mit Standardlastprofil (SLP-Kunden) oder Kunden, insbesondere Bürgerinnen und Bürger sowie kleine und mittlere Unternehmen, sollen von ihren Lieferanten 80 Prozent ihres Erdgasverbrauchs zu 12 Cent je Kilowattstunde beziehungsweise 80 Prozent ihres Wärmeverbrauchs zu 9,5 Cent je Kilowattstunde erhalten; Industriekunden sollen von ihren Lieferanten 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs zu 7 Cent je Kilowattstunde oder 70 Prozent ihres Wärmeverbrauchs zu 7,5 Cent je Kilowattstunde erhalten.
Die Lieferanten hätten insoweit einen Anspruch auf Erstattung gegen die Bundesrepublik Deutschland. Diese Entlastung bewegt sich innerhalb des „Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“ der Europäischen Kommission vom 28. Oktober 2022.
Härtefallregelung
Dem Entwurf zufolge zahlen zusätzlich zur „Soforthilfe“ und den „Erdgas-,Wärme- und Strompreisbremsen“ der Bundesregierung die Rehabilitationsträger nach Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) den sozialen Dienstleistern auf Antrag einen einmaligen Zuschuss zu den Kosten für Erdgas, Wärme und Strom (Härtefallregelung), die im Jahr 2022 entstanden sind. Die Rehabilitationsträger sollen hierfür Mittel des WSF über das Bundesamt für Soziale Sicherung bekommen. Für das Jahr 2023 ist keine Entlastung notwendig. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, für Wirtschaft und Klimaschutz sowie der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu den konkreten Voraussetzungen des Zuschusses, zum Verfahren der Antragstellung und zur Übernahme der Kosten der Rehabilitationsträger aus dem WSF zu erlassen.
Um die Aufrechterhaltung der durch die steigenden Energieträgerpreise stark gefährdeten Funktionsfähigkeit von Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen zu gewährleisten, wurde in der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder (MPK-Beschluss) am 2. November 2022 festgelegt, Mittel in Höhe von bis zu acht Milliarden Euro für ein Hilfsprogramm für die genannten WSF zur Verfügung zu stellen. Für die Krankenhäuser soll ein Betrag in Höhe von sechs Milliarden Euro zur Verfügung gestellt werden. Mit diesen Mitteln würden die Steigerungen der Kosten für den Bezug von Erdgas und Strom gegenüber dem Niveau vor der Krise ausgeglichen. Für die stationären Pflegeeinrichtungen wird ein Betrag in Höhe von zwei Milliarden Euro zur Verfügung gestellt.
Für die Umsetzung der Preisbremsen fallen Haushaltsausgaben in Höhe von circa 56 Milliarden Euro in den Jahren 2023 und 2024 an. Diese sind vom WSF zu tragen. Die geplanten Regelungen haben keine Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen. Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wird derzeit berechnet. (irs/mis/06.12.2022)