Der Bundestag hat am Freitag, 25. März 2022, den Gesetzentwurf von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen in einer vom Ausschuss für Energie geänderten Fassung angenommen (20/1024). Die AfD-Fraktion enthielt sich bei der Abstimmung, zu der der Ausschuss für Klimaschutz und Energie eine Beschlussempfehlung vorgelegt hat (20/1144). Gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt wurde hingegen ein Entschließungsantrag von der AfD-Fraktion zu dem Gesetzentwurf (20/1145). Darin forderten die Abgeordneten die Bundesregierung unter anderem auf, darauf hinzuwirken, dass die Einnahmen aus jedweder CO2-Bepreisung ersatzlos entfallen und dass übergangsweise formal diese Bepreisung dauerhaft auf null Euro je Tonne festgesetzt wird.
Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen
Das Gesetz soll die Sicherheit der Gasversorgung in Deutschland gewährleisten. Es zielt darauf ab, unter Beachtung der aktuellen Lieferstrukturen und Lieferbeeinträchtigungen eine Unterversorgung zu vermeiden.
Demnach haben die Nutzer von Gasspeicheranlagen die von ihnen gebuchten Speicherkapazitäten zu befüllen, andernfalls werden sie ihnen entzogen und dem Marktgebietsverantwortlichen zur Verfügung gestellt. Marktgebietsverantwortlicher ist die von den Fernleitungsnetzbetreibern beauftragte natürliche oder juristische Person, die in einem Marktgebiet den Gasnetzzugang effizient abwickelt.
Füllstände zu bestimmten Stichtagen
Die Füllstände sollen am 1. August 65 Prozent, am 1. Oktober 80 Prozent, am 1. Dezember 90 Prozent und am 1. Februar 40 Prozent betragen. Der Marktgebietsverantwortliche lässt die Speicher entweder von Marktakteuren im Wege einer Sonderausschreibung befüllen oder kauft selber Gas ein. Der Bereitstellungsmechanismus soll dazu führen, dass zum einen eine Hortung von Speicherkapazitäten vermieden wird und zum anderen ein Anreiz gesetzt wird, die gebuchten Speicherkapazitäten zu befüllen.
Die Kosten, die dem Marktgebietsverantwortlichen zur Sicherung der Versorgung entstehen, sollen über eine bei den sogenannten Bilanzkreisverantwortlichen, zum Beispiel Energieversorgungsunternehmen, erhobene Umlage finanziert werden.
Niedrigste Füllstände seit 15 Jahren
Im Winter 2021/22 stellte sich eine bislang einmalige Situation ein, heißt es in dem Gesetzentwurf: Die Gasspeicher in Deutschland wiesen die niedrigsten Füllstände der vergangenen 15 Jahre auf, was in der Folge zu starken Preissteigerungen am Spotmarkt für Gas führte.
Aufgrund der Neuregelungen entstehen für die Bundesnetzagentur jährliche Kosten in Höhe von insgesamt 1.15 Millionen Euro. Davon entfallen auf die Personalkosten für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 716.000 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 179.000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 251.000 Euro.
Ausschuss ändert Gasspeicher-Gesetzentwurf
Der Ausschuss für Klimaschutz und Energie hat am Mittwoch, 23. März 2022, den von den Koalitionsfraktionen eingebrachten Entwurf in geänderter Fassung beschlossen. Zu der Sondersitzung des Ausschusses hatten SPD, Grüne und FDP einen Änderungsantrag eingebracht, der mit Stimmen der Koalition und Linken angenommen wurde. Die AfD stimmte dagegen, die Union enthielt sich. Dem geänderten Gesetzentwurf stimmten die Koalitionsfraktionen und die der Linken zu, AfD und Union enthielten sich.
In einem 1. Artikel des Änderungsantrages, der sich auf die Gasspeicherung bezieht, betreffen die Änderungen den Ermessensspielraum des Marktgebietsverantwortlichen bei der Gewährleistung der Versorgungssicherheit. Sie betreffen die Höhe der Füllstandsvorgaben, die sich in der neuen Fassung für die Stichtage 1. Oktober auf 80 Prozent, 1. November (bisher: 1. Dezember) auf 90 Prozent und 1. Februar auf 40 Prozent belaufen.
Neu vorgesehen ist zudem eine Bewertung der Umsetzung der Vorschriften durch das Ministerium bis zum 15. Dezember 2022, die zusammen mit deren Auswirkungen bis zum 1. April 2023 evaluiert werden sollen, untere anderem im Licht der Frage, ob eine Fortgeltung der Regelungen weiterhin notwendig ist. Grundsätzlich, auch das ist neu, werden die Vorschriften befristet: Die gesetzlichen Regelungen zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen treten am 1. April 2025 außer Kraft. (vom/mis/25.03.2022)