Parlament

Corona-Schutz­maß­nahmen im Rahmen der Bundes­versammlung

Ein Bändchen wird um ein Handgelenk gelegt, als Nachweis für ein vorgewiesene negative Testergebnis.

Am Tag der 17. Bundesversammlung erhalten zwischen 8 Uhr und 18 Uhr Zutritt zum Paul-Löbe-Haus als Ort der Bundesversammlung nur negativ auf das SARS-CoV-2-Virus getestete Personen, die ein als Nachweis für das negative Testergebnis vom Bundestag ausgegebenes Nachweisbändchen vorweisen können. (© picture alliance/dpa | Fabian Sommer)

Bundestagspräsidentin Bärbel Bas hat am Dienstag, 8. Februar 2022, folgende ergänzende Anordnung zur Allgemeinverfügung für die Bundesversammlung erlassen, die am Sonntag, 13. Februar 2022, gültig ist:

Anordnung der Präsidentin des Deutschen Bundestages zu den Corona-Schutzmaßnahmen im Rahmen der 17. Bundesversammlung

Auf Grundlage von Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes und § 10 Absatz 2 der Hausordnung des Deutschen Bundestages (HO-BT) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 29. Juni 2020, wird ergänzend zur bis zum 28. Februar 2022 geltenden Allgemeinverfügung vom 11. Januar 2022

angeordnet:

  1. Am Tag der 17. Bundesversammlung, dem 13. Februar 2022, erhalten zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr Zutritt zum Paul-Löbe-Haus als Ort der Bundesversammlung nur negativ auf das SARS-CoV-2-Virus getestete Personen, die ein als Nachweis für das negative Testergebnis vom Bundestag ausgegebenes Erkennungszeichen (Nachweisbändchen) vorweisen können. Für alle übrigen Liegenschaften gilt die 3G-Zutrittsregel gemäß Nummer 3 der Allgemeinverfügung vom 11. Januar 2022.
  2. Die Nachweisbändchen werden an den vom Deutschen Bundestag eingerichteten Teststellen gegen Vorlage eines negativen Testnachweises und eines amtlichen Lichtbildausweises ausgegeben. Der Testnachweis kann durch einen negativen Antigen-Schnelltest oder einen negativen PCR-Test erbracht werden. Der Test kann von den bundestagseigenen Teststellen mit den dort eingesetzten Testmitteln oder von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Coronavirus-Testverordnung in der Fassung vom 7. Januar 2022 vorgenommen werden. Das Ergebnis des Antigen-Schnelltests darf nicht älter sein als vom 12. Februar 2022, 15.00 Uhr, das Ergebnis eines PCR-Test nicht älter als vom 11. Februar 2022, 15.00 Uhr.
  3. Die nach Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Zutrittskontrollen im Rahmen von Nummer 1 verarbeitet werden. Sie werden nicht gespeichert.
  4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinverfügung vom 11. Januar 2022.
  5. Die sofortige Vollziehung wird gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.
  6. Diese Anordnung tritt am 13. Februar 2022 um 00.00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 13. Februar 2022 außer Kraft.

Begründung

Die Covid-19-Pandemie hat sich in den vergangenen Wochen durch die sogenannte Omikron-Virusvariante deutlich verschärft. Das RKI schätzt die Gefährdung durch Covid-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Der Trend steigender Fallzahlen setzt sich unvermindert fort und erreicht nahezu täglich neue Höchststände. Ein gestiegenes Infektionsgeschehen kann auch für im Deutschen Bundestag tätige Personen ausgemacht werden.

Die Mitglieder des Expertenrats der Bundesregierung zu Covid-19 gehen in ihrer am 6. Januar 2022 veröffentlichten zweiten Stellungnahme davon aus, dass der durch die Erst- und Zweitimpfung vermittelte Immunschutz bei der Omikron-Virusvariante eingeschränkt ist, so dass insbesondere Personen erkranken können, die lediglich einen solchen Erst- und Zweit-Impfschutz aufweisen. Die dritte Impfung (sog. „Booster-Impfung“) reduziert nach Aussage des Gremiums die Ansteckungsgefahr mit der Omikron-Virusvariante dagegen deutlich. Als ein weiteres Element können Antigen- und PCR-Tests die Sicherheit durch frühe Erkennung der Virusausscheidung, bevor Krankheitszeichen vorliegen, weiter erhöhen.

Zu Nummer 1:

Zur Bundesversammlung am 13. Februar 2022 ist die gleichzeitige Anwesenheit aller gewählten Abgeordneten sowie der Delegierten der Länder zu erwarten und zu ermöglichen. Die zu erwartende Anzahl teilnehmender Personen wird deutlich höher als in normalen Sitzungswochen sein. Um eine angesichts der aktuellen Pandemiesituation dennoch sichere Bundesversammlung zu gewährleisten, haben sich die Fraktionen darauf verständigt, die Veranstaltung vom Plenarsaal im Reichstagsgebäude ins Paul-Löbe-Haus zu verlegen, um so den pandemiebedingten Mindestabstand von 1,50 Metern zu ermöglichen. Es gilt darüber hinaus eine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Vor allem aber soll die Teilnahme an der Bundesversammlung nur negativ getesteten Personen ermöglicht werden. Dies rechtfertigt sich angesichts steigender Infektionszahlen aus der hohen Anzahl anwesender Personen aus ganz Deutschland.

Die insoweit getesteten Personen haben ihre Zutrittsberechtigung nachzuweisen. Als Nachweis dienen sogenannte Nachweisbändchen, die an den bundestagseigenen Teststellen gegen Vorlage eines Testnachweises und eines amtlichen Lichtbildausweises ausgegeben werden. Personen, die nicht im Besitz eines solchen Nachweisbändchens sind, kann der Zutritt ins Paul-Löbe-Haus-Haus nicht gewährt werden. Dies rechtfertigt sich daraus, dass bei einer derart hohen Personenzahl anders ein zügiger und gleichzeitig sicherer Zugang zum Ort der Bundesversammlung nicht ermöglicht werden kann.

Die vorgenannte Pflicht betrifft insbesondere die Mitglieder der Bundesversammlung, die Beschäftigten der Fraktionen, der Verwaltung und der Dienstleister, die auf Grund der Bundesversammlung Zutritt zum Paul-Löbe-Haus benötigen, sowie eingeladene protokollarische Gäste und Vertreter der Medien mit einer für das Paul-Löbe-Haus gültigen Akkreditierung.

Das mit den Fraktionen abgestimmte Hygienekonzept wird mit der vorliegenden, die Allgemeinverfügung vom 11. Januar 2022 konkretisierenden und ergänzenden Anordnung umgesetzt. Der mit der Anordnung der Test- und Nachweispflicht verbundene Eingriff in die Rechtspositionen der Mitglieder der Bundesversammlung ist zur Gewährleistung eines sicheren und reibungslosen Ablaufs der Veranstaltung geeignet, erforderlich und zumutbar.

Zu Nummer 2:

Ein ausreichender Testnachweis ist ein Nachweis über einen Antigen-Schnelltest, der insbesondere in den eigens dafür vom Deutschen Bundestag eingerichteten Teststellen durchgeführt oder von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Coronavirus-Testverordnung in der Fassung vom 7. Januar 2022 vorgenommen wurde. Diese Beschränkung rechtfertigt sich aus der Notwendigkeit einer schnellen und zuverlässigen Ermittlung eines gültigen Testergebnisses, das Voraussetzung für die Ausgabe des Nachweisbändchens ist. Zulässig ist auch eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik).

Der Beginn der Bundesversammlung ist für 12.00 Uhr vorgesehen. Die zugrunde liegende Testung muss im Fall eines Antigen-Schnelltests nach dem 12. Februar 2022, 15.00 Uhr, im Falle eines PCR-Tests nach dem 11. Februar 2022, 15.00 Uhr erfolgt sein. Damit soll gewährleistet werden, dass der negative Teststatus der Mitglieder der Bundesversammlung und weiterer Berechtigter bei Zutritt und während der voraussichtlichen Dauer der Veranstaltung vorliegt. Mit der Stichtagsregelung wird an die allgemein geltenden Gültigkeitsdauern für derartige Tests angeknüpft.

Zu Nummer 3:

Um die Einhaltung der Testpflicht zu gewährleisten finden Kontrollen statt, in deren Rahmen personenbezogene Gesundheitsdaten eingesehen werden können. In Nummer 3 wird klargestellt, dass eine Speicherung der Daten nicht stattfindet und eine Einsichtnahme ausschließlich zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der Testpflicht zugelassen ist. Soweit diesbezüglich der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) eröffnet ist, bildet Art. 9 Abs. 2 Buchst. g) DSGVO i. V. m. §§ 3, 22 Abs. 1 Nr. 2 lit. b BDSG die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung.

Wegen der von dem Corona-Virus SARS-CoV-2 ausgehenden besonderen Gefahren für die Beteiligten ist eine mögliche Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem Zutritt zum Paul-Löbe-Haus zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl zwingend erforderlich. Die sichere Durchführung der Bundesversammlung und die damit verbundene Wahl des Bundespräsidenten sind höher zu gewichten als die Interessen der betroffenen Personen an der Nicht-Offenlegung ihres Teststatus.

Zu Nummer 4:

Es wird klargestellt, dass die Regelungen der aktuell gültigen Allgemeinverfügung vom 11. Januar 2022 fortgelten, soweit in der vorliegenden Anordnung nichts anderes bestimmt ist. Dies betrifft insbesondere die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske in den Gebäuden und Gebäudeteilen des Deutschen Bundestages sowie die dort davon vorgesehenen Ausnahmen und Befreiungen. Eine Ausnahme von der FFP2-Maskenpflicht gilt daher weiterhin mit Blick auf die bessere Verständlichkeit für die amtierenden Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Rednerinnen und Redner am Redepult und für Wortbeiträge an Saalmikrofonen.

Zu Nummer 5:

Die sofortige Vollziehbarkeit ist zur Sicherstellung der Durchführung der Bundesversammlung erforderlich, um das Risiko von Ansteckungen mit dem Erreger SARS-CoV-2 so weit wie möglich zu minimieren. Aufgrund des äußerst hohen Infektionsrisikos dient sie dem öffentlichen Interesse an der Wahl des Bundespräsidenten sowie dem Schutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Bundesversammlung, der Beschäftigten der Bundestagsverwaltung sowie weiterer Personen, die sich in dem geschützten Bereich aufhalten (protokollarische Gäste und Pressevertreter). Dieses Ziel kann nicht effektiv erreicht werden, wenn der Eintritt der Unanfechtbarkeit eines eventuellen Rechtsbehelfs abgewartet werden müsste, da es in der Zwischenzeit schon zu Ansteckungen kommen kann.

Zu Nummer 6:

Die Anordnung wird getroffen, um die Durchführung der Bundesversammlung unter Pandemiebedingungen zu gewährleisten. Der Geltungszeitraum erstreckt sich daher auf den Tag der Bundesversammlung, den 13. Februar 2022.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Berlin (Kirchstraße 7, 10557 Berlin) erhoben werden.

Ergänzender Hinweis: Bei einer Anfechtung durch Abgeordnete des Deutschen Bundestages sowie durch von den Volksvertretungen der Länder bestimmten Mitglieder der Bundesversammlung handelt es sich gegebenenfalls um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, für die die Verwaltungsgerichte nicht zuständig sind (§ 40 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung).


Bärbel Bas



Anlage

Auszug aus der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) in der Fassung vom 7. Januar 2022

§ 6 Leistungserbringung

(1) Zur Erbringung der Leistungen nach § 1 Absatz 1 sind berechtigt

1.

die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen betriebenen Testzentren,

2.

die von den Stellen nach Nummer 1 als weitere Leistungserbringer beauftragten Dritten und

[…]