Bundestag beschließt Einsetzung von drei Ausschüssen
Der Bundestag hat am Donnerstag, 11. November 2021, in seiner ersten regulären Sitzung nach seiner Konstituierung im Oktober die Einsetzung eines Hauptausschusses beschlossen. Ebenso hat er einen Petitionsausschuss sowie eines Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung eingesetzt. Dazu lag ein gemeinsamer Antrag von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP vor (20/26).
Ein weiterer Antrag aller Fraktionen mit Ausnahme der Linken bezieht sich auf die „Bestimmung des Verfahrens für die Berechnung der Stellenanteile der Fraktionen“ (20/37). Die Linke enthielt sich bei der Abstimmung über diesen Antrag, die Antragsteller selbst stimmten ihm zu. Gegen die Stimmen der AfD-Fraktion stimmte der Bundestag einem Antrag aller übrigen Fraktionen zum Zeitplan des Bundestages für das Jahr 2022 zu (20/31).
Hauptausschuss mit 31 ordentlichen Mitgliedern
Dem Hauptausschuss gehören demnach je 31 ordentliche und stellvertretende Mitglieder angehören (SPD: neun; CDU/CSU: acht; Bündnis 90/Die Grünen: fünf; FDP: vier; AfD: drei; Die Linke: zwei). Er soll bis zur Konstituierung der ständigen Ausschüsse tätig werden. Der Hauptausschuss ist Ausschuss im Sinne von Artikel 45 des Grundgesetzes (Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union) sowie Artikel 45a des Grundgesetzes (Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und Ausschuss für Verteidigung).
Er dient danach zudem als Haushaltsausschuss im Sinne der entsprechenden gesetzlichen und geschäftsordnungsrechtlichen Vorgaben. Den Vorsitz übernimmt die Bundestagspräsidentin oder einer ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter ohne Stimmrecht.
Änderungsantrag der CDU/CSU-Fraktion abgelehnt
In einem Änderungsantrag (20/30) zu dem Antrag hatte die Unionsfraktion die Anhebung der Mitgliederzahl auf 39 verlangt. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Hauptausschüsse der beiden vorangegangenen Wahlperioden jeweils 47 Mitglieder zählten. Die drastische Kürzung der Mitgliederzahl um nahezu ein Drittel stelle infrage, dass der Ausschuss seine Aufgaben sachgerecht erfüllen könne, hieß es in dem Änderungsantrag, dem neben der Unionsfraktion auch die AfD und Die Linke zustimmen. SPD, Bündnis 90/Die Grünen und die FDP stimmten dagegen, sodass der Änderungsantrag keine Mehrheit fand.
Über den Einsetzungsantrag von SPD, Grünen und FDP (20/26) wurde auf Wunsch der Unionsfraktion getrennt abgestimmt. Den Absätzen vier bis acht zur Einsetzung des Hauptausschusses widersprach die CDU/CSU, während sich AfD und Linksfraktion enthielten. Die übrigen Teile des Antrags wurden einstimmig angenommen.
Übergangslösung bis zur Konstituierung der ständigen Ausschüsse
Ein Hauptausschuss kann vom Parlament eingesetzt werden, um den Zeitraum bis zur Konstituierung der ständigen Ausschüsse zu überbrücken. Erstmals eingesetzt wurde er nach der Bundestagswahl 2013 und dann erneut nach der Bundestagswahl 2017. Übergangsweise kann das Gremium Vorlagen beraten und dem Plenum Beschlussempfehlungen vorlegen. Der Hauptausschuss hat jedoch kein Selbstbefassungsrecht. Das heißt, er kann nur über Vorlagen beraten, die ihm vom Plenum überwiesen werden.
Mit der Konstituierung der ständigen Ausschüsse ist der Hauptausschuss aufgelöst und das Plenum überweist alle noch nicht erledigten Vorlagen an die nunmehr zuständigen Ausschüsse.
Petitionsausschuss und Geschäftsordnungsausschuss
Dem Petitionsausschuss sowie dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung werden jeweils je 19 ordentliche und stellvertretende Mitglieder angehören (SPD: sechs; CDU/CSU: fünf; Bündnis 90/Die Grünen: drei; FDP: zwei; AfD: zwei; Die Linke: ein Mitglied).
Den Vorsitz übernehmen jeweils bis zur Konstituierung der ständigen Ausschüsse die Bundestagspräsidentin oder einer ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter ohne Stimmrecht.
Petitionsausschuss prüft Bitten und Beschwerden
Nach Artikel 17 des Grundgesetzes kann sich jeder und jede mit einer Bitte oder Beschwerde an den Deutschen Bundestag wenden. Diese landet beim Petitionsausschuss, der die Petitionen prüft und berät.
Dadurch hilft der Ausschuss festzustellen, ob beschlossene Gesetze das beabsichtigte Ziel erreichen oder zu neuen Problemen führen. Dann kann noch einmal kritisch überprüft werden, ob das Parlament zu einem bestimmten Anliegen aktiv werden soll.
Geschäftsordnungsausschuss als Schiedsrichter im Parlamentsbetrieb
Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung ist für die inneren Angelegenheiten des Parlaments zuständig und hat drei Hauptaufgaben: Nach jeder Bundestagswahl prüft der sogenannte 1. Ausschuss Einsprüche gegen den Ablauf der Wahl. Zweitens wacht er über die Immunität der Abgeordneten, die sie vor ungerechtfertigter Strafverfolgung schützen und die Funktionsfähigkeit und das Ansehen des Parlaments wahren soll.
Außerdem ist der Ausschuss eine Art Schiedsrichter im parlamentarischen Betrieb. Er ist für die Auslegung und Änderung der Geschäftsordnung verantwortlich und erarbeitet Lösungen bei Konflikten im Plenum und in den Ausschüssen.
Berechnungsverfahren der Stellenanteile der Fraktionen beschlossen
Mit der Annahme des Antrags von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und AfD zum Berechnungsverfahren der Stellenanteile der Fraktionen (20/37) ist beschlossen, dass die Zahl der auf die Fraktionen entfallenden Sitze im Ältestenrat und in den Ausschüssen des Bundestages sowie die Verteilung der Vorsitze in den Ausschüssen nach dem Verfahren der mathematischen Proportionen (St. Laguё/Schepers) berechnet wird, soweit nichts anderes vereinbart wird.
Das Gleiche gilt für die Besetzung von anderen Gremie, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Führt dieses Verteilverfahren nicht zu einer Wiedergabe der parlamentarischen Mehrheit oder zu mehrdeutigen Ergebnissen, soll sich die Verteilung nach dem d’Hondt-Verfahren errechnen.
Zeitplan des Bundestages 2022
Alle Fraktionen mit Ausnahme der AfD-Fraktion bestätigten mit der Annahme ihres gemeinsamen Antrags (20/31) einen Bundestagsbeschluss aus der vorigen Wahlperiode (19/28745) über den Zeitplan des Bundestages für das kommende Jahr mit einer Ausnahme.
Die zunächst vorgesehene Sitzungswoche ab dem 2. Mai 2022 wird in die folgende Woche ab dem 9. Mai 2022 geschoben. (ste/vom/scr/11.11.2021)