Parlament

Satzung des Bundestages: die Geschäftsordnung

Deckblatt der Taschenausgabe der Geschäftsordnung des Bundestages

Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (© DBT/Melde)

Freitag, 12. Oktober 2018: Die erste Lesung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist gerade 41 Minuten alt, als Jürgen Braun, Parlamentarischer Geschäftsführer der AfD-Fraktion, beide Hände hebt und sich zur Geschäftsordnung zu Wort meldet: „Die AfD-Fraktion bezweifelt die Beschlussfähigkeit dieser Sitzung gemäß der Geschäftsordnung und bittet um Überprüfung.“

Beschlussfähig ist der Bundestag, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist. Die amtierende Bundestagspräsidentin Petra Pau (Die Linke) lässt die Beschlussfähigkeit im Hammelsprung-Verfahren feststellen. 154 von 709 Abgeordneten waren anwesend, der Bundestag somit beschlussunfähig. Der noch ausstehende Tagesordnungspunkt zu Freiheitsrechten und zum präventiven Sicherheitsstaat wurde gar nicht mehr aufgerufen.

 „Er gibt sich eine Geschäftsordnung“

Vor Braun haben schon viele andere Abgeordnete in der 72-jährigen Geschichte des Deutschen Bundestages die Beschlussfähigkeit feststellen lassen. Zwischen 1949 und 2020 wurde dieser Antrag 53 Mal gestellt – wobei der Bundestag aber nur in 29 Fällen beschlussunfähig war. 

Die Geschäftsordnung ist neben dem Grundgesetz das Regelwerk für das parlamentarische Verfahren. Eine der ersten Amtshandlungen jedes neu gewählten Bundestages ist es, sich eine Geschäftsordnung zu geben, wie es Artikel 40 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes vorsieht. Auch der neue Bundestag hat in seiner konstituierenden Sitzung am 26. Oktober 2021 beschlossen, die in der zurückliegenden Wahlperiode gültige Geschäftsordnung zu übernehmen – allerdings mit drei Änderungen.

Sonderregelung aufgrund der Corona-Pandemie

Der Bundestag hatte in seiner Sitzung am 25. März 2020 mit mehreren Beschlüssen auf die Corona-Pandemie reagiert. Unter anderem hatte er in seine Geschäftsordnung einen Paragrafen 126a eingefügt, dessen Geltungsdauer mehrfach verlängert wurde, zuletzt bis zum Ende der 19. Wahlperiode, also bis zum 26. Oktober 2021. Der neu gewählte 20. Bundestag verlängerte diese Sonderregelung nun in geänderter Fassung bis 31. Dezember 2021. Darin heißt es, dass Abgeordnete auch über elektronische Kommunikationsmittel an Ausschusssitzungen teilnehmen können und dass der Öffentlichkeit der Zugang zu Ausschusssitzungen ausschließlich über elektronische Kommunikationsmittel gewährt werden kann.

Außerdem wird die Anlage 1 zur Geschäftsordnung, die Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages, aufgehoben. Aufgehoben wird auch der Paragraf 18, der besagte, dass die Verhaltensregeln Bestandteil der Geschäftsordnung sind. Die Verhaltensregeln finden sich nach einer umfassenden Reform im Jahr 2021 nun im Abgeordnetengesetz.

Zuletzt geändert wurde die Geschäftsordnung am 24. Juni 2021. Damals wurde beschlossen, einen Verhaltenskodex für Lobbyisten als Anlage in die Geschäftsordnung aufzunehmen. Der Verhaltenskodex ist wiederum eine Vorgabe des Lobbyregistergesetzes, das vorsieht, dass Bundestag und Bundesregierung unter Beteiligung der Zivilgesellschaft einen solchen Kodex festlegen. Dem damaligen Bundestagsbeschluss lag eine Empfehlung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung zugrunde (19/30885). CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen stimmten dafür, AfD, FDP und Die Linke enthielten sich.

Regelwerk mit 128 Paragrafen

Die Geschäftsordnung ist gewissermaßen die Satzung des Bundestages, in dem die parlamentarischen Regeln festgelegt sind. Derzeit besteht sie aus 128 Paragrafen. Diese beschreiben die Wahl des Präsidiums und des Bundeskanzlers, enthalten Vorschriften zu Präsidium, Ältestenrat, Fraktionen und Abgeordneten, regeln den Verlauf von Plenarsitzungen, befassen sich mit Ausschüssen, parlamentarischen Vorlagen und Petitionen, äußern sich zum Wehrbeauftragten des Bundestages, zu Sitzungsprotokollen und zu Abweichungen von der Geschäftsordnung und deren Auslegung.

Hinzu kommen derzeit sechs Anlagen und zwei Anhänge. Die Anlage 2 zur Registrierung von Verbänden und deren Vertretern tritt am 1. März 2022 außer Kraft, die neue Anlage 2a mit dem Verhaltenskodex für Interessenvertreter und -vertreterinnen tritt am 1. Januar 2022 zusammen mit dem Lobbyregistergesetz in Kraft.

Aufhebung der Immunität

Anlage 3 enthält die Geheimschutzordnung, Anlage 4 Richtlinien für die Fragestunde und für schriftliche Einzelfragen. Was bei Aussprachen zu „Themen von allgemeinem aktuellen Interesse“ zu beachten ist, gemeint sind die sogenannten Aktuellen Stunden, ist in Anlage 5 nachzulesen.

In Anlage 6 ist beschrieben, wann die Immunität von Abgeordneten gegen Strafverfolgung aufgehoben werden kann. Grundlage ist Artikel 46 Absatz 2 des Grundgesetzes, in dem es heißt: „Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.“

Anlage 7 enthält die Regularien der Regierungsbefragung, die in Sitzungswochen üblicherweise mittwochs um 13 Uhr stattfindet. Die beiden Anhänge enthalten die Hausordnung des Bundestages und Richtlinien für die Behandlung der Ausschussprotokolle. In der Hausordnung, Paragraf 4 Absatz 4, steht etwa: „Das Mitbringen von Tieren – ausgenommen Blindenführhunde – ist nicht gestattet.“

Von der Paulskirche zum Bundestag

Geschäftsordnungen gab es schon in früheren Parlamenten. Wie der Parlamentarismus insgesamt, so kam auch die Idee der Geschäftsordnung von der britischen Insel, wo Jeremy Bentham (1749 bis 1832) als Vordenker gilt. Er beeinflusste auch die vom Heidelberger Staatswissenschaftler Robert von Mohl (1799 bis 1875) entworfene Geschäftsordnung der Nationalversammlung in der Frankfurter Paulskirche.

Von dieser Geschäftsordnung zur Geschäftsordnung des Bundestages gibt es eine Traditionslinie, die über die Geschäftsordnungen des Reichstages des Norddeutschen Bundes von 1868, der Nationalversammlung von 1919 sowie des Reichstages von 1922 führt.

Geschäftsordnung des Reichstages stand Pate

Die Geschäftsordnung des Reichstages stand nicht nur Pate für jene des Bundestages, sondern sie war zugleich die erste Geschäftsordnung des am 7. September 1949 konstituierten ersten Bundestages. Formell beschlossen wurde sie – mit einigen Änderungen, die im Wesentlichen auf das Grundgesetz zurückgingen – in der fünften Sitzung am 20. September 1949. Sie hatte allerdings nur vorläufigen Charakter.

Eine neue Geschäftsordnung beschloss der Bundestag gut zwei Jahre später, am 6. Dezember 1951. Sie trat am 1. Januar 1952 in Kraft. Gegenüber der Geschäftsordnung des Reichstages enthielt sie nicht nur eine Reihe neuer Bestimmungen, sondern es wurden auch verfassungsrechtliche Regelungen in die Geschäftsordnung übernommen.

Der Bundestag verhandelt öffentlich

Eine der Änderungen geht auf Artikel 42 des Grundgesetzes zurück, in dem es unter anderem heißt: „Der Bundestag verhandelt öffentlich.“ Diese Vorgabe findet sich in Paragraf 19 der aktuellen Geschäftsordnung wieder: „Die Sitzungen des Bundestages sind öffentlich.“

In ihrer 70-jährigen Geschichte ist die Geschäftsordnung des Bundestages mehrfach geändert und fortentwickelt worden. Der Bundestag unterscheidet im Wesentlichen die Fassungen von 1951, 1970 und 1980, die aber selbst wieder mehreren Änderungen unterworfen waren. (vom/27.10.2021)

Marginalspalte