Parlament

Schäuble: Im Bundestag gilt zur konstituierenden Sitzung die 3G-Regel

Vor dem Reichstagsgebäude hängt an einer Absperrung eine Mundschutzmaske.

Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble hat angeordnet, dass am Tag der konstituierenden Sitzung des 20. Deutschen Bundestages am 26. Oktober die 3G-Regel (Geimpfte, Genesene, Getestete) angewendet wird. (© picture alliance/ZB | Z6944 Sascha Steinach)

Bundestagspräsident Dr. Wolfgang Schäuble hat am Donnerstag, 14. Oktober 2021, angeordnet, zur Durchführung der konstituierenden Sitzung des 20. Deutschen Bundestages am Dienstag, 26. Oktober 2021, die sogenannte 3G-Regel anzuwenden:

Anordnung des Präsidenten des Deutschen Bundestages zur Anwendung der 3G-Regel bei der Durchführung der Konstituierenden Sitzung

Auf Grundlage von Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes und § 10 Absatz 2 der Hausordnung des Deutschen Bundestages (HO-BT) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 29. Juni 2020, wird ergänzend zur bis zum 31. Oktober 2021 geltenden Allgemeinverfügung vom 7. September 2021

angeordnet:

1. Zur Konstituierenden Sitzung des 20. Deutschen Bundestages am 26. Oktober 2021 erhalten nur geimpfte, genesene oder negativ getestete Personen im Sinne des § 2 Nr. 2, 4 und 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 8. Mai 2021 (SchAusnahmV) Zutritt zum Plenarsaal und dessen Tribünen sowie zur Ost- und Westlobby einschließlich der Abgeordnetenlobby des Plenarbereichs Reichstagsgebäude. Dasselbe gilt für den Zutritt zu dem anschließenden Empfang im Paul-Löbe-Haus.

2. Zutrittsberechtigt sind danach nur Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten

a) Impfnachweises nach § 2 Nummer 3 SchAusnahmV,

b) Genesenennachweises nach § 2 Nummer 5 SchAusnahmV oder

c) Testnachweises

sind.

Der Testnachweis kann durch einen negativen Antigen-Schnelltest, der nicht älter ist als 24 Stunden, oder einen negativen PCR-Test, der nicht älter ist als 48 Stunden, erbracht werden. Ergebnisse von Selbsttests werden nicht akzeptiert.

3. Im Plenarsaal kann die medizinische Gesichtsmaske am Platz abgelegt werden, auch wenn der Mindestabstand zu anderen Personen von mindestens 1,50 Metern nicht eingehalten wird. Ebenso kann die Maske in dem als Veranstaltungsfläche für den Empfang gekennzeichneten Bereich des Paul-Löbe-Hauses abgenommen werden.

4. Mitglieder des Bundestages, der Bundesregierung und des Bundesrates, die einen entsprechenden Nachweis nicht erbringen, erhalten in Abweichung von Nummer 1 Zutritt ausschließlich zu den hierfür vorgesehenen und entsprechend gekennzeichneten Plätzen auf den Tribünen, die so angeordnet sind, dass der Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten wird.

5. Die nach Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Zutrittskontrollen im Rahmen von Nummer 1 verarbeitet werden. Sie werden nicht gespeichert.

6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinverfügung vom 7. September 2021.

7. Die sofortige Vollziehung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet.

8. Diese Anordnung tritt am 26. Oktober 2021 um 00:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 26. Oktober 2021 außer Kraft.


Begründung

Die Covid-19-Pandemie ist nach wie vor ernst zu nehmen. Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland weiterhin insgesamt als hoch ein. Für vollständig Geimpfte wird die Gefährdung als moderat eingeschätzt.

Alle Impfstoffe, die zurzeit in Deutschland zur Verfügung stehen, schützen nach derzeitigen Erkenntnissen bei vollständiger Impfung wirksam vor einer Erkrankung durch die beiden hauptsächlich zirkulierenden Virusvarianten, Delta und Alpha. Über eine vergleichbare Immunität verfügt, wer von einer COVID-19-Erkrankung genesen ist.

Als ein zusätzliches Element können Antigen- und PCR-Tests die Sicherheit durch frühe Erkennung der Virusausscheidung, bevor Krankheitszeichen vorliegen, weiter erhöhen.

Zu Nummer 1:

Zu der im Plenarsaal des Reichstagsgebäudes stattfindenden Konstituierenden Sitzung des 20. Deutschen Bundestages ist die gleichzeitige Anwesenheit aller gewählten Mitglieder zu erwarten und zu ermöglichen. Eine derartige Auslastung des Plenarsaals ist unter Einhaltung des pandemiebedingten Mindestabstandes von 1,50 Metern nicht möglich.

Um eine angesichts der aktuellen Pandemiesituation dennoch sichere Konstituierung des Deutschen Bundestages zu gewährleisten, wird der Zutritt zum Plenarsaal und dessen Tribünen sowie zur Ost- und Westlobby einschließlich der Abgeordnetenlobby des Plenarbereichs Reichstagsgebäude grundsätzlich auf geimpfte, genesene und getestete Personen beschränkt. Zu den insoweit wegen Art. 38 Abs. 1 und 43 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahmen wird auf die Begründung zu Nummer 4 verwiesen. Zu dem anschließenden Empfang im Paul-Löbe-Haus (PLH) wird der Zutritt ausschließlich auf geimpfte, genesene und getestete Personen beschränkt.

In der vorliegenden Form orientiert sich diese sogenannte 3G-Regel an der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 8. Mai 2021 (SchAusnahmV)[1] und an § 11 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutz-maßnahmenverordnung (VO) des Berliner Senats[2] vom 5. Oktober 2021.

Danach sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen unterhalb einer Personenzahl von mehr als 1.000 zeitgleich Anwesenden grundsätzlich zulässig (§ 11 Abs. 2 Satz 2 VO). Ein Mindestabstand von 1,50 Metern kann unterschritten werden, wenn alle Anwesenden negativ getestet sind (§ 11 Abs. 3 Satz 2 VO). Der Nachweis kann unter anderem durch das negative Testergebnis eines innerhalb der letzten
24 Stunden in einer Teststrecke durchgeführten Antigen- Schnelltests bzw. PCR-Tests, der nicht älter als 48 Stunden ist, erfolgen (§ 6 VO). Die nach der Verordnung vorgeschriebene Pflicht, negativ auf eine Corona-Infektion getestet zu sein, entfällt für vollständig geimpfte Personen und Genesene unter den in § 8 der VO beschriebenen Voraussetzungen.

Zu Nummer 2:

Die im Rahmen von Nummer 1 zutrittsberechtigten Personen haben ihren Status als geimpft, genesen oder negativ getestet nachzuweisen. Anerkannt werden Impfnachweise im Sinne von § 2 Nr. 3 SchAusnahmV[3], Genesenennachweise im Sinne von § 2 Nr. 5 SchAusnahmV[4] und Nachweise über Testungen. Ein ausreichender Testnachweis ist ein Nachweis im Sinne von § 2 Nr. 7 SchAusnahmV über einen Antigen-Schnelltest, der

  • im Reichstagsgebäude in den dafür eingerichteten Teststellen unter Aufsicht stattfindet, oder
  • von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 14. Juni 2021 vorgenommen oder überwacht wurde.


Zulässig ist auch eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). Die zugrunde liegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen.

Zu Nummer 3:

In Anlehnung an § 11 Absatz 5 VO darf während der Konstituierenden Sitzung die medizinische Geschichtsmaske am Platz abgenommen werden, auch wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, da alle auf der unteren Plenarsaalebene teilnehmenden Personen entweder geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Entsprechend der geltenden Allgemeinverfügung vom 7. September 2021 soll zudem auf das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske am Redepult und den Saalmikrofonen verzichtet werden können.

Zu Nummer 4:

Die Anordnung der 3G-Regel für die Konstituierende Sitzung bewegt sich im Spannungsfeld zwischen dem verfassungsrechtlich durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Anspruch jedes Abgeordneten auf gleichberechtigte Teilnahme und Mitwirkung an der Arbeit des Bundestages einerseits und der Sicherstellung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments durch die Implementierung geeigneter Infektionsschutzmaßnahmen andererseits. Die 3G-Regel begründet faktisch eine Testpflicht, die mit einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit verbunden ist und daher im Verhältnis zur Dringlichkeit des Infektionsschutzes angemessen sein muss.

Das damit beschriebene Spannungsverhältnis wird mit der unter Nr. 4 geregelten modifizierten 3G-Regel aufgelöst. Den Abgeordneten, die ihren Impf- oder Genesenenstatus nicht preisgeben oder sich keinem Test unterziehen möchten, wird eine aktive Teilhabe an der Sitzung ermöglicht. Diese können auf den Tribünen gesondert ausgewiesene Plätze einnehmen, die so angeordnet sind, dass der pandemiebedingte Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten wird. Erklärungen und Redebeiträge können über Saalmikrofone abgegeben werden, die dort zur Verfügung stehen. Gleiches gilt für die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates vor dem Hintergrund der in Art. 43 Abs. 2 GG gewährleisteten Zutrittsrechte.

Zu Nummer 5:

Um die Einhaltung der 3G-Regel zu gewährleisten, finden Einlasskontrollen statt, in deren Rahmen personenbezogene Gesundheitsdaten eingesehen werden können. In Nr. 5 wird klargestellt, dass eine Speicherung der Daten nicht stattfindet und eine Einsichtnahme ausschließlich zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der 3G-Regel zugelassen ist. Soweit diesbezüglich der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) eröffnet ist, bildet Art. 9 Abs. 2 Buchst. g) DSGVO i. V. m. §§ 3, 22 Abs. 1 Nr. 2 lit. b BDSG die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung.

Wegen der von dem Corona-Virus SARS-CoV-2 ausgehenden besonderen Gefahren für die Beteiligten ist eine mögliche Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem Zutritt zum Plenarsaal bzw. zum Empfang im PLH zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl zwingend erforderlich. Die Durchführung der Konstituierenden Sitzung ist zumal mit Blick auf die mit Nr. 4 bestehende Alternative höher zu gewichten als die Interessen der betroffenen Personen an der Offenlegung ihres Impf-, Genesenen- oder Teststatus.

Zu Nummer 6:

Es wird klargestellt, dass die Regelungen der aktuell gültigen Allgemeinverfügung vom 7. September 2021 fortgelten, soweit in der vorliegenden Anordnung nichts anderes bestimmt ist. Dies betrifft insbesondere die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske in den übrigen Gebäuden und Gebäudeteilen des Deutschen Bundestages sowie die dort davon vorgesehenen Ausnahmen und Befreiungen.

Zu Nummer 7:

Die sofortige Vollziehbarkeit ist zur Sicherstellung des Plenarbetriebes und damit zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages erforderlich, um das Risiko von Ansteckungen mit dem Erreger SARS-CoV-2 so weit wie möglich zu minimieren. Aufgrund des nach wie vor hohen Infektionsrisikos dient sie dem öffentlichen Interesse an der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Parlaments sowie dem Schutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Konstituierenden Sitzung und dem anschließenden protokollarischen Empfang, der Beschäftigten der Bundestagsverwaltung sowie weiterer Personen, die sich in dem geschützten Bereich aufhalten (protokollarische Gäste und Pressevertreter). Dieses Ziel kann nicht effektiv erreicht werden, wenn der Eintritt der Unanfechtbarkeit eines eventuellen Rechtsbehelfs abgewartet werden müsste, da es in der Zwischenzeit schon zu Ansteckungen kommen kann.

Zu Nummer 8:

Die Anordnung wird getroffen, um die Durchführung der Konstituierenden Sitzung unter Pandemiebedingungen zu gewährleisten. Der Geltungszeitraum erstreckt sich daher auf den Tag, zu dem die Sitzung einberufen ist.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Berlin (Kirchstraße 7, 10557 Berlin) erhoben werden.

Ergänzender Hinweis: Bei einer Anfechtung durch Abgeordnete des Deutschen Bundestages handelt es sich gegebenenfalls um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, für die die Verwaltungsgerichte nicht zuständig sind (§ 40 Abs. 1 VwGO).

Dr. Wolfgang Schäuble


Anlage 1

Auszug aus der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV) der Bundesregierung vom 8. Mai 2021

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. eine asymptomatische Person, eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust,
  2. eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist,
  3. ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, und
    1. entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder
    2. bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht,
  4. eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist,
  5. ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt,
  6. eine getestete Person eine asymptomatische Person, die
    1. das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
    2. im Besitz eines auf sie ausgestellten Testnachweises ist,

[…]


Anlage 2

Auszug aus der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Berlin Senat in der Fassung vom 5. Oktober 2021

§ 11 Veranstaltungen

(1) Eine Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung ist ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht, einer Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt. Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin stellen keine Veranstaltung dar. Für die in dieser Verordnung besonders geregelten Veranstaltungen und Veranstaltungsformen gelten ausschließlich die dort jeweils genannten Vorgaben, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2.000 zeitgleich Anwesenden sind verboten. Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 1.000 zeitgleich Anwesenden sind verboten.

(3) Auf Veranstaltungen sind die Zuweisung fester Plätze und die Bestuhlung und Anordnung der Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht zum engsten Angehörigenkreis gehören, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleistet werden kann. Der Mindestabstand nach Satz 1 kann unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist oder alle anwesenden Besucherinnen und Besucher negativ getestet sind. Für gastronomische Angebote gilt § 18 Absatz 1 entsprechend.

(4) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 können Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als den dort genannten zeitgleich anwesenden Personen, höchstens jedoch mit bis zu 2.000 zeitgleich anwesenden Personen, durchgeführt werden, sofern die Vorgaben des Hygienerahmenkonzeptes der für Kultur, der für Wirtschaft oder der für Sport zuständigen Senatsverwaltung, das mindestens Vorgaben zur maschinellen Belüftung enthalten muss, eingehalten werden.

(5) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer besteht eine Maskenpflicht. Sofern der Mindestabstand nach Absatz 3 Satz 1 und 2 unterschritten wird und nicht alle anwesenden Besucherinnen und Besucher negativ getestet sind, besteht die Maskenpflicht auch am fest zugewiesenen Platz. Die Anwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist zu dokumentieren.

(6) Bestattungen und Trauerfeiern auf Friedhöfen oder bei Bestattungsunternehmen unterliegen nicht den Personenobergrenzen nach Absatz 2. Hiervon nicht erfasste Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung sowie private Veranstaltungen einschließlich Veranstaltungen im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis, insbesondere Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Abschlussfeiern oder Feierlichkeiten anlässlich religiöser Feste sind abweichend von Absatz 2 im Freien mit bis zu 100 zeitgleich anwesenden Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 zeitgleich anwesenden Personen zulässig. Die für die Durchführung der jeweiligen Feier erforderlichen Personen sowie der Personenkreis nach § 8 Absatz 1 und Kinder unter 14 Jahren bleiben bei der Bemessung der Personenobergrenze des Satzes 2 unberücksichtigt. Absatz 5 findet nur bei mehr als 20 zeitgleich Anwesenden Anwendung. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn die jeweilige Veranstaltung gewerblich durchgeführt wird.

(7) In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur gesungen werden, wenn die in einem Hygienerahmenkonzept nach § 5 Absatz 2 oder einer auf Grund von § 39 erlassenen Rechtsverordnung der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für das Singen im engsten Angehörigenkreis.

(8) An Veranstaltungen in geschlossenen Räumen dürfen nur Personen teilnehmen, die negativ getestet sind. Gleiches gilt für Veranstaltungen im Freien mit mehr als 100 zeitgleich anwesenden Personen.

(9) Veranstaltungen können unter der 2G-Bedingung stattfinden, dann finden Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 7 sowie § 1 Absatz 2 keine Anwendung. Personen, die bei Veranstaltungen künstlerische Darbietungen aufführen oder sonst für den Ablauf der Veranstaltung unabdingbare, nicht von anderen Personen vertretbare Beiträge einbringen, müssen nicht zum Personenkreis nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehören, wenn sie mittels eines PCR-Tests negativ getestet sind. Veranstaltungen, die aufgrund von gesetzlichen Vorschriften stattfinden, die der Wahrnehmung gesetzlich vorgeschriebener Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechte dienen oder bei denen eine Teilnahme dienst- oder arbeitsrechtlich angeordnet ist, dürfen nicht unter die 2G-Bedingung gestellt werden.


[1] Siehe Anlage 1.[2] Siehe Anlage 2.[3] Siehe Anlage 1.[4] Siehe Anlage 1.

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