Verschärfung des Straftatbestands der Abgeordnetenbestechung
Die Abgeordneten des Bundestages haben am Donnerstag, 25. März 2021, erstmals über einen Gesetzentwurf der AfD-Fraktion für ein „Strafrechtsänderungsgesetz – Ausweitung und Verschärfung des Straftatbestands der Abgeordnetenbestechung“ (19/27776) beraten. Die Vorlage wurde im Anschluss der Aussprache an den Rechtsausschuss überwiesen.
Gesetzentwurf der AfD
So sei nach geltendem Recht die Bestechlichkeit und die Bestechung von Mandatsträgern nur strafbar, wenn der Mandatsträger „im Auftrag oder auf Weisung“ des Vorteilsgebers gehandelt habe. Diese Qualifizierung der Unrechtsvereinbarung bei Paragraph 108e des Strafgesetzbuches (StGB) schaffe nach Ansicht der Antragsteller Anwendungs- und Auslegungsprobleme, die insbesondere völker- und verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen.
Außerdem würden durch den Tatbestand nachträgliche Zuwendungen für bereits vorgenommene Handlungen beziehungsweise Unterlassungen bislang nicht erfasst. Jüngste Ereignisse, wie vor allem das Ermittlungsverfahren gegen den früheren CSU-Bundestagsabgeordneten Dr. Georg Nüßlein, würden die Frage aufwerfen, ob die Mindeststrafe des Tatbestands ausreichend ist, heißt es in der Vorlage. Deshalb soll nun eine Ausweitung der ersten beiden Absätze des Straftatbestands auf bereits vorgenommene Handlungen beziehungsweise Unterlassungen unter Streichung des Merkmals „im Auftrag oder auf Weisung“ bei Erhöhung des Strafrahmens und Einführung eines minder schweren Falls vorgenommen werden. (eis/25.04.2021)