Zeit:
Mittwoch, 24. Februar 2021,
11
bis 13 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal Saal 2.600
Die von der Bundesregierung angestrebte Änderung des Patentrechts stößt bei Experten auf ein unterschiedliches Echo. Dieses Fazit lässt sich nach einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein zweites Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (19/25821) am Mittwoch, 24. Februar 2021, ziehen.
Die Sitzung wird am Donnerstag, 25. Februar 2021, ab 12 Uhr zeitversetzt im Internet auf www.bundestag.de übertragen.
Klarstellung im Paragrafen 139 des Patentgesetzes
In der vom stellvertretenden Ausschussvorsitzenden Prof. Dr. Heribert Hirte (CDU/CSU) geleiteten Sitzung gingen die sieben eingeladenen Sachverständigen besonders auf die im Entwurf vorgesehene Klarstellung der Regelung des Unterlassungsanspruchs bei Verletzungen von Patenten oder Gebrauchsmustern ein. Hintergrund ist die fortschreitende Digitalisierung und die zunehmenden technologische Komplexität von Produkten.
Im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung soll sichergestellt werden, dass die nach geltendem Recht bereits bestehende Möglichkeit, Verhältnismäßigkeitserwägungen beim Unterlassungsanspruch zu berücksichtigen, auch in der gerichtlichen Praxis als Korrektiv hinreichend zum Tragen kommt. Entsprechend soll der Paragraf 139 des Patentgesetzes durch eine Klarstellung ergänzt werden.
Urteil des Bundesgerichtshofs
In dem Entwurf wird auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10. Mai 2016, Aktenzeichen: X ZR 114 / 13, GRUR 2016, 1031 – Wärmetauscher) verwiesen, wonach eine gerichtliche Unterlassungsverfügung nicht ergehen darf, soweit die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs des Verletzten auch unter Berücksichtigung seiner Interessen gegenüber dem Patentverletzer eine unverhältnismäßige Härte darstellt und daher treuwidrig wäre. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen des deutschen Rechts ermöglichten damit schon heute die Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Unterlassungsanspruchs bei Patentverletzungen. Die Instanzgerichte berücksichtigten dies jedoch bislang nur sehr zurückhaltend.
So könne es vereinzelt zu Fällen kommen, in denen die wirtschaftlichen Nachteile einer gerichtlich gewährten Unterlassungsverfügung eindeutig über das Maß hinausgehen, das für eine hinreichend abschreckende Wirkung erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund erscheine es sachgerecht, mit der vorgeschlagenen Ergänzung ausdrücklich klarzustellen, dass die Inanspruchnahme auf Unterlassung im Einzelfall ausnahmsweise unverhältnismäßig sein kann. Dies dürfe jedoch nicht zu einer Entwertung des Patentrechts führen.
„Kodifizierung von großer Bedeutung“
Fabian Hoffmann, Richter am Bundesgerichtshof, begrüßte den Entwurf in der vorliegenden Fassung. Er ging in seiner Stellungnahme nicht davon aus, dass die im Entwurf vorgesehene Verhältnismäßigkeitsprüfung an den Grundzügen der mit der Wärmetauscher-Entscheidung beschrittenen Rechtsprechung etwas grundsätzlich ändern wird.
Eine Kodifizierung dieser Entscheidung sei von erheblicher Bedeutung. Da es bisher im Wesentlichen nur eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu gibt, sei eine solche Feinjustierung äußerst wünschenswert.
„Verhältnismäßigkeitsvorbehalt als Sicherheitsventil sinnvoll“
Prof. Dr. jur. Ansgar Ohly, Lehrstuhlinhaber an der Ludwig-Maximilians-Universität München, bezeichnete in seiner Stellungnahme einen Verhältnismäßigkeitsvorbehalt im Patentrecht als „Sicherheitsventil“ sinnvoll. Es sei juristisch, ökonomisch und rechtspolitisch nicht zu bestreiten, dass das Patentrecht der effektiven Durchsetzung bedarf.
Aber in einer veränderten technologischen und ökonomischen Landschaft mehrten sich die Fälle, in denen eine solche Durchsetzung nicht kompromisslos geschehen dürfe, sondern mit Augenmaß und Flexibilität erfolgen müsse.
Autoindustrie für starkes deutsches Patentrecht
Dr. Kurt-Christian Scheel, der für den Verband der Automobilindustrie (VDA) sprach, verwies darauf, dass die im VDA vertretenen Unternehmen als Top-Innovatoren zu den größten Inhabern geistigen Eigentums in Deutschland zählen. Für sie sei ein starkes deutsches Patentrecht essenziell. Gerade deshalb befürworte der VDA die Einführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Paragrafen 139, damit Innovationen nicht automatisch gebremst, sondern weiter gefördert werden.
Mit dem Regierungsentwurf sei jetzt allerdings eine Fassung vorgelegt, die gegenüber dem Referentenentwurf eine deutlich geschwächte Verhältnismäßigkeitsprüfung vorsehe, sodass davon auszugehen sei, dass das in der Gesetzesbegründung gewünschte Ziel nicht erreicht wird.
„Zum Diskussionsentwurf des Gesetzes zurückkehren“
Prof. Dr. Mary-Rose McGuire, Lehrstuhlinhaberin an der Universität Osnabrück, lehnte den Entwurf ab. Er bediene ein Narrativ des Patenttrolls, der seine formale Rechtsstellung treuwidrig ausnutzt und dem redlichen Patentrechtverletzer ohne Not wirtschaftlichen Schaden zufügt.
Damit entferne sich der Entwurf von dem selbst gesetzten Ziel, die Rechtslage durch die Kodifikation der Rechtsprechung des BGH in der Rechtssache Wärmetauscher klarzustellen. Sie empfahl die Rückkehr zu dem Diskussionsentwurf des Gesetzes, der diese wortgetreu übernommen habe.
Patentanwälte lehnen Paragrafenänderung ab
Der Münchener Patentanwalt Dr. rer. nat. Andreas Popp erklärte, eine zusätzliche Ergänzung des Paragrafen 139 sei aus seiner Sicht nicht notwendig. Die weiteren vorgesehenen Maßnahmen zusammen mit der BGH-Rechtsprechung „Wärmetauscher“ gäben den Instanzgerichten den Rahmen für die ausnahmsweise Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Unterlassungsanspruchs vor und erlaubten eine sachgerechte Weiterentwicklung durch die Rechtsprechung.
Popp begrüßte die Beschleunigung und Verzahnung von Verletzungsverfahren und die Einführung des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen.
„Patentrecht darf nicht aufgeweicht werden“
Die Patentanwältin Dr.-Ing. Renate Weisse aus Berlin sieht ebenfalls keine Notwendigkeit für eine Änderungen des Paragrafen 139. Das Patenrecht dürfe nicht aufgeweicht werden. Die Folge werde sein, dass Unverhältnismäßigkeit in jedem Verletzungsverfahren geltend gemacht und die Verfahren belasten wird – auch wenn es jetzt als Ausnahmetatbestand gedacht sei.
Patentrecherchen, um Verletzungen weitestgehend auszuschließen, seien für jedes Unternehmen möglich und zumutbar. Die Abschreckungswirkung müsse weiterhin bestehen bleiben, und eine Kodifizierung sei nicht erforderlich.
„Verhältnismäßigkeitsprüfung innovationsfeindlich“
Dr. Alissa Zeller, Vorsitzende des Fachausschusses Gewerbliche Schutzrechte beim Verband der Chemischen Industrie (VCI), erklärte, Deutschland habe eines der höchstentwickelten Systeme des gerichtlichen Schutzes gegen Patentverletzungen. Insbesondere die Möglichkeit, den patentrechtlichen Unterlassungsanspruch wirksam und zügig durchsetzen zu können, zeichne dieses System aus. Die geplante Einführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung in den Tatbestand des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs sei innovationsfeindlich.
Auch Zeller sprach sich im Falle einer Änderung des Paragrafen 139 für eine Rückkehr zum Wortlaut des Diskussionsentwurfs des Bundesjustizministeriums aus, ergänzt um eine Regelung zum Ausgleichsanspruch des Patentinhabers.
Modernisierung des Patentgesetzes
Ziel des Gesetzentwurfs ist eine weitere Vereinfachung und Modernisierung des Patentgesetzes und anderer Gesetze im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Wie es im Entwurf heißt, besteht im Patent- und Gebrauchsmusterrecht Klarstellungsbedarf im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch bei Verletzungen dieser Schutzrechte. Optimierungsbedarf bestehe ferner im Hinblick auf eine bessere Synchronisierung der Verletzungsverfahren vor den Zivilgerichten und der Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht.
Weiterer Regelungsbedarf bestehe im Hinblick auf einen verbesserten Schutz vertraulicher Informationen in Patent-, in Gebrauchsmuster- und in Halbleiterschutzstreitsachen. Schließlich bezwecke das Gesetz eine praxisgerechte Optimierung der Verfahrensabläufe beim Deutschen Patent- und Markenamt. Durch die vorgeschlagenen Änderungen solle auch der bürokratische Aufwand aufseiten der Anmelder gesenkt werden. (mwo/24.02.2021)