Unbürokratischer und barrierefreier Zugang zu Teilhabeleistungen
Einen besseren Zugang zu Teilhabeleistungen fordern Bündnis 90/Die Grünen. Der Bundestag hat sich am Donnerstag, 17. Dezember 2020, erstmals mit einem Antrag der Fraktion mit dem Titel „Sozialstaat auf Augenhöhe“ (19/24437) befasst. Im Anschluss wurde die Vorlage zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen.
Zugang barrierefrei und unbürokratisch gestalten
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fordert in einem Antrag (19/24437) einen besseren Zugang zu Teilhabeleistungen. Die Abgeordneten schreiben darin, dass zwar bei einigen Trägern die Beratung sowie die Beantragung und Gewährung von Leistungen reibungslos funktioniere. „Doch zu viele Menschen mit Behinderungen oder ihre Angehörigen berichten von Problemen beim Zugang zu Leistungen. Sie fühlen sich von den Leistungsträgern nicht ausreichend beraten oder schlecht behandelt.“ Ein weiteres Problem sei, dass viele Menschen die ihnen zustehenden Leistungen erst nach langen Widerspruchs- oder sogar Klageverfahren erhalten, heißt es in dem Antrag weiter.
Die Grünen verlangen deshalb unter anderem, im Bundesteilhabegesetz und in den Sozialgesetzbüchern IX und XII (Neuntes und Zwölftes Sozialgesetzbuch) ein uneingeschränktes Wunsch- und Wahlrecht bezüglich der Form und des Ortes der Leistungserbringung zu verankern. Der Bund soll ferner gemeinsam mit Ländern, kommunalen Spitzenverbänden, Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger und (Selbstvertretungs-) Organisationen behinderter Menschen eine Strategie für eine bessere und niedrigschwellige Beratung entwickeln. Der Zugang zu Teilhabeleistungen soll unbürokratischer und barrierefrei geregelt werden, in dem unter anderem die Möglichkeit einer vorläufigen Leistungsgewährung geprüft wird und im Zivilrecht eine rechtliche Assistenz einführt wird, die die Entscheidungsfindung unterstützt, und dadurch die rechtliche Betreuung überflüssig macht.
Träger von Teilhabeleistungen sollen verlässlicher vorgehen und entscheiden, indem unter anderem Sachverhalte im Regelfall innerhalb von vier Wochen sorgfältig und im Sinne des Zieles der vollen und gleichberechtigten Teilhabe geprüft werden und auch in sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren eine Bearbeitungsfrist von vier Wochen eingeführt wird. (che/sas/17.12.2020)