Abschließende Beratungen ohne Aussprache
Ohne vorherige abschließende Aussprache stimmt der Bundestag am Donnerstag, 8. Oktober 2020, über folgende Vorlagen ab:
Daten: Der Bundestag nahm einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem Protokoll vom 10. Oktober 2018 zur Änderung des Übereinkommens vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (19/20920) an. Die AfD enthielt sich, die übrigen Fraktionen stimmten dafür. Das Übereinkommen von 1981 war laut Vorlage das erste rechtsverbindliche zwischenstaatliche Übereinkommen zum Datenschutz. Nach mehrjährigen Verhandlungen einigten sich die Konventionsstaaten im Jahr 2018 auf das Änderungsprotokoll, „das die Konvention 108 modernisiert“. So werden den Angaben zufolge etwa die Betroffenenrechte gestärkt und eine Meldepflicht für Verantwortliche bei Verletzungen des Datenschutzes an die Aufsichtsbehörde eingeführt. Die Schaffung einer unabhängigen Aufsichtsbehörde wird für alle Konventionsstaaten verpflichtend, wie aus der Vorlage weiter hervorgeht. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat (19/22693) zugrunde.
Rechtshilfe: Der Bundestag nahm den Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (19/19852) an. Auch hier enthielt sich die AfD, während die übrigen Fraktionen zustimmten. Der Entwurf dient der Bundesregierung zufolge der Durchführung der EU-Verordnung 2018 / 1805 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen. Außerdem soll er die Gerichte kund das Bundesamt für Justiz in Vollstreckungshilfeverfahren entlasten. Der Entscheidung lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zugrunde (19/23198).
Abfall: Einstimmig nahm der Bundestag den Entwurf der Bundesregierung für ein Ausführungsgesetz zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz, 19/21733) an. Die von der Konferenz der Vertragsparteien dieses Übereinkommens gefassten Beschlüsse seien verbindlich, heißt es in der Begründung. Mit einem Beschluss vom 22. Juni 2017 wurde das Übereinkommen umfassend geändert. Eingefügt wurden Bestimmungen über den Umgang mit gasförmigen Rückständen flüssiger Ladung (Dämpfe), wie die Bundesregierung mitteilt. Der Entwurf für das Ausführungsgesetz sieht vor, dass Betreiber von Umschlagsanlagen und Befrachter künftig auch Annahmestellen für Dämpfe aus dem Ladungsbereich einrichten oder hierfür vorhandene Annahmestellen zuweisen müssen. Aufgrund der zahlreichen Probleme, die sich in den vergangenen Jahren in der Vollzugspraxis vor allem bei Fahrgastschiffen mit und ohne Bordkläranlagen ergeben hätten, werden verschiedene Regelungen eingeführt, schreibt die Regierung. Bei Kabinenschiffen mit mehr als 50 Schlafplätzen und Fahrgastschiffen, die zur Beförderung von mehr als 50 Fahrgästen zugelassen sind, aber über keine Bordkläranlage verfügen, muss der Schiffsführer sicherstellen, dass die häuslichen Abwässer an Bord gesammelt werden. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur zugrunde (19/23074).
Strafgesetzbuch: Gegen die Stimmen der AfD-Fraktion nahm der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Strafgesetzbuches zur Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie zur Erweiterung der Strafbarkeit nach den Paragrafen 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland (19/19859) an. Danach wird der Schriftenbegriff des Paragrafen 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches (StGB) zu einem Inhaltsbegriff fortentwickelt. Anstatt auf das Trägermedium soll künftig als Oberbegriff auf den Inhalt selbst abgestellt werden, zumal der jeweilige Inhalt der eigentliche Grund für die Strafbarkeit darauf bezogener Handlungen sei, nicht das verwendete Trägermedium. Dieser Inhalt soll auch dann erfasst werden, wenn er nicht beim Empfänger gespeichert, sondern nur mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen wird. Die bislang in Paragraf 11 genannten Schriften und die diesen gleichgestellten verkörperten Darstellungen bleiben als Untergruppe des neuen Oberbegriffs „Inhalt“ im Kern erhalten. Da die Fortentwicklung des Schriftenbegriffs hin zum Inhaltsbegriff mehrere Änderungen im Pornografiestrafrecht erfordert, wurden dort laut Regierung zwei Korrekturen an den Tatbeständen vorgenommen, die auch von der vom Bundesjustizministerium eingesetzten Reformkommission zum Sexualstrafrecht empfohlen worden waren. Für die Paragrafen 86, 86a, 111 und 130 StGB wurde in Paragraf 5 StGB bestimmt, unter welchen Voraussetzungen deutsches Strafrecht, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch auf im Ausland begangene Handlungen anwendbar ist. Paragraf 20 StGB wurde sprachlich ebenfalls modernisiert, indem die Begriffe „Schwachsinn“ und „Abartigkeit“ durch die Begriffe „Intelligenzminderung“ und „Störung“ ersetzt werden. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Die Verwendung der Begriffe „Schwachsinn“ und „Abartigkeit“ als Beschreibung möglicher Ursachen der Aufhebung der Schuldfähigkeit sei nicht mehr zeitgemäß, da diese Begriffe im psychiatrischen und psychologischen Sprachgebrauch nicht mehr verwendet würden und als herabsetzend empfunden werden könnten, hieß es zur Begründung. Der Entscheidung lag eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zugrunde (19/23179), der Änderungen am Regierungsentwurf vorgenommen hatte.
Ingenieur- und Architektenleistungen: Einstimmig nahm der Bundestag den Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze (19/21982, 19/22810, 19/23054 Nr.9) an. Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen sind demnach künftig frei vereinbar. Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) enthält entsprechend keine Mindest- und Höchsthonorarsätze mehr. Damit wird ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. Juli 2019 (Aktenzeichen: C-377 / 17) umgesetzt. Das Gericht hatte entschieden, dass die bisherigen Regelungen der HOAI gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie verstoßen. Zudem wird mit dem Gesetz das Vergaberecht geändert. Neugefasst wird die Verordnungsermächtigung zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen. Diese ermöglichte bisher die Festlegung von Mindest- und Höchsthonorarsätzen. Aufgrund der Streichung der verbindlichen Sätze ist die Honorarhöhe künftig „in allen Fällen frei vereinbar“. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie zugrunde (19/23176).
Lärmschutz: Gegen die Stimmen der Linken und von Bündnis 90/Die Grünen stimmte der Bundestag dafür, auf eine Änderung oder Aufhebung der zweiten „Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) (19/18471) zu verzichten. Der Bundestag hatte der Verordnung bereits am 14. Mai 2020 zugestimmt. Nun wurde die Verordnung um eine Änderungsmaßgabe des Bundesrates ergänzt und stand daher erneut zur Abstimmung (19/21751, 19/22346 Nr. 2). Die Verordnung wird benötigt, um die schon im Oktober 2019 bekanntgemachten neuen Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-19) verbindlich für die Lärmvorsorge anwenden zu können. Der Bundesrat hatte bemängelt, dass in der Verkehrslärmschutzverordnung Regelungen für das „Urbane Gebiet“ fehlten. Urbane Gebiete dienten wie Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben sowie anderen Einrichtungen, die das Wohnen nicht wesentlich stören, heißt es im Beschluss des Bundesrates. Es sei daher sachgerecht, sie hinsichtlich der Immissionsgrenzwerte in die gleiche Kategorie wie die Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete einzuordnen, so die Regierung. In der neu vorgelegten Verordnung hatte die Bundesregierung die Änderungsmaßgabe des Bundesrates unverändert übernommen. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses zugrunde (19/23174).
Beschlüsse zu Petitionen: Der Bundestag stimmte 14 Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses zu Petitionen zu, die beim Bundestag eingegangen waren und vom Petitionsausschuss beraten worden sind. Es handelt sich um die Sammelübersichten 633 bis 647 (19/23003, 19/23005, 19/23006, 19/23007, 19/23008, 19/23009, 19/23010, 19/23011, 19/23012, 19/23013, 19/23014, 19/23015, 19/23016, 19/23017).
Kennzeichnungspflicht für Mais und Soja gefordert
Darunter befand sich auch eine Petition mit der Forderung, eine Kennzeichnungspflicht für die Allergene Mais und Soja zu schaffen. Es sei derzeit nicht transparent, in welchen Lebensmitteln diese Allergene enthalten seien, heißt es in der öffentlichen Petition. Verbraucher, die allergisch auf Mais oder Soja reagierten, müssten viel Zeit aufwenden, um sich darüber zu informieren. Insbesondere Mais werde immer öfter verwendet – teilweise sogar in Medikamenten.
Die in der Sitzung des Petitionsausschusses am 30. September verabschiedete Beschlussempfehlung sieht nun vor, die Petition dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu überweisen sowie sie dem Europäischen Parlament zuzuleiten „soweit die Kennzeichnung von Mais als Allergen angesprochen ist“. Im Übrigen solle das Petitionsverfahren abgeschlossen werden.
Sojabohnen „und daraus gewonnene Erzeugnisse“
In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung verweist der Ausschuss darauf, dass die allgemeinen Regelungen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln EU-weit einheitlich in der EU-Verordnung Nr.1169 / 2001 „betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel“ geregelt seien. Alle in Anhang II der Verordnung genannten Zutaten, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und Allergien sowie Unverträglichkeiten auslösen, seien danach zu kennzeichnen und hervorzuheben, damit sie sich „von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abheben“.
Aufgeführt in Anhang II würden unter anderem „Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse“. Die Forderung aus der Petition im Hinblick auf die Kennzeichnung von Soja werde also bereits erfüllt, schreiben die Abgeordneten. Mais sei jedoch in dem Anhang nicht aufgeführt.
Mais nicht Auslöser von Allergien und Unverträglichkeiten
Gleichwohl würden Mais und die aus Mais gewonnenen Erzeugnisse bei vorgepackten Lebensmitteln im Zutatenverzeichnis aufgeführt, auch wenn sie nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) „nicht als Auslöser einer Allergie und Unverträglichkeit gelten und dadurch nicht im Zutatenverzeichnis hervorzuheben sind“.
Was den Einsatz der Stoffe in Arzneimitteln angeht, so weist der Petitionsausschuss in der Vorlage darauf hin, dass Paragraf 10 des Arzneimittelgesetzes die Vorgaben für die Kennzeichnung von Arzneimittelverpackungen zum Inhalt habe. Auch diese Vorgaben seien europäisch harmonisiert. Auf der Verpackung sei grundsätzlich die Angabe der Wirkstoffe nach Art und Menge vorgesehen. Die Angabe sonstiger Bestandteile erfolge nur, „wenn dies für das jeweilige Arzneimittel angeordnet ist“. (hau/eis/08.10.2020)