Parlament

Gericht: Bundestag muss bei EZB-Staats­an­lei­he­käu­fen auf Prü­fung drin­gen

Die Richter des zweiten Senats am Bundesverfassungsgericht, Ulrich Maidowski (l-r), Peter M. Huber, Vorsitzender Andreas Voßkuhle, Doris König, und Christine Langenfeld, kommen während der Urteilsverkündung des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu milliardenschweren Staatsanleihenkäufen der Europäischen Zentralbank (EZB) in den Saal. Aufgrund der Corona-Pandemie sind weniger Richter und Richterinnen im Saal. Zudem wurden die Sitzplätze im Gerichtssaal reduziert.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts während der Urteilsverkündung zum Staatsanleihekaufprogramm der Europäischen Zentralbank. (© picture alliance/Sebastian Gollnow/dpa)

Bundesregierung und Bundestag sind aufgrund ihrer Integrationsverantwortung verpflichtet, auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die Europäische Zentralbank (EZB) hinzuwirken. Sie müssen ihre Rechtsauffassung gegenüber der EZB deutlich machen oder auf sonstige Weise für die Wiederherstellung vertragskonformer Zustände sorgen. So lautet der neunte Leitsatz im Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom Dienstag, 5. Mai 2020, zu mehreren Verfassungsbeschwerden gegen das Staatsanleihekaufprogramm der EZB (Public Sector Purchase Programme, PSPP; Aktenzeichen: 2 BvR 859 / 15, 2 BvR 980 / 16, 2 BvR 2006 / 15, 2 BvR 1651 / 15).

„Verhältnismäßigkeit weder geprüft noch dargelegt“

Die Karlsruher Richter stellen in dem Urteil fest, dass Bundesregierung und Deutscher Bundestag die Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2 sowie Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes verletzt haben. Sie hätten es unterlassen, geeignete Schritte dagegen zu unternehmen, dass die EZB mit dem PSPP und mit den Ankäufen von Wertpapieren auf der Basis des PSPP ihre währungspolitische Kompetenz überschreitet und in die wirtschaftspolitische Kompetenz der Mitgliedstaaten übergreift. Die EZB habe in den für die Einführung und Durchführung des PSPP erlassenen Beschlüssen weder geprüft noch dargelegt, dass die hierbei getroffenen Maßnahmen verhältnismäßig sind.

Nach Ansicht des Senats setzt ein Programm zum Ankauf von Staatsanleihen wie das PSPP voraus, dass das währungspolitische Ziel und die wirtschaftspolitischen Auswirkungen jeweils benannt, gewichtet und gegeneinander abgewogen werden. Die unbedingte Verfolgung des mit dem PSPP angestrebten währungspolitischen Ziels, eine Inflationsrate von unter, aber nahe zwei Prozent zu erreichen, unter Ausblendung der mit dem Programm verbundenen Auswirkungen missachte daher offensichtlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

„Negative Auswirkungen des PSPP nehmen zu“

Es sei nicht ersichtlich, dass der EZB-Rat die im PSPP angelegten und mit ihm unmittelbar verbundenen Folgen erfasst und abgewogen hätte, die dieses aufgrund seines Volumens von über zwei Billionen Euro und einer Laufzeit von mittlerweile mehr als drei Jahren zwangsläufig verursacht habe. Die negativen Auswirkungen des PSPP nähmen mit wachsendem Umfang und fortschreitender Dauer zu, sodass sich mit der Dauer auch die Anforderungen an eine solche Abwägung erhöhten. Der Zweite Senat kommt damit auch zu einem anderen Ergebnis als der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 11. Dezember 2018. Darin hatte der EuGH entschieden, dass das PSPP nicht über das Mandat der EZB hinausgehe und auch nicht gegen das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung verstoße.

Ob Bundesregierung und Bundestag ihre Integrationsverantwortung auch dadurch verletzt haben, dass sie nicht auf eine Beendigung des PSPP gedrungen haben, kann laut Zweitem Senat nicht abschließend beurteilt werden, weil sich erst nach einer „nachvollziehbar dargelegten Verhältnismäßigkeitsprüfung“ durch den EZB-Rat endgültig feststellen lasse, ob das PSPP in der Sache mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar ist.

„Der bisherigen Handhabung des PSPP entgegentreten“

Nicht ersichtlich ist für die Richter eine Verletzung der Verfassungsidentität des Grundgesetzes im Allgemeinen und der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages im Besonderen. Zwar würde eine (nachträgliche) Änderung der Risikoverteilung zwischen der EZB und den nationalen Zentralbanken mit Blick auf den Umfang des PSPP von mehr als zwei Billionen Euro die vom Senat entwickelten Grenzen der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages berühren und wäre mit Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes unvereinbar. Für die von nationalen Zentralbanken erworbenen Staatsanleihen ihrer Mitgliedstaaten sehe das PSPP eine solche – „primärrechtlich ohnehin verbotene“ – Risikoteilung jedoch nicht vor.

Bundesregierung und Bundestag seien „aufgrund der ihnen obliegenden Integrationsverantwortung“ verpflichtet, der bisherigen Handhabung des PSPP entgegenzutreten, betont der Zweite Senat. Konkret bedeute dies, dass sie auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die EZB hinwirken müssten. Sie müssten darüber hinaus die weitere Durchführung des PSPP beobachten, um Risiken für die Einhaltung des Integrationsprogramms und/oder die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages frühzeitig entgegentreten zu können. (vom/05.05.2020)