Keine Subsidiaritätsklage wegen EU-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern
Der Bundestag hat am Donnerstag, 30. Januar 2020, einen Antrag der AfD-Fraktion (19/16857) abgelehnt, mit dem die Bundesregierung aufgefordert werden sollte, in Brüssel Subsidiaritätsklage gegen eine EU-Richtlinie zu erheben, weil diese gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoße. Es handelt sich dabei um die EU-Richtlinie 2019 / 1937 vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. In namentlicher Abstimmung stimmten 550 Abgeordnete gegen den Antrag, 83 Abgeordnete unterstützten ihn.
Richtlinie der EU-Kommission
Die Richtlinie (Ratsdokument 8713 / 18) zielt darauf ab, Personen zu schützen, die auf Verstöße gegen EU-Recht hinweisen. Die AfD sieht in dieser Richtlinie eine Verletzung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit und bestreitet eine Zuständigkeit der EU-Kommission an, hier regelnd tätig zu werden. In der Richtlinie schreibt die EU-Kommission unter anderem, dass Personen, die für eine öffentliche oder private Organisation arbeiten oder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit einer solchen Organisation in Kontakt stehen, eine in diesem Zusammenhang auftretende Gefährdung oder Schädigung des öffentlichen Interesses häufig als Erste wahrnehmen.
Indem sie Verstöße gegen das EU-Recht melden, die das öffentliche Interesse beeinträchtigen, handelten diese Personen als Hinweisgeber und trügen entscheidend dazu bei, solche Verstöße aufzudecken und zu unterbinden. Ziel der Richtlinie sei eine bessere Durchsetzung des EU-Rechts und der EU-Politik in bestimmten Bereichen durch die Festlegung gemeinsamer Mindeststandards, die ein hohes Schutzniveau für Personen sicherstellen, die Verstöße gegen das EU-Recht melden.
AfD: Regelung ist nicht erforderlich
Die AfD argumentierte in ihrem Antrag, eine Regelung für den Schutz der Hinweisgeber sei nicht erforderlich. Die Mitgliedstaaten, jedenfalls Deutschland, hätten eigene Schutzvorschriften für Hinweisgeber. Die Schutzvorschriften dienten vor allem der effizienteren Überwachung der Mitgliedstaaten auf rechtmäßige Anwendung des EU-Rechts. Für solche Vorschriften, die Behörden und Unternehmen reglementierten, fehlten der EU die Ermächtigungen. Für die staatlichen und kommunalen Einrichtungen seien die Vorschriften souveränitätswidrig.
Die Maßnahme sei nicht erforderlich, so die Fraktion, weil die effiziente Durchsetzung des EU-Rechts auf nationalstaatlicher Ebene erreicht werden könne, soweit die Durchsetzung überhaupt defizitär sei. Der Rechtsetzungsakt sei unverhältnismäßig, weil der durch die Regelung notwendige Aufwand in operativer wie finanzieller Hinsicht im Verhältnis zu seinem fraglichen Nutzen übermäßig hoch sein werde. (vom/30.01.2020)