Gesetzentwurf für Übergangsregelungen nach dem Brexit
Der Bundestag hat am Donnerstag, 31. Januar 2019, in erster Lesung einen von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf (19/7376) beraten, mit dem nach dem Austritt Großbritanniens (Brexit) aus der EU Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit eingeführt werden sollen. In Anschluss wurde der Entwurf zur weiteren Beratung in die Ausschüsse überwiesen, wobei dem Ausschuss für Arbeit und Soziales die Federführung zukommen soll.
Rechtssicherheit im Fall eines ungeregelten Brexits
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, für den Fall, eines ungeregelten Brexits Übergangsregelungen zu schaffen. Denn mit dem Ende der Mitgliedschaft Großbritanniens in der EU entfielen auch die Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nach den EU- Verordnungen Nr. 883/2004, Nr. 987/2009 sowie Nr. 859/2003 (in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1408/71), heißt es im Regierungsentwurf.
EU-Verordnungen bildeten bisher „die Rechtsgrundlage für die Koordinierung von britischen Leistungen“ bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit, Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft, Leistungen bei Alter, an Hinterbliebene und bei Invalidität, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und bei Arbeitslosigkeit sowie des britischen Sterbegelds und von britischen Vorruhestands- und Familienleistungen mit den entsprechenden Leistungen der verbleibenden EU-Mitgliedstaaten sowie der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz.
Mit Übergangsregelungen soll dem Entwurf zufolge „den in besonderem Maße vom Austritt betroffenen Personen“ eine den supranationalen Regelungen entsprechende Rechtssicherheit im Hinblick auf Versicherungsstatus, Ansprüche und Leistungen in den Bereichen der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamten- und Soldatenversorgung des Bundes sowie der Arbeitslosenversicherung vermittelt werden. (sas/31.01.2019)