Abschließende Beratungen ohne Aussprache
Ohne vorherige abschließende Aussprache hat der Bundestag am Donnerstag, 21. Januar 2019, folgende Beschlüsse gefasst:
Wahl zum 19. Deutschen Bundestag: Einstimmit angenommen hat der Bundestag eine Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses (19/7660) zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017 ab. Insgesamt seien 275 Wahleinsprüche eingegangen. Die zur Beschlussfassung vorgelegten Entscheidungen betreffen 73 Wahlprüfungsverfahren. Die Beschlussempfehlungen zu den weiteren Einsprüchen will der Wahlprüfungsausschuss nach dem Abschluss seiner Beratungen vorlegen.
Bundesverfassungsgericht: Ebenfalls einstimmig nahm der Bundestag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz über die dem Deutschen Bundestag zugleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht ab (19/7933) an. Bei den Streitsachen handelt es sich um acht Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse, fünf Verfassungsbeschwerden sowie je eine abstrakte Normenkontrolle und eine Kommunalverfassungsbeschwerde.
Beschlüsse zu Petitionen: Der Bundestag stimmte darüber hinaus 14 Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses zu Petitionen zu, die beim Bundestag eingegangen und vom Petitionsausschuss beraten worden sind (19/7748, 19/7749, 19/7750, 19/7751, 19/7752, 19/7753, 19/7754, 19/7755, 19/7756, 19/7757, 18/7758, 18/7759, 18/7760, 18/7761). Die Beschlussempfehlungen betreffen die Petitionen in den Sammelübersichten 187 bis 200.
Säumniszuschläge bei nachträglicher Steueränderung
Darunter befindet sich eine Petition mit der Forderung nach Änderung von Paragraf 240 der Abgabenordnung, in dem die Säumniszuschläge bei verspäteter Steuerzahlung geregelt sind. Dabei geht es konkret um Absatz 1 Satz 4 des genannten Paragrafen. Darin ist geregelt, dass die festgesetzten Säumniszuschläge auch bei Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheides unverändert zu zahlen sind. Aus Sicht des Petenten sollte sich aber eine nachträgliche Änderung der Steuer oder der Steuervergütung entsprechend auch auf die Berechnung der Säumniszuschläge auswirken.
Die in der Sitzung des Petitionsausschusses am 13. Februar 2019 verabschiedete Beschlussempfehlung sieht nun vor, die Petition dem Bundesministerium der Finanzen mit dem zweithöchsten Votum „zur Erwägung“ zu überweisen und sie den Fraktionen des Bundestages zur Kenntnis zu geben. Den Verfahrensgrundsätzen des Petitionsausschusses zufolge bedeutet dies, dass die Petition „Anlass zu einem Ersuchen an die Bundesregierung gibt, das Anliegen noch einmal zu überprüfen und nach Möglichkeiten der Abhilfe zu suchen“.
„Festsetzung von Säumniszuschlägen notwendig“
In der Begründung zur Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses heißt es unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Bundesregierung, die Festsetzung von Säumniszuschlägen sei notwendig, um fällige Steuerforderungen effektiv durchzusetzen und im Interesse der Allgemeinheit eine gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen. Auch stelle der Zuschlag eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung und einen Ausgleich für den angefallenen Verwaltungsaufwand der Steuerbehörden da.
Zudem wird in der Vorlage darauf verwiesen, dass Steuerpflichtige, die der Auffassung sind, eine Steuer sei zu hoch festgesetzt und die dagegen klagen wollen, schon heute bei den Finanzgerichten die „Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids“ beantragen könnten.
„Verweis auf einstweiligen Rechtsschutz greift nicht“
Gleichwohl sei festzustellen, so schreibt der Petitionsausschuss weiter, dass bei der aktuellen Regelung in der Abgabenordnung dem Steuerpflichtigen das Risiko auferlegt werde, auch Säumniszuschläge für Steuerfestsetzungen zahlen zu müssen, „die sich im Nachhinein als unbegründet erweisen“. Der Verweis auf die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes weise den Steuerpflichtigen einen erheblichen Zeit- und Finanzaufwand zu, auch wenn sich später die vollständige oder teilweise Unbegründetheit der Steuerfestsetzung ergeben sollte.
Eine Anpassung der Höhe der Säumniszuschläge bei einer eventuellen Berichtigung würde aus Sicht des Ausschusses auch nicht das den Finanzbehörden zuzubilligende „Druckmittel“ zur Durchsetzung fälliger Steuerforderungen mindern. Das Risiko, entsprechende Zuschläge zahlen zu müssen, liege schließlich weiterhin beim Steuerschuldner, da er nicht automatisch davon ausgehen könne, dass seinen Einwendungen vollumfänglich oder auch nur teilweise entsprochen werde, schreiben die Abgeordneten. Abschließend weisen sie in ihrer Beschlussempfehlung darauf hin, dass Österreich entsprechende Änderungen in der Abgabenordnung schon im Jahr 2001 vorgenommen habe. (hau/eis/21.02.2019)