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Neue Regelungen und Gesetzes­ände­run­gen im Jahr 2019

Mehrere Figuren stehen in einem Symbolbild auf einer Fläche mit Paragrafensymbolen

Das Jahr 2019 bringt zahlreiche neue Regelungen und Gesetzesänderungen mit sich. (© pa/chromorange)

Das Jahr 2019 bringt zahlreiche neue Regelungen und Gesetzesänderungen mit sich. So gibt es seit 1. Januar höhere steuerliche Entlastungen. Der steuerliche Grundfreibetrag steigt von 9.000 auf 9.168 Euro. Mehr Geld gibt es auch für Bezieher von Hartz-IV-Leistungen. Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz bringt grundlegende Neuerungen. Für Sozialabgaben gelten neue Bemessungsgrenzen, die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sinken um ein halbes Prozent und der gesetzliche Mindestlohn steigt auf 9,19 Euro. Seit dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur Krankenversicherung wieder jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen –so sieht es das GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) vor. Zum 1. Juli 2019 gibt es zehn Euro mehr Kindergeld pro Monat.

Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze

Im neuen Jahr gelten neue Bemessungsgrenzen für Sozialabgaben. In den neuen Bundesländern erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung von 5.800 Euro auf 6.150 Euro (im Jahr 73.800 Euro), in den übrigen Bundesländern von 6.500 Euro auf 6.700 Euro im Monat (im Jahr 80.400 Euro).

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bleibt bei 18,6 Prozent. Der monatliche Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 83,70 Euro. Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte steigt im Kalenderjahr 2019 auf monatlich 253 Euro (West) und 234 Euro (Ost).

Bundeseinheitlich steigt die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von 59.400 Euro auf 60.750 Euro jährlich (monatlich 5.062,50 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beträgt bundeseinheitlich monatlich 4.537,50 Euro (54.450 Euro im Jahr).

Höherer Beitragssatz zur Pflegeversicherung

Durch das Pflegeversicherungs-Beitragssatzanpassungsgesetz steigt der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2019 um 0,5 Prozentpunkte. Der Pflegeversicherungsbeitrag liegt dann bei 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens. Davon tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte. Für Beitragszahler ohne Kinder liegt der Pflegeversicherungsbeitrag durch den Kinderlosenzuschlag von 0,25 Prozent bei 3,3 Prozent.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung steigt im Westen auf 80.400 Euro und im Osten auf 73.800 Euro. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt zum 1. Januar von 3 auf 2,5 Prozent des Bruttoeinkommens. Besserverdienende müssen wegen der gestiegenen Beitragsbemessungsgrenzen von mehr Einkommen Beiträge in die Arbeitslosenversicherung zahlen.

Gesetzliche Krankenversicherung

Seit dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur Krankenversicherung wieder jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen – so sieht es das GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) vor. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich auch den von den Krankenkassen erhobenen Zusatzbeitrag. Den kassenindividuellen Zusatzbeitrag von bisher durchschnittlich einem Prozent mussten Arbeitnehmer vorher allein tragen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilten sich nur den allgemeinen Beitrag zur Krankenversicherung von 14,6 Prozent des Bruttolohns jeweils zur Hälfte. Seit 1. Januar 2019 wird auch der Zusatzbeitrag zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern beziehungsweise von Rentnern und der Rentenversicherung getragen. Die Höhe des Zusatzbeitrags legt jede Kasse abhängig von ihrer finanziellen Situation selbst fest.

Mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz verringert sich für Selbststständige seit dem 1. Januar 2019 der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung auf rund 171 Euro im Monat. Die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage sinkt auf 1.038,33 Euro im Monat. Bisher haben Krankenkassen bei Kleinselbststständigen, unabhängig vom tatsächlichen Verdienst, ein fiktives Monatseinkommen von 2.284 Euro angesetzt – was zu einem Monatsbeitrag von etwa 340 Euro führte. Für Selbstständige gilt nun die gleiche Mindestgrenze bei der Beitragsbemessung wie für alle anderen freiwillig Versicherten wie etwa Rentner oder Studierende.

Neue Mindestbemessungsgrundlage

Seit Januar 2018 setzt die Krankenkasse die Höhe des Beitrags für freiwillig versicherte Selbstständige auf Grundlage des jüngsten Einkommensteuerbescheids für ein Jahr vorläufig fest. Seit Januar 2019 ist die neue Mindestbemessungsgrundlage von 1.038,33 Euro automatisch zu beachten. Sobald der erste Einkommensteuerbescheid vorliegt, erfolgt die endgültige Festlegung. Infolgedessen können Beiträge rückerstattet werden, aber auch Nachzahlungen nötig werden.

Ehemalige Zeitsoldatinnen und -soldaten können sich seit dem 1. Januar freiwillig in der  gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Sie erhalten nach Ende ihrer Dienstzeit einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen, der anstelle der bisherigen Beihilfe geleistet wird.

Mindestlohn steigt

Zum 1. Januar stieg der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 Euro auf 9,19 Euro. Bereits seit dem 1. Januar 2018 sind keine abweichenden tarifvertraglichen Regelungen unterhalb des Mindestlohns mehr möglich. 

Der Mindestlohn gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer in Deutschland, ausgenommen sind lediglich beispielsweise Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten, nachdem sie wieder arbeiten, Auszubildende sowie Praktikanten, die ein verpflichtendes Praktikum oder ein Praktikum unter drei Monaten leisten.  

Hartz-IV-Regelsätze

Bezieher der Grundsicherung erhalten seit 1. Januar mehr Geld. Für alleinstehende Erwachsene steigt der monatliche Regelsatz um acht auf 424 Euro. Paare und Bedarfsgemeinschaften kommen ab Januar auf 382 Euro pro Person. Erwachsene Leistungsberechtigte unter 25 Jahren im Haushalt anderer erhalten sieben Euro mehr und kommen so auf 339 Euro.

Die Grundsicherung für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres wird um sechs Euro auf 302 Euro angehoben, für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres wird sie um fünf Euro auf 245 Euro erhöht. Die Leistungen für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre steigen von derzeit 316 Euro auf 322 Euro.

Teilhabechancengesetz für Langzeitarbeitslose

Mit dem „Teilhabechancengesetz“ soll langzeitarbeitslosen Menschen seit 1. Januar 2019 der Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtert werden. Arbeitgeber, die von den Jobcentern vermittelte Langzeitarbeitslose einstellen, können einen Lohnkostenzuschuss von 100 Prozent zum Mindestlohn über die sogenannte „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ vom Staat bekommen. Das gilt für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die älter als 25 Jahre sind und für mindestens sechs Jahre in den letzten sieben Jahren Arbeitslosengeld II bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt waren. 

Ist der Arbeitgeber tarifgebunden oder tariforientiert, wird das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt berücksichtigt. Der 100-Prozent-Zuschuss gilt in den ersten beiden Jahren der Beschäftigung. In jedem weiteren Jahr wird dieser Zuschuss dann um zehn Prozentpunkte gekürzt. Die maximale Förderdauer beträgt dabei fünf Jahre. Zudem können während der Förderung erforderliche Qualifizierungen und Praktika bei anderen Arbeitgebern finanziert werden. Für Erwerbslose mit Schwerbehinderung und Arbeitslose, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einem minderjährigen Kind leben, reichen fünf Jahre Leistungsbezug aus.

Für Hartz-IV-Bezieher, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, gibt es im ersten Jahr einen Lohnkostenzuschuss in Höhe von 75 Prozent, im zweiten Jahr von 50 Prozent des gezahlten Lohnes. Über die sogenannte „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ ist außerdem eine Nachbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers in den ersten sechs Monaten nach Ende der Förderung vorgesehen. Diese Maßnahmen des staatlich geförderten Arbeitsmarkts sind bis Ende 2024 befristet.

Anspruch auf Brückenteilzeit

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz haben Arbeitnehmer seit dem 1. Januar 2019 einen Anspruch auf befristete Teilzeit. Das neue Recht auf „Brückenteilzeit“ gibt Arbeitnehmern künftig die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum zu reduzieren, um dann wieder zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit zurückzukehren. Bisher gab es lediglich einen Anspruch auf unbegrenzte Teilzeitarbeit. Ein entsprechendes Rückkehrrecht fehlte. Die Neuregelung gilt deshalb auch für Beschäftigte, die bisher unbefristet in Teilzeit arbeiten und ihre Arbeitszeit aufstocken wollen. Der Arbeitgeber muss künftig beweisen, dass er keinen entsprechenden freien Arbeitsplatz hat oder dass die oder der Teilzeitbeschäftigte nicht genauso geeignet ist wie andere Bewerber.

Wer länger als sechs Monate in einem Unternehmen mit mehr als 45 Arbeitnehmern beschäftigt ist, kann seine Arbeitszeit für einen Zeitraum von mindestens einem, höchstens jedoch für fünf Jahre reduzieren. Unternehmen mit 46 bis 200 Beschäftigten können die zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, wenn von 15 Arbeitnehmern bereits einer in befristeter Brückenteilzeit arbeitet. Auch aus betrieblichen Gründen darf ein Antrag auf befristete Teilzeit abgelehnt werden.

Der Antrag auf Brückenteilzeit ist – mindestens drei Monate im Voraus – beim Arbeitgeber in Textform zu stellen, zum Beispiel per E-Mail. Wer befristet in Teilzeit arbeiten will, muss sich vorher festlegen, wie lange diese Teilzeit dauern soll. Eine weitere Verringerung, Erhöhung oder vorzeitige Rückkehr zur ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ist nicht möglich.

Pflegende Angehörige

Seit dem 1. Januar 2019 erhalten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz auch pflegende Angehörige, die in Betrieben mit mehr als 45 Mitarbeitern arbeiten, für einen begrenzten Zeitraum ein Recht auf Brückenteilzeit. Arbeitnehmer, die wegen der Pflege von Angehörigen nur in Teilzeitarbeit arbeiten, sollen wieder zu ihrer ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückkehren können. Das Arbeitsverhältnis muss allerdings länger als sechs Monate bestanden haben. Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit) kann für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von einem Jahr bis fünf Jahre verringert werden.

Nach dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz können pflegende Angehörige die einen Reha-Aufenthalt in einer Klinik benötigen, ihre pflegebedürftigen Familienmitglieder in der gleichen Einrichtung betreuen lassen. Wenn sich das nicht realisieren lässt, muss die Krankenkasse mit der Pflegekasse die Versorgung des Pflegebedürftigen während des Kuraufenthalts absprechen und koordinieren. Das Gesetz sieht außerdem vor, dass pflegende Angehörige künftig eine stationäre Reha in Anspruch nehmen können, auch wenn aus rein medizinischer Sicht eine ambulante Unterstützung ausreichen würde. Das soll die Organisation der Pflege erleichtern. Auch dieses Gesetz tritt zum 1. Januar in Kraft.

Taxikosten von Pflegebedürftigen

Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz sieht außerdem vor, dass Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen, die in Pflegeheimen versorgt werden oder zu Hause wohnen, künftig mit dem Taxi zum Arzt fahren können ohne dafür, wie bisher, die Fahrtkosten vorher beantragen und durch die Krankenkasse genehmigen zu lassen müssen. 

Bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 oder 5 werden die Taxikosten für den Arztbesuch grundsätzlich übernommen, bei Pflegegrad 3, wenn zusätzlich eine dauerhaft eingeschränkte Mobilität festgestellt wurde. Das Gleiche gilt für Behinderte mit einer außergewöhnlichen Gebehinderung oder Blinde.

Änderungen für Rentnerinnen und Rentner

Auch 2019 sinkt der Rentenfreibetrag für Neurentner um zwei Prozent. Für diejenigen, die 2019 in Rente gehen, bleiben 22 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. 78 Prozent ihrer gesetzlichen Rente unterliegen der Besteuerung. Seit 2005 steigt der steuerpflichtige Teil der Rente für die jeweiligen Neurentner jährlich um zwei Prozent, ab 2021 dann um ein Prozent an. Wer im Jahr 2040 in Rente geht, muss seine Rente voll versteuern.

Wer 1954 geboren ist und 2019 in den Ruhestand geht, muss für eine abschlagsfreie Rente acht Monate über seinen 65. Geburtstag hinaus arbeiten. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung (Rente mit 67) steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat.

Wer ab 2019 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann und eine Erwerbsminderungsrente bezieht, wird zukünftig besser gestellt. Bisher wurden Betroffene bei der Rente so gestellt, als hätten sie bis zum 62. Lebensjahr und drei Monaten gearbeitet. Diejenigen, die im Jahr 2019 erstmals Erwerbsminderungsrente beziehen, werden nun so gestellt, als hätten sie bis zum Alter von 65 Jahren und acht Monaten gearbeitet. Die so genannten Zurechnungszeiten werden um drei Jahre und fünf Kalendermonate angehoben.

Mütterrente II

Mütter, deren Kinder vor dem 1. Januar 1992 geboren sind, bekommen statt bisher zwei Rentenentgeltpunkte 2,5 Entgeltpunkte gutgeschrieben. Die neuen Regelungen des Rentenpakets (Mütterrente II) traten zum 1. Januar 2019 in Kraft.

Die Rentenansprüche für die Kindererziehung erwirbt der Elternteil, der ein Kind überwiegend erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Die Elternteile legen übereinstimmend fest, wer die Erziehungszeit angerechnet bekommen soll. Es ist auch möglich, die Erziehungszeiten untereinander aufzuteilen, sodass auch Väter die sogenannte Mütterrente II beziehen können

Kindergeld steigt

Ab dem 1. Juli 2019 gibt es im Monat zehn Euro mehr Kindergeld pro Kind. Eltern erhalten dann für das erste und zweite Kind monatlich 204 Euro, für das dritte Kind 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 235 Euro im Monat.

Bereits seit Januar 2019 wird der steuerliche Kinderfreibetrag von jetzt 4.788 Euro um 192 Euro auf 4.980 Euro angehoben. Für Eltern bleibt dieser Betrag ihres Einkommens pro Kind und Jahr steuerfrei (mit Betreuungsfreibetrag sind das statt 7.428 Euro 2019 dann 7.620 Euro).

Ob die Zahlung des Kindergeldes oder ob der Kinderfreibetrag für die Eltern günstiger ist, ermittelt das Finanzamt. In letzterem Fall wird der Kinderfreibetrag automatisch im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt und das Kindergeld als Vorauszahlung betrachtet. Vor allem bei höheren Einkommen ist die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag meist höher.

Änderungen bei der Steuererklärung

Für die Steuererklärung 2018 haben Steuerpflichtige bis zum 31. Juli 2019 Zeit. Von Steuerberatern erstellte Steuererklärungen müssen zukünftig erst bis zum 28. Februar des zweiten auf das Veranlagungsjahr folgenden Jahres abgeben werden (bis 29. Februar in Schaltjahren). Für verspätete Steuererklärungen droht ein Zuschlag, der sich an der Höhe der festgesetzten Steuer orientiert, mindestens 25 Euro für jeden angefangenen Monat der Verspätung.

Papierbelege wie beispielsweise Spendenquittungen oder Nachweise über Zuwendungen müssen aufbewahrt, aber nicht mehr eingereicht werden. Die Vorlage kann das Finanzamt bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Bescheids verlangen. So lange müssen sämtliche Belege sorgfältig aufbewahrt werden.

Firmenwagen, Jobticket, Dienstfahrrad

Arbeitnehmer, die den Firmenwagen privat nutzen, müssen monatlich ein Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern. Wer dafür zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 ein Elektro- oder Hybridfahrzeug anschafft, kann von einem halbierten Satz von 0,5 Prozent profitieren.

Jobtickets sind künftig steuerfrei. Bekommen Beschäftigte vom Arbeitgeber eine kostenlose oder verbilligte Fahrkarte für Busse und Bahnen, muss die Kostenersparnis nicht mehr versteuert werden. Die steuerfreien Leistungen werden aber auf die Entfernungspauschale angerechnet und mindern den Betrag, den Arbeitnehmer bei der Steuererklärung als Entfernungspauschale abziehen können. Das Jobticket ist nur dann steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhält.

Wer ein Dienstfahrrad privat nutzt, muss seit Januar 2019 den sich aus der Überlassung ergebenden geldwerten Vorteil nicht mehr versteuern. Dieser ist nach den Regelungen im Jahressteuergesetz 2019 steuerfrei. Anders als beim kostenlosen oder verbilligten Jobticket wird bei der privaten Nutzung eines Dienstfahrrads die Entfernungspauschale in der Steuererklärung nicht angerechnet. Die Steuerbefreiung gilt nicht für das E-Bike-Leasing in Form einer Gehaltsumwandlung.

Neues Produktinformationsblatt für Versicherungen

Seit Januar 2019 wird beim Abschluss eines Versicherungsproduktes wie etwa einer Haftpflicht-, Hausrat- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, ein neues Produktinformationsblatt Pflicht. Versicherer müssen den Kunden darin rechtzeitig vor der Unterschrift auf maximal drei Seiten über die Art der Versicherung, den Umfang der gedeckten Risiken, Prämien und deren Zahlungsweise sowie über Ausschlüsse informieren. Anzugeben sind weiterhin Laufzeit, Anfangs- und Enddatum des Vertrags sowie die Pflichten des Kunden, um Schäden vom Versicherer erstattet zu bekommen.

Die „EU-Durchführungsverordnung zur Festlegung eines Standardformats für das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten“ verlangt von den Versicherungsgesellschaften außerdem eine klare und nicht irreführende Sprache für die Informationsblätter. Vorangestellte Bildsymbole wie grüne Häkchen oder ein rotes „X“ sollen dem Kunden an den entscheidenden Stellen deutlich erkennbar und einfach signalisieren, wo sich die wichtigsten Informationen des Versicherungsprodukts befinden. Die neuen Vorgaben gelten für alle Sparten, die keine Versicherungsanlageprodukte sind.

Besserer Schutz für Mieter

Zum 1. Januar 2019 trat auch das Mietrechtsanpassungsgesetz in Kraft. Damit sollen die Regelungen der bereits seit 2015 geltenden Mietpreisbremse nach dem Mietrechtsnovellierungsgesetz ergänzt werden. Vermieter müssen künftig, wenn sie eine deutlich höhere als die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen, Mieterinnen und Mieter vor Abschluss des Mietvertrages unaufgefordert und schriftlich darüber informieren, ob eine Ausnahme von der Mietpreisbremse vorliegt. Der Mieter muss dem Vermieter eine nach seiner Ansicht zu hohe Miete in Zukunft nur noch in einfacher Weise mitteilen („rügen“). Vermieter dürfen nur noch acht statt bisher elf Prozent der Modernisierungskosten auf den Mieter umlegen. 

Diese Regelung gilt für zunächst fünf Jahre. Die Miete darf nach einer Modernisierung um maximal drei Euro pro Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren steigen, beträgt die Miete weniger als sieben Euro pro Quadratmeter lediglich um zwei Euro. Missbräuchliches Modernisieren, um Mieter zur Beendigung des Mietverhältnisses zu veranlassen, kann künftig als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro bestraft werden.


Bessere Kennzeichnung von Mehrwegverpackungen

Zum 1. Januar hat das neue Verpackungsgesetz die bisherige Verpackungsverordnung abgelöst. Künftig sollen Mehrwegverpackungen besser gekennzeichnet werden um Recyclingquoten zu steigern und auf Wiederverwertung von Verpackungsmaterial zu setzen. Da vielen Verbrauchern der Unterschied zwischen Einweg- und Mehrwegpfand nicht bewusst ist und Einweg- und Mehrwegflaschen fortan besser unterscheidbar sein sollen, müssen Händler ab dem Jahreswechsel „Einweg“ oder „Mehrweg“ an den Regalen, Auslagen oder Kühlschränken gut sichtbar kennzeichnen. Bislang gab es nur einen entsprechenden Hinweis auf der Produktverpackung.

Ab Januar wird außerdem auch auf Frucht- und Gemüse-Nektare mit Kohlensäure und Mischgetränke mit einem Molke-Anteil von mindestens 50 Prozent in Einwegverpackungen ein Pfand von 25 Cent erhoben. Weiterhin kein Pfand wird auf Säfte und Wein fällig. (klz/01.01.2019)

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