Linke-Gesetzentwurf gegen Entlassungen bei Unternehmensgewinnen beraten
Die Fraktion Die Linke will Massenentlassungen bei Unternehmensgewinnen verhindern. Dazu haben die Abgeordneten dem Bundestag einen Gesetzentwurf zur Stärkung der Beschäftigteninteressen (19/217) vorgelegt, den der Bundestag am Dienstag 12. Dezember 2017, nach erster Lesung zur weiteren Beratung an den Hauptausschuss überwiesen hat.
„Arbeitsmarktfolgen abschätzen“
Die Linke will die individuellen Arbeitnehmerrechte stärken und Kündigungen untersagen, wenn diese trotz einer anhaltenden positiven Ertragssituation allein zur weiteren Gewinnsteigerung des Unternehmens vorgesehen sind. Zugleich müssten regionale oder branchenspezifische Arbeitsmarktfolgen bei beabsichtigten Entlassungen durch das Unternehmen abgeschätzt und mit den betroffenen Akteurinnen und Akteuren beraten werden.
Des Weiteren will die Fraktion die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei geplanten Kündigungen oder Betriebsänderungen deutlich stärken. So solle der Betriebsrat bei Massenentlassungen ein Widerspruchsrecht erhalten, wenn diese vorgenommen werden, obwohl sich die Auftragslage nicht verschlechtert hat oder keine anderen dringenden wirtschaftliche Gründe vorliegen.
„Zwang zur Verhandlung mit dem Betriebsrat“
Ebenso solle künftig ein Zwang zur Verhandlung mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich bestehen. Außerdem solle die Einigungsstelle, falls es zu keiner Einigung über den Interessenausgleich kommt, dem Unternehmen Auflagen zur Gestaltung der personellen, arbeitsmäßigen und sozialen Auswirkungen machen.
Nicht zuletzt will die Fraktion auch im Aktiengesetz strategische Unternehmensentscheidungen der Geschäftsführung von der Zustimmung der Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat abhängig machen, damit sie als dauerhafte Teilhaber an einem Unternehmen dessen Entwicklung mitgestalten können. Dies gelte vor allem dann, wenn Betriebe oder Betriebsteile verlagert oder verkauft werden. Komme es zu keiner Einigung zwischen Geschäftsführung und der Arbeitnehmerseite im Aufsichtsrat, werde auch hier auf das heute bereits im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehene Einigungsstellenverfahren verwiesen. (eis/12.12.2017)