Vom Brexit betroffene Unternehmen sollen Rechtsform wechseln können
Der Bundestag hat sich am Donnerstag, 8. November 2018, erstmals mit dem Entwurf der Bundesregierung zur vierten Änderung des Umwandlungsgesetzes (19/5463) befasst. Die Reden wurden zu Protokoll gegeben, der Gesetzentwurf wurde zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Ziel des Gesetzesvorhabens ist es laut Bundesregierung, die Möglichkeiten eines geordneten Wechsels in eine inländische Gesellschaftsrechtsform mit beschränkter Haftung, die den vom Brexit betroffenen Unternehmen zur Verfügung stehen, um eine zusätzliche Variante zu erweitern. Damit soll ihnen zugleich die notwendige Rechtssicherheit verschafft werden, heißt es im Gesetzentwurf.
Zwar existierten bereits verschiedene Umwandlungsmöglichkeiten, so schreibt die Bundesregierung in ihrem Entwurf. Allerdings würden diese „den besonderen Bedürfnissen“ von Gesellschaften in der Rechtsform einer „private company limited by shares“ (Ltd.) nicht immer gerecht, von denen in Deutschland schätzungsweise 8.000 bis 10.000 existierten. Bei ihnen handelt es sich oftmals um kleine Unternehmen mit einer geringen Kapitalausstattung. Mit dem Wirksamwerden des Brexits würden diese Gesellschaften ihre Niederlassungsfreiheit verlieren und in der Bundesrepublik nicht mehr als solche anerkannt.
„Umwandlung in eine andere Rechtsform ermöglichen“
Mit dem Gesetzentwurf soll das Umwandlungsgesetz deshalb um Vorschriften über die Hineinverschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personenhandelsgesellschaften ergänzt und die bestehenden Vorschriften sollen entsprechend angepasst werden. Ziel ist, den vom Brexit betroffenen Unternehmen eine Umwandlung etwa in eine Kommanditgesellschaft (KG) zu ermöglichen, an der sich – je nach Kapitalausstattung der betreffenden Gesellschaft – entweder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt – UG) als persönlich haftender Gesellschafter beteiligen könnte.
Darüber hinaus ist im Entwurf eine Übergangsregelung für alle zum Zeitpunkt des Brexits bereits begonnenen Verschmelzungsvorgänge vorgesehen. (sas/08.11.2018)