AfD legt Gesetzentwurf zur Grundrechtsverwirkung vor
Ein von der AfD eingebrachter Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes (19/4484), der darauf zielt, die Verwirkungsregelung des Artikels 18 des Grundgesetzes um die ungestörte Religionsausübung des Artikel 4 Absatz 2 des Grundgesetzes zu erweitern hat den Bundestag am Donnerstag, 27. September 2018, beschäftigt. Im Anschluss einer Debatte wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung in die Ausschüsse überwiesen werden. Es wurde bestimmt, dass der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz die Federführung übernimmt.
Grundrechtsverwirkung
In Artikel 18 des Grundgesetzes heißt es: „Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief- Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.“
Artikel 4 Absatz 2 des Grundgesetzes gewährleistet die ungestörte Religionsausübung.
„Grundgesetzwidrige religiöse Praktiken“
Die AfD argumentiert, das Recht auf ungestörte Religionsausübung sei wie alle Grundrechte kein absolutes Recht, das sich dem Differenzierungsgebot entziehe. Das Recht der freien Religionsausübung nach Artikel 4 Absatz 2 finde seine Schranken sowohl am Grundrechtsschutz anderer Bürger als auch an der staatlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, der jedermann das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zubilligt.
Die Gefahr gehe nicht von einem allmächtigen Staat aus, der die Religionsfreiheit seiner Bürger illegitim einschränkt. Vielmehr habe die unterlassene Aufnahme des Artikels 4 Absatz 2 in die Verwirkungsregelung des Artikels 18 dazu geführt, dass der Staat verfassungsfeindlichen Bestrebungen und grundgesetzwidrigen religiösen Praktiken, die sich jeweils auf das Recht der freien Religionsausübung berufen, schutzlos gegenüberstehe
Die Fraktion verweist darauf, dass der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages die rechtliche Zulässigkeit der Aufnahme der Religionsausübungsfreiheit in die Verwirkungsregelung des Artikels 18 bejahe, soweit erst die Einzelfallentscheidung des Bundesverfassungsgerichts den Tatbestand der Verwirkung regelt. Dies sei im vorliegenden Gesetzentwurf so vorgesehen. (sas/27.09.2018)