Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Dres. h. c. Hans-Jürgen Papier, hat sich für die Abschaffung des steuerlichen Solidaritätszuschlags ausgesprochen. In einem öffentlichen Fachgespräch des Finanzausschusses unter Leitung der Vorsitzenden Bettina Stark-Watzinger (FDP) erklärte Papier am Mittwoch, 27. Juni 2018, der Solidaritätszuschlags sei mit dem Ende des Solidarpakts II verfassungsrechtlich nicht mehr zu rechtfertigen. Die Mehrheit der übrigen Sachverständigen sprach sich ebenfalls für die Abschaffung des Steuerzuschlags aus.
Anträge von AfD und FDP
Dem Fachgespräch lagen zwei Fraktionsinitiativen zugrunde. So fordert die Fraktion der AfD die „sofortige und uneingeschränkte“ Abschaffung des Solidaritätszuschlags. Begründet wird dies in dem Antrag (19/1179) mit der Verfassungswidrigkeit des Zuschlags. Der vor 23 Jahren angegebene Zweck der Sicherung des einigungsbedingten Mittelbedarfs des Bundes sei inzwischen weggefallen. Daher sei die Verfassungsmäßigkeit nicht mehr gegeben, weil der Ausnahmecharakter der Ergänzungsabgabe eine dauerhafte und immerwährende Erhebung dieser Steuer verbiete.
Auch die FDP-Fraktion will den Solidaritätszuschlag mit einem Gesetzentwurf (19/1038) aufheben lassen. Zur Begründung schreibt die Fraktion, den Bürgern sei bei Einführung des Solidaritätszuschlages versprochen worden, dieser werde nur befristet erhoben. Das unbefristete Solidaritätszuschlaggesetz sei 1995 mit der Begründung erlassen worden, dieses „finanzielle Opfer“ sei zur Finanzierung der Vollendung der Einheit unausweichlich.
„Finanzpolitische Sonderlage beendet“
Mittelfristig sei eine Überprüfung zugesagt worden. „Der zur Vollendung der deutschen Einheit aufgelegte Solidarpakt II läuft 2019 aus, sodass auch die Legitimation des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 spätestens zu diesem Zeitpunkt wegfällt“, begründet die FDP-Fraktion ihren Vorstoß. Einen Fortbestand des Solidaritätszuschlags hält die Fraktion für einen Verstoß gegen das Grundgesetz.
Papier stützte diese Auffassung: Aus Gründen der rechtsstaatlich gebotenen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sollte der Gesetzgeber selbst den Eintritt eines verfassungswidrigen Zustands vermeiden und das Gesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2020 aufheben.„ Die finanzpolitische und finanzverfassungsrechtliche Sonderlage einer besonderen Aufbauhilfe zugunsten der neuen Länder könne als eindeutig beendet betrachtet werden.
“Gefahr eines Verlustes von Vertrauen„
Papier erteilte auch den Plänen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eine Absage, den Zuschlag allmählich abzuschmelzen: “Auf jeden Fall stellt es keine verfassungsrechtlich zulässige Übergangsregelung dar, sollte der Solidaritätszuschlag zum 1.1.2020 nur für die Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen entfallen, im Übrigen aber noch weitere Jahre in vollem Umfang erhoben werden.„
Auf Nachfragen erklärte der frühere Verfassungsgerichtspräsident, beim Festhalten am Solidaritätszuschlag sehe er die “Gefahr eines Verlustes von Vertrauen in den Rechts- und Verfassungsstaat„. Die Leute würden den Eindruck bekommen, die Politik mache, was sie wolle und würde die Bürger unfair behandeln.
“Teilabschaffung verfassungsrechtlich problematisch„
Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) und der Bund der Steuerzahler argumentierten ähnlich wie Papier und hielten eine Abschaffung des Solidaritätszuschlags für verfassungsrechtlich geboten. “Für einen dauerhaften Erhalt des Solidaritätszuschlags und eine Integration in die Ertragsteuern fehlt nicht nur eine verfassungsrechtliche Legitimation, sondern dies wäre auch ein schlechtes Signal für den Unternehmensstandort Deutschland„, argumentierte der BDI.
Auch der Bund der Steuerzahler erklärte, der Zuschlag solle ab Januar 2020 nicht mehr erhoben werden. Die von der Koalition geplante Teilabschaffung ab 2021 sei aus verfassungsrechtlicher Sicht “höchst problematisch„.
“Anhebung der Freigrenzen vorübergehend zulässig„
Prof. Dr. Frank Hechtner (Technische Universität Kaiserslautern) hielt hingegen eine Anhebung der bestehenden Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für zulässig – wenigstens für eine Übergangszeit.
Der Steuerberater Cornelius Volker erklärte, die Historie, die verfassungsrechtliche Problematik und die ökonomischen Voraussetzungen “sprechen ausnahmslos für die sofortige Abschaffung des Solidaritätszuschlags„. Es sei für den Bürger unverständlich, dass eine derartige Problematik seitens des Bundestages aus fiskalischen Gründen ausgesessen werde “und die Grundrechte des Bürgers durch den Bundestag nicht aktiv geschützt werden„.
Volker erklärte, Deutschland habe die höchste Abgabenquote der Welt. Die Abschaffung des Zuschlags sei daher ein längst überfälliger Schritt zur Standortförderung.
“Nicht mehr zu rechtfertigen„
“Jahrzehnte nach der wirtschaftlichen Transformation in den neuen Ländern ist der Solidaritätszuschlag nicht mehr zu rechtfertigen„, stellte Stefan Bach vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) fest. Da seine Abschaffung aber nur Besserverdiener entlaste, konnte sich Bach vorstellen, den Zuschlag bei hohen Einkommen in den Einkommensteuertarif zu integrieren. Haushalte mit geringen und mittleren Einkommen könnten darüber hinaus noch bei den Sozialbeiträgen oder bei der Mehrwertsteuer entlastet werden.
Prof. Dr. Henning Tappe (Universität Trier) hielt die Abschaffung im Gegensatz zu Papier und anderen Sachverständigen für verfassungsrechtlich nicht geboten. Politisch sei sie gleichwohl möglich. Eine schrittweise Entlastung, wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, sah Tappe als verfassungsrechtlich zulässig an. Der Gesetzgeber habe bei der Tarifgestaltung von Steuern einen weitreichenden Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, “die dieser politisch auch durch Kompromisslösungen oder durch schrittweises Vorgehen lösen kann„.
“Zuschlag braucht eine neue Rechtfertigung„
Prof. Dr. Karl-Georg Loritz (Universität Bayreuth) sagte, mit dem Ende des Solidarpakts II falle der Finanzierungsbedarf nicht zwingend und gleichsam automatisch weg. Der Zuschlag müsse aber mit einer neuen Rechtfertigung unterlegt werden. Sofern die Aufgaben konkret bezeichnet und ein Mittelbedarf dargelegt werden könne, könnte der Zuschlag auch über 2019 hinaus erhoben werden.
Kritik übte Loritz aber an der Absicht der Koalition, nur kleine und mittlere Einkommen zu entlasten und 90 Prozent aller potenziellen Zahler von der Entlastung auszunehmen. Das zeige, dass es vorrangig um die Verwirklichung einer “verteilungspolitischen Belastungsentscheidung„ gehe, was geeignet sei, “die Rechtfertigung des besonderen Finanzierungsbedarfs durch den Bund„ insgesamt infrage zu stellen.
“Aus fiskalischer Sicht nicht zu verantworten„
Dr. Katja Rietzler (Hans-Böckler-Stiftung) lehnte die Abschaffung des Zuschlags aus verteilungspolitischer Sicht ab. Da nahezu das gesamte Aufkommen des Solidaritätszuschlags von der oberen Hälfte der Einkommensbezieher aufgebracht werde, würde dessen Abschaffung nichts zur Entlastung von Beziehern unterer Einkommen und wenig zur Entlastung von Beziehern mittlerer Einkommen beitragen.
Außerdem sei die Abschaffung aus fiskalischer Sicht nicht zu verantworten. (hle/27.06.2018)
Liste der Sachverständigen
- Bund der Steuerzahler Deutschland e. V.
- Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI)
- Stefan Bach, Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung e. V.
- Prof. Dr. Frank Hechtner, Technische Universität Kaiserslautern
- Prof. Dr. Karl-Georg Loritz, Universität Bayreuth
- Prof. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Papier, Präsident des Bundesverfassungsgerichts i. R.
- Dr. Katja Rietzler, IMK - Hans-Böckler-Stiftung
- Prof. Dr. Henning Tappe, Universität Trier
- Cornelius Volker, Steuerberater