Hauptausschuss: Start parlamentarischer Detailarbeit
Ein Hauptausschuss kann vom Parlament eingesetzt werden, um den Zeitraum bis zur Konstituierung der ständigen Ausschüsse zu überbrücken. Übergangsweise kann das Gremium Vorlagen beraten und dem Plenum Beschlussempfehlungen vorlegen. Der Hauptausschuss hat jedoch kein Selbstbefassungsrecht. Das heißt, er kann nur über Vorlagen beraten, die ihm vom Plenum überwiesen werden. In der Vergangenheit fungierte der Hauptausschuss auch als Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union, als Auswärtiger Ausschuss und als Verteidigungsausschuss. Zudem können ihm wichtige eilbedürftige Haushaltsvorlagen überwiesen werden. Den Vorsitz des Hauptausschusses führt der Bundestagspräsident oder die Bundestagspräsidentin. Mit der Konstituierung der ständigen Ausschüsse ist der Hauptausschuss aufgelöst und das Plenum überweist alle noch nicht erledigten Vorlagen an die nunmehr zuständigen Ausschüsse. (irs/eis/vom/29.11.2017)