Pro und Contra Staatstrojaner bei der Anhörung zur Strafrechtsreform
Die Koalitionsfraktionen wollen einen Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze“ (18/11272), in dem es unter anderem um die Zulassung von Fahrverboten als Ergänzungsstrafe geht, um ein brisantes Kapitel erweitern. Es sollen nämlich sogenannte Staatstrojaner zugelassen werden, Programme, die unbemerkt Computer und Mobiltelefone von Verdächtigen ausspähen können.
Der Änderungsantrag, den die Koalitionsfraktionen zu diesem Zweck eingebracht haben, war nun Gegenstand einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am Mittwoch, 31. Mai 2017, unter Vorsitz von Renate Künast (Bündnis 90/Die Grünen), nachdem am 22. März bereits eine Anhörung zum ursprünglichen Gesetzentwurf stattgefunden hatte.
Überwachung elektronischer Kommunikation
Zugelassen werden soll zum einen die Quellen-Telekommunikationsüberwachung oder Quellen-TKÜ. Die gewöhnliche TKÜ bedeutet das Abhören von Telefonaten und die Überwachung anderer Formen elektronischer Kommunikation, indem man sich in den Übertragungsweg, etwa eine Telefonleitung oder Funkstrecke, einschaltet. Diese Methode stößt dort an ihre Grenzen, wo die Kommunikation verschlüsselt wird. Durch Abfangen der Daten, noch bevor sie verschlüsselt werden, die Quellen-TKÜ, läßt sich dieses Problem umgehen.
Zum zweiten und unter besonders strengen Voraussetzungen soll die Online-Durchsuchung zugelassen werden, also das Durchsuchen eines kompletten elektronischen Gerätes nach verdächtigen Daten. In beiden Fällen muss auf dem Gerät heimlich ein Spionageprogramm installiert werden, ein sogenannter Trojaner. Da dies durch staatliche Behörden geschieht, spricht man hier vom Staatstrojaner. Je nach Beschaffenheit kann es ein solcher Trojaner auch ermöglichen, eingebaute Mikrofone und Kameras zu aktivieren.
„Rechtsgrundlage für schwerwiegende Eingriffe“
Die Koalitionsfraktionen kommen mit ihrem Änderungsantrag einem dringenden Wunsch von Polizei und Staatsanwaltschaften nach. Deren Vertreter in der Anhörung hoben denn auch die Bedeutung hervor. Erhebliche Bedenken äußerte dagegen der Berliner Richter Dr. Ulf Buermeyer, der auch Vorsitzender der Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. ist.
Die geplante Gesetzesänderung schaffe die „Rechtsgrundlage für außegewöhnlich schwerwiegende Eingriffe“ in die Persönlichkeitsrechte. Sie habe eine „Reichweite, wie sie die Strafprozessordnung bisher nicht kennt“. Dies, mahnte Buermeyer, müsse in die Erwägung einfließen, wenn man über eine solche Gesetzesänderung nachdenke. Zu rechtfertigen seinen solche Eingriffe nur, „wenn ein überragend wichtiges Rechtsgut bedroht ist“.
Staatsanwälte brauchen neuen „Schlüssel“
Dieser Güterabwägung trägt der Änderungsantrag nach Ansicht der Ermittler unter den Sachverständigen Rechung. Gerade in der Organisierten Kriminalität würden unverschlüsselt nur noch Belanglosigkeiten ausgetauscht, berichteten sie übereinstimmend. „Ich komme mit meinem Schlüssel nicht mehr herein, der Gesetzgeber muss mir einen neuen Schlüssel geben“, sagte der Fürther Oberstaatsanwalt Alfred Huber.
Ähnliches stand in der verlesenen Stellungnahme des Oberstaatsanwalts beim Bundesgerichtshof Michael Greven, der wegen eines Flugausfalls nicht erscheinen konnte, über die von ihm bearbeiteten Bereiche Staatsschutz und Spionage. Es gehe auch nicht allein um die Strafverfolgung, sagte Huber, sondern um innere Sicherheit, nämlich darum, „Täter möglichst bald zu fassen“, bevor sie noch mehr Straftaten begehen.
Der Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Matthias Krauß nannte den Einsatz von Staatstrojanern in den vorgesehenen rechtlichen Grenzen „sachgerecht und praktikabel“, er habe auch „keine verfassungsrechtlichen Bedenken“. Besonders lobte Krauß, dass für die Zulassung der Online-Durchsuchung die Bestimmungen für die Wohnraumüberwachung übernommen werden sollten.
Kritik an zu viel Spielraum für Auslegungen
Der Osnabrücker Strafrechtler Prof. Dr. Arndt Sinn sprach sich zwar nicht grundsätzlich gegen den Einsatz von Staatstrojanern aus, allerdings ist ihm der vorgeschlagene Gesetzestext in vieler Hinsicht zu unklar formuliert und lässt zu viel Spielraum für Auslegungen. Auch sei nicht ausreichend gewährleistet, dass die eingesetzten Programme wirklich nur das können, was sie dürfen. Der Richter Ulf Buermeyer warnte wegen der auch aus seiner Sicht unzureichenden technischen Vorgaben vor einem „Trojanerblindfluggesetz“.
Solche Befürchtungen wies Peter Henzler, Vizepräsident beim Bundeskriminalamt, zurück. Seine Behörde werde keine Software von der Stange einsetzen, vielmehr werde es sich „bei jeder Maßnahme um ein Unikat handeln für das Gerät, das überwacht werden soll“ und „exakt zugeschnitten auf das, was das Bundesverfassungsgericht zulässt“. Eine externe, zertifiziere Firma prüfe in jedem Fall, dass das Programm nicht mehr kann.
Warnung vor Gefahr für die IT-Sicherheit
Hundertprozentig gegen den Einsatz von Staatstrojanern war als einziger Sachverständiger Linus Neumann vom Chaos Computer Club. Neumann, der beruflich im Auftrag von Unternehmen Schwachstellen in Computerprogrammen aufspürt, erläuterte, wie beim Einsatz von Trojanern solche Schwachstellen ausgenützt werden, um einen Rechner zu infizieren.
Während er solche Schwachstellen den Herstellern melde, damit sie die Sicherheitslücken schließen können, hielten Sicherheitsbehörden sie geheim, um ihre Trojaner einsetzen zu können. Dies bedeute aber, dass jederzeit auch Menschen mit unlauteren Absichten diese Schwachstellen finden und ausnützen können. Neumann sieht in der geplanten Gesetzesänderung deshalb vor allem eine Gefahr für die IT-Sicherheit, und zwar weltweit.
Weitere geplante Änderungen
Im Rahmen der übrigen vorgesehenen Änderungen stellt die Bundesregierung fest, die Justiz habe „im Bereich kleinerer und mittlerer Kriminalität bisweilen zu wenige Reaktionsmöglichkeiten, um in geeigneter Weise auf Straftäter einzuwirken“.
Deshalb schlägt sie vor, Fahrverbote, die bisher nur bei Delikten im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen verhängt werden können, als Nebenstrafe auch für andere Straftaten zuzulassen.
„Hoher Organisationsgrad der Täter“
Im Bereich der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung, in dem „seit Langem ein zunehmend hoher Organisationsgrad der Täter festzustellen“ sei, stellt die Bundesregierung fest, dass das Strafgesetzbuch derzeit „besonders schwere Fälle nicht ausreichend erfasst“. Deshalb soll der einschlägige Paragraf 266a des Strafgesetzbuchs um zwei neue Regelbeispiele für besonders schwere Fälle ergänzt werden, welche „an die Beschaffung von unrichtigen, nachgemachten oder verfälschten Belegen unter Inanspruchnahme professioneller Hilfe bzw. an das bandenmäßige Vorhalten solcher Belege zum Zwecke der fortgesetzten Vorenthaltung von Beiträgen anknüpfen“.
Ein weiteres Problem erkennt die Bundesregierung im geltenden Richtervorbehalt für die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe. Wegen der Eilbedürftigkeit aufgrund des natürlichen Abbaus von Alkohol sieht sie hier „Anwendungsschwierigkeiten in der Justiz“. Sie schlägt daher vor, für bestimmte Straßenverkehrsdelikte die Anordnungskompetenz auf Staatsanwaltschaft und Polizei zu übertragen. Dadurch würden zudem die Gerichte entlastet. Eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung der Blutentnahme bleibe möglich.
Erkenntnisse von Bewährungshelfern
Bei der für sinnvoll erachteten Praxis, Strafen wegen Drogendelikten zugunsten einer Drogentherapie zurückzustellen, sieht die Bundesregierung ein Problem aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Dieser habe eine solche Zurückstellung für die Fälle ausgeschlossen, in denen eine weitere, nicht suchtbedingte Strafe zu verbüßen ist. Eine Gesetzesänderung soll nun auch in solchen Fällen eine Zurückstellung ermöglichen.
Bei einem weiteren Änderungsvorschlag geht es um die Möglichkeit für Bewährungshelfer, wichtige Erkenntnisse über einen Verurteilten an die Polizei und andere staatliche Stellen weiterzuleiten. Eine solche Weitergabe sei oftmals „im Interesse einer effektiven Ausgestaltung der Strafvollstreckung und einer effizienten Gefahrenabwehr“, aber „derzeit noch nicht ausdrücklich im Gesetz verankert“. Dies soll nun nachgeholt werden.
„Deutlicher Anstieg der Wilderei“
Ein letzter Regelungsbereich betrifft den Schutz der Umwelt. National und international sei „ein deutlicher Anstieg von Wilderei und illegalen Entnahmen von gefährdeten Tieren sowie eine starke Zunahme illegalen Wildtierhandels zu beobachten“, schreibt die Bundesregierung. Eine EU-Richtlinie von 2008 verlange, „die grob fahrlässige Tötung und Zerstörung geschützter wildlebender Tier- und Pflanzenarten strafrechtlich zu ahnden“. Deshalb soll nun „das leichtfertige Töten und Zerstören von streng geschützten wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und von bestimmten besonders geschützten wildlebenden Vogelarten“ unter Strafe gestellt werden„.
Der Bundesrat, der zu einem Teil der vorgeschlagenen Änderungen bereits eigene Gesetzentwürfe eingebracht hatte, hat in seiner Stellungnahme eine Reihe von Änderungen vorgeschlagen, welche die Bundesregierung allerdings überwiegend ablehnt. (pst/01.06.2017)
Liste der geladenen Sachverständigen
- Dr. Ulf Buermeyer, LL.M. (Columbia), Richter am Landgericht Berlin
- Michael Greven, Deutscher Richterbund e.V., Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Karlsruhe
- Alfred Huber, Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, Oberstaatsanwalt, stellvertretender Behörden- und Abteilungsleiter der BtM- und OK-Abteilung
- Prof. Dr. Arndt Sinn, Universität Osnabrück, Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Straf- und Strafprozessrecht, Internationales Strafrecht sowie Strafrechtsvergleichung, Direktor des Zentrums für Europäische und Internationale Strafrechtsstudien (ZEIS)
- Linus Neumann, Chaos Computer Club
- Peter Henzler, Vizepräsident des Bundeskriminalamtes
- Matthias Krauß, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof