Datenschutzbeauftragte übergibt Tätigkeitsbericht für 2015 und 2016
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Andrea Voßhoff, hat am Dienstag, 30. Mai 2017, ihren Tätigkeitsbericht für die Jahre 2015 und 2016 (18/12500) an Bundestagspräsident Prof. Dr. Norbert Lammert übergeben. Es handelt sich insgesamt um den 26. Bericht des/der Datenschutzbeauftragten und den zweiten Bericht Voßhoffs, die ihr Amt 2014 angetreten hatte. Zugleich ist es der erste Bericht, seit der Bundestag Ende 2014 beschlossen hatte, die Behörde der Datenschutzbeauftragten ab 2016 von der Dienstaufsicht des Bundesinnenministeriums zu lösen und zu einer unabhängigen obersten Bundesbehörde zu machen.
Dienstleisterin für Bürger und Parlament
Ihre Behörde verstehe sich als Dienstleisterin nicht nur für die Bürger, sondern auch für das Parlament, sagte Voßhoff bei der Übergabe. Besonders hob sie die Entwicklung des europäischen Datenschutzrechts in der Berichtszeit hervor und wies auf die Europäische Datenschutz-Grundverordnung hin, die ab Mai 2018 unmittelbar geltendes Recht wird. Mit dem Datenschutz habe sich nicht mehr nur der federführende Innenausschuss zu befassen. Vielmehr sei er als Querschnittsthema für alle Ausschüsse relevant.
Voßhoff schreibt in ihrem Bericht, mit der Verabschiedung der europäischen Datenschutz-Grundverordnung werde es ab dem 25. Mai 2018 ein in der EU unmittelbar geltendes Datenschutzrecht geben. Als Grundsatzthema werde diese künftige Rechtslage im Tätigkeitsbericht besonders berücksichtigt. Auch bei den datenschutzrechtlichen Themen der jeweiligen Bundestagsausschüsse habe sie erste Fragen zur Auswirkung der Grundversordnunbg gestellt und ebenso erste Einschätzungen dazu skizziert.
Beitrag zu einem stärkeren Datenschutz
Im politischen Diskurs zum Datenschutz in der digitalen Welt werde immer wieder die Frage aufgeworfen, ob und in welcher Weise die künftige europäische Grundverordnung das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Bürgerinnen und Bürger sichert und stärkt. Gerade weil der rasante Fortschritt der technologischen Entwicklung immer wieder auch die Grenzen des Datenschutzrechts aufzeige und das Smartphone mit seiner datenintensiven Nutzung täglicher Begleiter geworden sei, werde die Grundverordnung mit ihrer Grundausrichtung der einheitlichen europäischen Rechtsanwendung zu einer Stärkung des Datenschutzes beitragen.
Um diese Wirkung auch nachhaltig sicherzustellen, sei der nationale Gesetzgeber besonders gefordert, bei der Anpassung an die Grundversordndung und der Ausgestaltung bestehender nationaler Regelungsspielräume die Stärke der einheitlichen europäischen Rechtsanwendung zu unterstreichen und nicht zu schwächen, schriebt Voßhoff weiter.
Spannungsfeld zwischen Sicherheit und Freiheit
Der nationale Anpassungsprozess werde nicht nur den Gesetzgeber, sondern gleichermaßen auch die föderal aufgestellten Datenschutzaufsichtsbehörden fordern. Die durch die Grundverordnung gewollte Stärkung der Stellung und auch der Befugnisse der Datenschutzaufsicht werde entscheidend dazu beitragen, dem informationellen Selbstbestimmungsrecht in der digitalen Welt europaweit zu mehr Bedeutung zu verhelfen. Mit dem Haushaltsgesetz für das Jahr 2017 habe der Bundestag mit der Ausstattung ihrer Behörde dazu erste Weichen gestellt, was sie ausdrücklich begrüße, so Voßhoff.
Neben der künftig europaweit geltenden Grundverordnung und deren Umsetzung gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen komme aber auch der bis zum 6. Mai 2018 notwendigen Umsetzung der EU-Datenschutz-Richtlinie für Polizei und Justiz (JI-Richtlinie) in nationales Recht grundsätzliche Bedeutung zu. Staatliche Datenverarbeitung insbesondere im Polizei- und Sicherheitsbereich stehe dabei immer im Spannungsfeld zwischen Sicherheit und Freiheit und besonders unter dem Anspruch der Rechtfertigung im Hinblick auf die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit.
Effiziente Datenschutzaufsicht erforderlich
Wegweisende Entscheidungen sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Europäischen Gerichtshofes hätten hierzu klare Vorgaben gesetzt. Von grundsätzlicher Bedeutung sei dabei die Klarstellung durch das Bundesverfassungsgericht, dass zur Kompensation des staatlichen Grundrechtseingriffs in das informationelle Selbstbestimmungsrecht eine effiziente Datenschutzaufsicht erforderlich ist. Hier sei der Gesetzgeber nach wie vor gefordert, die dazu notwendigen Voraussetzungen für ihre Behörde zu schaffen, betont die Datenschutzbeauftragte.
Eine starke Datenschutzaufsicht in der digitalen Welt sei kein Selbstzweck, sondern Grundpfeiler zur Wahrung des grundrechtlichen Persönlichkeitsschutzes gegenüber ökonomischen Datenverwertungsinteressen. Eine starke Datenschutzaufsicht sei auch kein Gegensatz zu den wachsenden Aufgaben und neuen Herausforderungen staatlicher Sicherheitsbehörden. Das Gegenteil sei der Fall, unterstreicht Voßhoff. Sie stärke das Vertrauen der Bürger in staatliches Handeln. (vom/30.05.2017)