Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften“ (18/11506), der Bürgerinitiativen die Gründung und Führung kleiner Unternehmen wie beispielsweise Dorfläden erleichtern soll, ist bei einer Anhörung des Rechtsausschusses unter Leitung von Dr. Volker Ullrich (CDU/CSU) nur auf geteilte Zustimmung gestoßen. Zwar begrüßten alle sieben Sachverständigen die Zielsetzung, nicht aber in jedem Fall die dafür vorgesehenen Rechtsänderungen.
Vereinfachung der Prüfungsanforderungen
Kern des Gesetzentwurfs sind vereinfachte Prüfungsanforderungen für kleine Genossenschaften. Denn die vom geltenden Genossenschaftsrecht verlangten Prüfungen verursachten Kosten, die von kleinen bürgerschaftlichen Unternehmen oft nur schwer aufgebracht werden könnten, heißt es darin. Für ganz kleine Initiativen soll zudem der Zugang zur Rechtsform des rechtsfähigen wirtschaftlichen Vereins erleichtert werden.
Vorgeschlagen werden auch Rechtsänderungen, die allen Genossenschaften zugute kommen, darunter die Möglichkeit, bestimmte Informationen im Internet statt in Schriftform zugänglich zu machen. Als Beispiele für bürgerschaftliche Unternehmen, denen die Neuregelung zugute kommen soll, nennt der Gesetzentwurf Dorfläden Kitas, altersgerechtes Wohnen und Energievorhaben.
Experte sieht eine neue Genossenschaftsbewegung
Dr. Johannes Blome-Drees vom Seminar für Genossenschaftswesen der Universität zu Köln hob hervor, dass die Genossenschaft wegen der hohen Anforderungen „derzeit keine geeignete Rechtsform für bürgerschaftliche Initiativen“ sei. Allerdings hätte er sich eine Regelung gewünscht, die auch besonders kleinen Gründungen den Zugang zu dieser Rechtsform erleichtert, statt sie auf die Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins zu verweisen. Auch Genossenschaften vereinten Vereins- und Unternehmenscharakter, führte Blome-Drees aus.
Dem stimmte Dr. Burghard Flieger, nach eigenen Angaben „seit über 30 Jahren im Bereich neuer Genossenschaften beratend tätig“, ausdrücklich zu. Es gebe derzeit „eine neue Genossenschaftsbewegung, die zu 90 Prozent an der Rechtsform der Genossenschaft vorbeigeht“. Nachteil des wirtschaftlichen Vereins sei, dass er über kein Eigenkapital verfügen könne, was Investitionen erschwere. Es gebe nirgends in Europa außer in Österreich so weitgehende Pflichten für Genossenschaften wie in Deutschland. Diesen „Sonderweg“ aufzuweichen sei ein wichtiges Anliegen des Gesetzentwurfs, er gehe dabei aber nicht weit genug.
Kritik am möglichen Entzug der Rechtsform des Vereins
Der Vorstandssprecher des Zentralverbands deutscher Konsumgenossenschaften, Mathias Fiedler, nannte die vorgesehene Öffnung des wirtschaftlichen Vereins einen „gangbaren Kompromiss“, nachdem die von seinem Verband gewünschte weitergehende Öffnung der Genossenschaftsform offenbar nicht durchsetzbar gewesen sei.
Als problematisch bezeichnete Fiedler allerdings eine Regelung in einer vom Bundesjustizministerium vorgesehenen Verordnung zu dem neuen Gesetz. Danach solle Bürgerunternehmen bei Überschreiten bestimmter wirtschaftlichen Kennzahlen die Rechtsform des Vereins entzogen werden. Das sei „ohne Beispiel im Gesellschaftsrecht“. Besser seien „abgestufte Anforderungen innerhalb der Rechtsform“ je nach Unternehmensgröße, wie es sie auch bei anderen Rechtsformen gebe.
Empfehlung einer Rechtsaufsicht für Vereine
Dr. Eckhard Ott , Vorstandsvorsitzender des Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverbandes, begrüßte die vorgesehene Öffnung des rechtsfähigen Vereins für ganz kleine Initiativen, „damit die genossenschaftliche Rechtsform ihre segensreichen Merkmale nicht verwässert bekommt“. Gleichwohl unterstützte er das „besondere Prüfungsregime“ für kleinere Genossenschaften, da bei Genossenschaften „der Mitgliederschutz ohnehin in sehr hohem Maße gegeben“ sei.
Der Heidelberger Rechtsprofessor Dr. Stefan J. Geibel wies auf mögliche Ungereimtheiten bei der Abgrenzung zwischen wirtschaftlichen Vereinen und sogenannten Idealvereinen hin. Auch letzteren sei in gewissem Rahmen wirtschaftliche Tätigkeit erlaubt. Zudem empfahl Geibel für wirtschaftliche Vereine eine Rechtsaufsicht, ähnlich wie es sich für Stiftungen gebe.
Gleichbehandlung von Dorfläden und Vereinen
Der Osnabrücker Lehrstuhlinhaber Prof. Dr. Lars Leuschner wies darauf hin, dass Einrichtungen wie Kindertagesstätten, Musikschulen und Jugendherbergen meist in der Rechtsform des Eingetragenen Vereins betrieben würden, während Dorfläden keinen Zugang zum Vereinsregister hätten. Dies beruhe auf einer „historischen Zufälligkeit“, da es Dorfläden noch nicht so lange gebe und sich die Rechtspraxis geändert habe. Dabei verfolgten beide „ideelle Zwecke, die nur durch wirtschaftliche Tätigkeit zu erreichen“ seien. Nun bestehe die Gefahr, dass mit dem neuen Gesetz eine große Zahl von Bürgerunternehmen zu einer Änderung der Rechtsform gezwungen sein könnten.
Leuschner empfahl daher, auch vor dem Hintergrund einer in Kürze erwarteten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Vereinsrecht, den Gesetzentwurf jetzt nicht zu verabschieden und in der nächsten Legislaturperiode eine Lösung für beide Gruppen von Unternehmen zu erarbeiten.
Noch grundsätzlichere Kritik an dem Gesetzentwurf übte Manfred Zemter von der „Initiative Genossenschaft von unten“. Er halte eine grundlegende Demokratisierung des Genossenschaftsrechts für erorderlich, sagte Zemter. So hätte er sich gewünscht, dass mit dem Gesetzentwurf die Generalversammlung gestärkt wird. Bis 1973 habe die Generalversammlung Weisungen an den Vorstand erteilen können, zumindest dieser Zustand müsse wiederhergestellt werden. „Gerade das Engagement der Mitglieder“, stellte Zemter fest, „ist das Rückgrat der genossenschaftlichen Idee“.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme (18/11937) zum dem Entwurf Bedenken geäußert. Zwar stimmt die Länderkammer dem Ziel des Gesetzentwurfs zu, doch äußert sie zahlreiche Vorbehalte gegen dessen konkrete Ausgestaltung. Besonders kritisch bewertet sie Pläne für eine vereinfachte Jahresprüfung kleiner Genossenschaften. Zwar würden Erleichterungen für kleine und Kleinst-Genossenschaften sowie Bürokratieabbaubemühungen grundsätzlich positiv gesehen, doch längen „die Grenzen dieser Bemühungen dort, wo der Kern der Rechtsform und ihre institutionellen Vorrichtungen zur Sicherstellung von Stabilität, Gläubiger- und Mitgliederschutz sowie wirtschaftlicher Solidität gefährdet sind“.
Starke Vorbehalte meldet der Bundesrat auch gegenüber Änderungsvorschlägen an, die besonders kleinen Bürgerunternehmen die Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins leichter zugänglich machen sollen. Es sei im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob „insbesondere zum Schutz von Gläubigern, Mitgliedern und Arbeitnehmern eines wirtschaftlichen Vereins sowie zur Bekämpfung der Geldwäsche detailliertere Regelungen im Gesetz zu treffen sind, unter welchen Voraussetzungen die Verfolgung des Zwecks in einer anderen Rechtsform unzumutbar ist und dem Verein die Rechtsfähigkeit zu verleihen ist“. (pst/15.05.2017)
Liste der geladenen Sachverständigen
- Dr. Johannes Blome-Drees, Universität zu Köln, Seminar für Genossenschaftswesen
- Dr. Burghard Flieger, Sozialwissenschaftler
- Mathias Fiedler, Zentralverband deutscher Konsumgenossenschaften e. V., Hamburg Syndikusrechtsanwalt, Vorstandssprecher
- Prof. Dr. Stefan J. Geibel, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, Institut für deutsches und europäisches Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht
- Prof. Dr. Lars Leuschner, Universität Osnabrück, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht
- Dr. Eckhard Ott, Vorsitzender des Vorstands des Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverbandes e. V.
- Manfred Zemter, Initiative Genossenschaft von unten