Recht

Elektronische Akte wird im Prozessrecht zulässig

Der Bundestag hat am Donnerstag, 17. Mai 2017, einen Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/9416), durch den die elektronische Akte auch bei Strafprozessen zulässig werden soll, in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (18/12203) angenommen. Die Grünen stimmten dagegen, Die Linke enthielt sich. Das Gesetz sieht vor, vorläufig neben der elektronischen Akte die herkömmliche Aktenführung in Papierform zu ermöglichen. Ab 2026 soll dann ausschließlich mit elektronischen Akten gearbeitet werden. (hau/16.05.2017)

Digitalisierung der gesamten Justiz bis 2026

Der Rechtsausschuss hatte besonders empfohlen, die verbindliche elektronische Aktenführung nicht nur in der Strafprozessordnung, sondern darüber hinaus auch in den übrigen Verfahrensordnungen vorzusehen (Artikel 11 bis 23). Damit soll die Digitalisierung in der gesamten Justiz spätestens 2026 abgeschlossen sein. Daneben soll das Verfahren bei der Übertragung von Schriftstücken in die elektronische Form in allen Verfahrensordnungen vereinheitlicht und mit Blick auf die Erfordernisse bei Zustellungen vereinfacht werden

Geändert wurde auch das Verfahren der Akteneinsicht, um den Gerichten und Staatsanwaltschaften eine flexiblere Handhabung bei der Gewährung von Akteneinsicht zu ermöglichen. Schließlich wurde im Gerichtsverfassungsgesetz klargestellt, dass die Übertragung bereits rechtshängiger Verfahren bei gesetzlichen Zuständigkeitskonzentrationen zulässig ist (Artikel 28). (hau/vom/18.05.2017)