Regelungen zur Gesichtsverhüllung bei staatlichen Funktionsträgern
Der Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Umgang mit Gesichtsverhüllungen (18/11180) am Donnerstag, 8. März 2017, zur weiteren Beratung an den federführenden Innenausschuss überwiesen. Die Reden zu diesem Tagesordnungspunkt wurden zu Protokoll gegeben.
Wähler müssen sich ausweisen können
Der Gesetzentwurf sieht zudem vor, durch eine Änderung des Bundeswahlgesetzes ein entsprechendes Verbot auch für die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände festzuschreiben. Eine Änderung der Bundeswahlordnung zielt zudem darauf ab, dass Wähler vom Wahlvorstand zurückgewiesen werden können, wenn sie sich nicht ausweisen oder die Feststellung ihrer Identität durch den Wahlvorstand unmöglich machen.
Zur Durchsetzung gesetzlich vorgesehener Identifizierungspflichten ist darüber hinaus eine Änderung des Personalausweisgesetzes geplant. Danach wird eine ihren Ausweis vorlegende Person durch einen Abgleich des Lichtbilds mit ihrem Gesicht identifiziert. „Dies erfordert, dass das Gesicht deutlich erkennbar ist, und zwar in demselben Umfang wie auf dem Lichtbild des Ausweises abgebildet“, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. (hau/09.03.2017)