Reform des Fahrlehrerwesens und Änderung des Verkehrsrechts
Erstmals beraten haben die Bundestagsabgeordneten am Donnerstag, 26. Januar 2017, einen Gesetzentwurf der Bundesregierung über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (18/10937). Der Gesetzentwurf wurde an den Verkehrsausschuss überwiesen. Die Reden gingen zu Protokoll.
Die geplante umfassende Reform des Fahrlehrerrechts soll einerseits zur Umsetzung von EU-Recht in nationales Recht dienen. Andererseits zielt der Entwurf auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation von Fahrschulen und der Bekämpfung des Nachwuchsmangels.
Berufszugang und Ausbildung
Zu den geplanten Änderungen zählt unter anderen der Ausschluss der „freien Mitarbeiterschaft“ bei Fahrschulen. Fahrlehrer müssen künftig eine arbeitsvertragliche Anstellung bei der Fahrschule haben. Diese Änderung erfolgt laut Regierung, um die Qualität der Fahrausbildung zu sichern und mögliche soziale Verwerfungen, welche mit einer „freien Mitarbeiterschaft“ verbunden sind, zu verhindern.
Gleichzeitig soll das Mindestalter von 22 Jahren auf 21 Jahre abgesenkt werden, sodass bereits junge Berufsanfänger früher in den Beruf einsteigen können. Eine weitere Herabsetzung des Mindestalters ist laut Regierung angesichts der wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Risiko junger Fahrer nicht angezeigt, da die erforderliche Fahr- und Verkehrskompetenz frühestens im Alter von 21 Jahren vorliegen könne.
Fachliche und pädagogische Kompetenzen
Was die Ausbildung der Fahrlehrer angeht, so müssen laut dem Entwurf entsprechend der im Rahmen der Neustrukturierung der Ausbildung eingeführten Kompetenzorientierung den Bewerbern die erforderlichen fachlichen sowie pädagogischen Kompetenzen vermittelt werden.
Der Begriff „pädagogisch“ umfasse dabei die pädagogisch-psychologischen und verkehrspädagogischen (fachdidaktische) Kompetenzen, die Fahrlehrer befähigen, sachlich richtig, auf die Ziele der Fahrschülerausbildung bezogen und methodisch überlegt ausbilden zu können.
Mindestens zwölf Monate
Geregelt werden soll auch, dass die neue Ausbildung künftig einschließlich des Lehrpraktikums mindestens zwölf Monate dauert. Dabei handle es sich um Mindestanforderungen. Die tatsächliche Ausbildung könne auch länger sein, schreibt die Regierung.
Neu ist auch die Prüfung der Zuverlässigkeit für den Fahrlehrerberuf durch die regelmäßige Vorlage eines Führungszeugnisses. Die entsprechende Behörde solle die Möglichkeit erhalten, auch anlassbezogen tätigt zu werden. Dies soll nicht nur in Fällen fehlender körperlicher oder geistiger Eignung ermöglicht werden, sondern auch wenn Fahrlehrer erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird.
Fahrschulen als Personengesellschaft
Der Entwurf sieht weiter vor, künftig auch Personengesellschaften die Möglichkeit einzuräumen, eine Fahrschule zu betreiben, „da die Ausbildungsqualität und die Überwachung nicht abhängig ist von der Rechtsform der Fahrschule, sondern von einer Bestellung einer natürlichen Person, die die Qualität der Ausbildung zu verantworten hat“.
Auch bei Personengesellschaften könne ein verantwortlicher Ausbildungsleiter bestellt werden, heißt es weiter. Eine Ungleichbehandlung zwischen diesen Gesellschaftsformen sei verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, da mit der Bestellung des Ausbildungsleiters der Zweck der Sicherung der Ausbildungsqualität gewährleistet werde. (sas/hau/26.01.2017)