Regierung will Aufenthaltsgesetz an europäisches Recht anpassen
Die Bundesregierung will das Aufenthaltsgesetz ändern und damit mehrere EU-Richtlinien, die im Zeitraum von Februar 2014 bis Mai 2016 im Bereich des Aufenthaltsrechts erlassen wurden, in nationales Recht umsetzen. Dies sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration (18/11136, 18/11182) vor, der am Donnerstag, 16. Februar 2017, nach erster Lesung an den federführenden Innenausschuss zur weiteren Beratung überwiesen wurde. Die Reden zu diesem Tagesordnungspunkt wurden zu Protokoll gegeben.
Konkret dient der Gesetzentwurf der Umsetzung der Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (Saisonarbeitnehmerrichtlinie), der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ICT-Richtlinie) und der Richtlinie 2016/801/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (REST-Richtlinie).
Vorschriften sollen konzentriert werden
Die Umsetzung der Saisonarbeitnehmerrichtlinie schafft laut Gesetzentwurf insbesondere die Voraussetzungen für die Einreise und die Beschäftigung von Nicht-EU-Angehörigen als Saisonarbeitnehmer, die nicht Unionsbürger sind. Dies betrifft sowohl kurzfristige Aufenthalte von bis zu 90 Tagen als auch langfristige Aufenthalte bis zu sechs Monaten.
Die Umsetzung der ICT-Richtlinie sorgt der Regierung zufolge für eine Konzentrierung der Vorschriften zu Einreise und Aufenthalt von unternehmensinternen transferierten Arbeitnehmern. Bislang gebe es für Ausländer die Möglichkeit, im Rahmen eines Personalaustauschs innerhalb eines international tätigen Unternehmens oder Konzerns in das Bundesgebiet einzureisen und hier erwerbstätig zu sein; gleiches gelte für ausländische Führungskräfte sowie ausländische leitende Angestellte und Spezialisten. Die Umsetzung der Richtlinie sorge dafür, dass diese verschiedenen Möglichkeiten für die Zwecke eines unternehmensinternen Transfers eines ausländischen Arbeitnehmers konsolidiert werden. Darüber hinaus werde für diese Personen die Möglichkeit geschaffen, sich mit dem Aufenthaltstitel eines europäischen Mitgliedstaates im Rahmen des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet zu Beschäftigungszwecken aufzuhalten.
Aufenthaltswechsel zwischen EU-Staaten soll einfacher werden
Die REST-Richtlinie wiederum sieht laut Gesetzentwurf zwingend eine Umsetzung der Vorschriften zu Einreise und Aufenthalt von Forschern, Studenten, Praktikanten und europäischen Freiwilligen vor. Der Umsetzung dieser Vorschriften diene der Gesetzentwurf, so die Regierung. In Bezug auf Forscher ändere sich die Rechtslage dahingehend, dass auch hier vereinfachte Möglichkeiten geschaffen würden, sich mit dem Aufenthaltstitel eines anderen europäischen Mitgliedstaats zu Forschungszwecken im Bundesgebiet aufzuhalten. Für die Einreise und den Aufenthalt zum Zweck des Vollzeitstudiums werde nunmehr ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geschaffen; auch hier würden die Möglichkeiten des Wechsels des Aufenthalts zwischen den europäischen Mitgliedstaaten erleichtert.
In Bezug auf Praktikanten ändere sich die Rechtslage dahingehend, dass Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis für ein studienfachbezogenes Praktikum mit einer Dauer von bis zu sechs Monaten ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werde, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre einen Hochschulabschluss erlangt haben oder ein Studium absolvieren, das zu einem Hochschulabschluss führt. (nal/16.02.2017)