Wegen eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften (18/10822), über den der Bundestag derzeit berät, geht in deutschen Reisebüros die Existenzangst um. Das wurde bei einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am Montag, 23. Januar 2017, deutlich. Mit dem Gesetz soll das deutsche Recht an eine neue EU-Richtlinie (2015/2302) angepasst werden. Ziel dieser Richtlinie ist, wie die Ausschussvorsitzende Renate Künast (Bündnis 90/Die Grünen) einführend darlegte, „die rechtliche Regelung den Entwicklungen im Reisemarkt anzupassen“, namentlich der zunehmenden Buchung über das Internet.
Betreiber des Reiseportals in der Pflicht
Derzeit gibt es bei Pauschalreisen einen weitreichenden Verbraucherschutz, indem der Kunde Mängel beim Veranstalter geltend machen kann. Wer sich dagegen seine Reise im Internet zusammenstellt, muss sich bei Mängeln direkt mit dem jeweiligen Leistungsanbieter auseinandersetzen, etwa mit der Fluggesellschaft oder dem Hotelier im Ausland. Das gilt auch, wenn die verschiedenen Bestandteile der Reise über ein Reiseportal gebucht wurden.
Die neue EU-Richtlinie sieht nun vor, das der Betreiber des Reiseportals wie ein Pauschalreiseanbieter in der Pflicht ist. Eine solche Gesamthaftung soll aber auch gelten, wenn ein stationäres Reisebüro eine individuelle Reise mit mehreren Elementen zusammenstellt, also beispielsweise einem Flug, einem Hotel, einem Mietwagen und einer Versicherung.
Reiseverband rechnet mit erheblichen Problemen
Mit dieser weitreichenden Haftung sehen sich die vielen überwiegend kleinen Reisevermittler aber überfordert. Eine Petition an den Bundestag gegen die Novelle hat fast 50.000 Unterstützer, wie Künast mitteilte. Norbert Fiebig, Präsident des Deutschen Reiseverbandes, sieht „erhebliche Probleme“ auf seine Mitgliedsunternehmen zukommen.
Entweder müssten sie teure Versicherungen bis hin zu Insolvenzversicherungen abschließen, um sich gegen die Haftungsrisiken abzusichern. Oder sie müssten sich jeden Reisebestandteil einzeln bezahlen lassen, also erst den Flug, dann das Hotel und so weiter. Denn sobald es einen Zahlungsvorgang für mehr als ein Produkt gebe, sei dies nach der Neuregelung wie eine Pauschalreise zu werten.
„Chance für den stationären Vertrieb“
Michael Buller, Vorstand des Verbands Internet Reisevertrieb, wies darauf hin, dass von den neuen Haftungsregeln auch beispielsweise Fremdenverkehrsämter und Hotels betroffen seien, die neben der Übernachtung eine Gästekarte mit Vergünstigungen anbieten. Und unter den Reisevermittlern im Internet seien nicht nur die bekannten großen Portale, sondern auch viele kleine Anbieter. Für viele von ihnen seien nach dem neuen Recht „die Risiken zu groß“, sagte Buller und warnte: „Die Vielfalt des Angebots könnte in Zukunft nicht mehr vorhanden sein.“
Allerdings werden hierzulande, wie bei der Anhörung deutlich wurde, noch immer 80 Prozent der Reisen in klassischen Reisebüros gebucht, womit Deutschland im Übrigen eine große Ausnahme in Europa sei. Doch Sabine Fischer-Volk, Rechtsreferentin der Verbraucherzentrale Brandenburg, wertete die geplanten Regelungen „auch als Chance für den stationären Vertrieb“. Die Reisebüros könnten es den Kunden als Vorteil vermitteln, dass sie bei unliebsamen Überraschungen während der Reise gut abgesichert seien.
„Nicht zum Totengräber des Verbraucherschutzes werden“
Darauf, dass sich „nichts mehr ändern“ lasse, wies Felix Methmann vom „Verbraucherzentrale Bundesverband“ hin. Die neue EU-Richtlinie sei rechtsverbindlich und verlange eine „Vollharmonisierung“, lasse also kaum Spielraum bei der nationalen Umsetzung. Mit einer Ausnahme: Die Richtlinie sieht bei Tagesreisen keine vergleichbare Mängelhaftung wie bei Pauschalreisen vor, erlaubt den nationalen Gesetzgebern aber, sie vorzuschreiben. Diese Klausel sei auf ausdrücklichen Wunsch der Bundesregierung eingefügt worden, sagte Methmann, da das deutsche Recht als einziges schon jetzt eine solche Haftung kenne.
Jetzt aber habe die Bundesregierung als Entgegenkommen an die Reisebranche entschieden, von dieser Ausnahme keinen Gebrauch zu machen. Methmann appellierte an die Abgeordneten, diesen „Fehler“ rückgängig zu machen und nicht zum „Totengräber bewährten Verbraucherschutzes“ zu werden. Seine Kollegin Fischer-Volk wies darauf hin, dass mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auch die vielen unseriösen Anbieter von Bus-Tagestouren, den sogenannten Kaffeefahrten, „raus aus der Haftung“ wären.
„Nicht am Wortlaut der Richtlinie schaben“
Die Ausnahmeklausel in der EU-Richtlinie umfasst neben Tagesreisen auch über Reiseveranstalter gebuchte Einzelleistungen. Auch hier will die Bundesregierung nun doch nicht von der Möglichkeit Gebrauch machen, über die Richtlinie hinauszugehen, was mehrere Sachverständige kritisierten. Es dürfe „kein Unterschied sein, ob eine Ferienwohnung mit oder ohne Anreise gebucht wurde“, mahnte der emeritierte Kemptener Rechtsprofessor Dr. Ernst Führich.
Eine Möglichkeit, das von den Reisebüros besonders gefürchtete Problem des gemeinsamen Zahlungsvorgang für mehrere Einzelleistungen zu umgehen, sah der Direktor der Bayreuther Forschungsstelle für Verbraucherrecht, Martin Schmidt-Kessel. Eine dazu von der CDU/CSU-Fraktion vorgeschlagene Formulierung sei mit der EU-Richtlinie konform, meinte Schmidt-Kessel. Der ehemalige Rostocker Jura-Professor Dr. Klaus Tonner warnte die Abgeordneten aber davor, „am Wortlaut der Richtlinie zu schaben“. Dies gelte auch für eine kürzlich an die EU-Kommission gerichtete Anfrage der Bundesregierung, ob eine andere Formulierung der Bezahl-Regelung mit der Richtlinie vereinbar sei.
„Steine statt Brot“
Damit gebe die Regierung „den Reisebüros Steine statt Brot“, kritisierte Tonner. Denn selbst wenn Brüssel grünes Licht gebe, „das letzte Wort hat immer der Europäische Gerichtshof“. Sollte dieser aber nach fünf, sechs Jahren anders urteilen, dann, so sein Kollege Schmidt-Kessel, komme es zur Rückabwicklung alter Reiseverträge „mit fatalen Folgen für die Reisebüros“.
Allerdings sahen mehrere Sachverständige eine Möglichkeit, deren Sorgen zu mindern. Denn die Regressansprüche der Vermittler gegenüber den Leistungserbringern könnten, durchaus im Einklang mit der Richtlinie, deutlich gestärkt werden. Im vorliegenden Gesetzentwurf seien solche „Regressansprüche nicht ausreichend verankert“, kritisierte etwa Prof. Dr. Ernst Führich. Die Anhörung zeigte den Abgeordneten also durchaus Wege auf, den Sorgen der Reisebranche entgegenzukommen. (pst/24.01.2017)
Liste der geladenen Sachverständigen
- Michael Buller, Verband Internet Reisevertrieb e.V., Vorstand, Unterhaching
- Norbert Fiebig, Präsident des Deutschen ReiseVerbandes e.V., Berlin
- Sabine Fischer-Volk, Verbraucherzentrale Brandenburg e.V., Rechtsreferentin, Potsdam
- Prof. Dr. Ernst Führich, Hochschule Kempten
- Felix Methmann, Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., Berlin
- Prof. Dr. Martin Schmidt-Kessel, Direktor der Forschungsstelle für Verbraucherrecht, Lehrstuhl für deutsches und europäisches Verbraucherrecht und Privatrecht sowie Rechtsvergleichung, Universität Bayreuth
- Prof. Dr. Klaus Tonner, Juristische Fakultät, Universität Rostock