Wichtige gesetzliche Änderungen im Jahr 2017
Das Jahr 2017 bringt zahlreiche neue Regelungen und Gesetzesänderungen mit sich. So gibt es zum 1. Januar wieder mehr Kindergeld und höhere steuerliche Entlastungen. Der steuerliche Grundfreibetrag steigt von derzeit 8.652 auf 8.820 Euro. Mehr Geld gibt es auch für Bezieher von Hartz-IV-Leistungen. Das Pflegestärkungsgesetz II bringt grundlegende Neuerungen. Für Sozialabgaben gelten neue Bemessungsgrenzen, der Mindestlohn steigt auf 8,84 Euro.
2017 wird der Reformationstag bundesweit gefeiert. Anlässlich des Luther-Jubiläums ist Dienstag, der 31. Oktober, ein bundeseinheitlicher und damit für die meisten Bundesländer zusätzlicher Feiertag. Im Oktober jährt sich die Veröffentlichung von Martin Luthers 95 Thesen gegen den Ablasshandel zum 500. Mal. Der Reformationstag ist lediglich in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen generell ein gesetzlicher Feiertag.
Hartz-IV-Regelsätze steigen
Bezieher der Grundsicherung erhalten ab 1. Januar 2017 mehr Geld. Für alleinstehende Erwachsene steigt der monatliche Regelsatz um fünf auf 409 Euro. Paare und Bedarfsgemeinschaften erhalten vier Euro mehr pro Person und kommen damit auf 368 Euro. Erwachsene Leistungsberechtigte unter 25 Jahren im Haushalt anderer erhalten drei Euro mehr und kommen so auf 327 Euro.
Die Grundsicherung für Kinder von sieben bis 14 Jahren wird um 21 Euro auf 291 Euro angehoben, für Kinder bis sechs Jahren beträgt sie weiterhin 237 Euro. Die Leistungen für Jugendliche steigen von derzeit 306 Euro auf 311 Euro. Nichterwerbsfähige oder behinderte erwachsene Sozialhilfeempfänger erhalten künftig 100 statt 80 Prozent der Grundsicherung.
Höhere Beitragsbemessungsgrenzen
Im neuen Jahr gelten neue Bemessungsgrenzen für Sozialabgaben. In den neuen Bundesländern erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung von 5.400 Euro auf 5.700 Euro, in den übrigen Bundesländern von 6.200 Euro auf 6.350 Euro im Monat. Bundeseinheitlich steigt die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von 56.250 Euro auf 57.600 Euro jährlich. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung steigt im Westen auf 74.400 Euro und im Osten auf 64.800 Euro.
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 Prozent, für Kinderlose auf 2,8 Prozent.
Neue Pflegegrade statt Pflegestufen
Zum 1. Januar werden weitere Teile des zweiten Pflegestärkungsgesetzes wie der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsverfahren wirksam. In Zukunft werden nicht nur körperliche, sondern auch geistige und psychische Einschränkungen erfasst. Anstelle der bisherigen drei Pflegestufen gibt es künftig fünf Pflegegrade. Der jeweilige Grad wird auf der Grundlage eines neuen Begutachtungsverfahrens ermittelt. Beschäftigte sollen zudem die Möglichkeit bekommen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen. Dazu gibt es in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Freistellung und Pflegeunterstützungsgeld.
Der Hilfsbedarf, den jemand hat, wird künftig nicht mehr in Minuten gemessen, sondern soll sich nach dem Grad seiner Selbstständigkeit richten. Dabei spielen sechs Bereiche eine Rolle: Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, Verhalten, Selbstversorgung, Umgang mit Erkrankungen und Belastungen sowie soziale Kontakte. Das neue System gilt vorerst für diejenigen Menschen, die erst ab Januar 2017 einen Pflegegrad beantragen. Pflegebedürftige mit ausschließlich körperlichen Beeinträchtigungen erhalten anstelle der bisherigen Pflegestufe den nächsthöheren Pflegegrad. Menschen, bei denen zusätzlich eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt wurde, werden direkt in den übernächsten Pflegegrad eingestuft. Niemand soll weniger Leistungen als zuvor erhalten.
Rentenfreibetrag für Neurentner sinkt
Der Rentenfreibetrag für Neurentner sinkt 2017 um zwei Prozent. Für diejenigen, die 2017 in Rente gehen, bleiben nur 26 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. 74 Prozent ihrer gesetzlichen Rente unterliegen der Besteuerung. Seit 2005 steigt der steuerpflichtige Teil der Rente für die jeweiligen Neurentner jährlich um zwei Prozent, später dann um ein Prozent an. Wer im Jahr 2040 in Rente geht, muss seine Rente voll versteuern.
Wer 1952 geboren ist und 2017 in den Ruhestand geht, muss für eine abschlagsfreie Rente sechs Monate über seinen 65. Geburtstag hinaus arbeiten. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung (Rente mit 67) steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat.
Flexi-Rente startet
Mit der sogenannten Flexi-Rente bekommen Arbeitnehmer zum 1. Januar bzw. 1. Juli mehr Möglichkeiten um flexibler aus dem Berufsleben aussteigen zu können. Wer frühzeitig in Rente gehen möchte, kann künftig eine neu eingeführte Teilrente mit Teilzeitarbeit kombinieren. Außerdem dürfen ab Juli 2017 diejenigen, die in Teilrente gehen, mit jährlich 6300 Euro mehr hinzuverdienen. Darüber liegende Verdienste werden zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Versicherte können früher und flexibler zusätzliche Beiträge in die Rentenkasse einzahlen, um Rentenabschläge auszugleichen. Wer eine Rente bezieht und trotzdem weiterarbeitet, kann dadurch seine Rentenansprüche erhöhen. Künftig erhöht sich, anders als bisher, durch die durch den Arbeitgeber des Rentners zu zahlenden Beiträge zur Rentenkasse der Rentenanspruch des beschäftigten Rentners und der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung entfällt.
Grundfreibetrag und Kindergeld steigen
Der steuerliche Grundfreibetrag steigt zum 1. Januar um 168 Euro auf 8.820 Euro. Ab dem 1. Januar gibt es zwei Euro mehr Kindergeld. Eltern erhalten dann für das erste und zweite Kind monatlich 192 Euro, für das dritte Kind 198 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 223 Euro im Monat.
Der steuerliche Kinderfreibetrag wird von jetzt 4.608 Euro um 108 Euro auf 4.716 Euro angehoben. Der gesamte Freibetrag inclusive des Betrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf steigt von bisher 7.284 Euro auf 7.356 Euro. Geringverdiener erhalten 10 Euro mehr Kinderzuschlag, insgesamt 170 Euro.
Höherer Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar von 8,50 auf 8,84 Euro brutto pro Stunde. Auf die Erhöhung um 34 Cent hatte sich die Mindestlohnkommission im Juni einstimmig verständigt. Die ständige Kommission der Tarifpartner entscheidet alle zwei Jahre über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns. Die nächste Überprüfung ist im Jahr 2018 vorgesehen. Der Kommission gehören je drei stimmberechtigte Vertreter von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, zwei beratende Wissenschaftler und der Vorsitzende an.
Noch bis zum 31. Dezember 2017 sind abweichende tarifvertragliche Regelungen möglich. Das betrifft die Fleischwirtschaft, die Branche Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau, die ostdeutsche Textil- und Bekleidungsindustrie sowie Großwäschereien. Die Tarifverträge müssen jedoch einen Mindest-Stundenlohn von 8,50 Euro vorsehen. Auch für Zeitungszusteller gilt ab dem 1.Januar ein Mindestlohn von 8,50 Euro. Ab dem 1. Januar 2018 gibt es dann keine Ausnahmen mehr und alle Beschäftigten müssen mindestens den erhöhten gesetzlichen Mindestlohn bekommen.
Umlage für Ökostrom steigt
Die Umlage für Ökostrom steigt zum 1. Januar von 6,354 Cent auf 6,88 Cent pro Kilowattstunde. Die Umlage zahlen Verbraucher über die Stromrechnung. Mit der sogenannten „EEG-Umlage“ nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz werden Anlagen, die aus Wind, Wasser und aus Sonne Strom produzieren, gefördert. Für Strom aus regenerativen Kraftwerken gilt ein sogenannter Einspeisevorrang.
Mit der EEG-Novelle 2017 wird die Vergütung für jede produzierte Kilowattstunde Strom nicht wie bisher staatlich festgelegt, sondern durch Ausschreibungen am Markt ermittelt. Anlagen, die bis Ende 2016 genehmigt wurden und 2017 oder 2018 in Betrieb gehen, können noch die gesetzlich festgelegte Vergütung erhalten. Sogenannte Bürgerenergiegesellschaften können unter erleichterten Bedingungen an den Ausschreibungen teilnehmen. Kleine Anlagen sind von den Ausschreibungen ausgenommen. Die entstehenden Kosten werden über die EEG-Umlage auf die Stromkunden verteilt.
Lohngleichheit für Leiharbeiter
Ab April 2017 treten neue Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung in Kraft. Nach eineinhalb Jahren muss ein Arbeitnehmer fest eingestellt werden, es sei denn, er wird durch einen anderen Mitarbeiter ersetzt.
Nach neun Monaten sollen Leiharbeitnehmer den gleichen Lohn erhalten wie die Stammbelegschaft. Leiharbeiter dürfen nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden.
Neue Verkehrsregeln
2017 gibt es eine neue Regelung zu Rettungsgassen. Sobald Autos mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder es Stillstand gibt, müssen sie eine Rettungsgasse zwischen der äußersten linken Spur und der unmittelbar rechts daneben bilden.
Eltern mit Kleinkindern mussten bisher auf dem Radweg oder der Straße fahren, während das Kind auf dem Fußgängerweg fahren sollte. Künftig dürfen auch die Eltern den Fußweg nutzen.
Radfahrer müssen sich 2017 nach den Ampel-Lichtzeichen der Autofahrer richten. Bisher galten für sie die Regeln der Fußgängerampeln. Auf gekennzeichneten Radwegen gelten die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr. (klz/02.01.2017)