21. Auswärtige Beziehungen und europäische Integration
Traditionell fällt die Gestaltung der Außenpolitik in den Kompetenzbereich der Exekutive und nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wird der Bund vom Bundespräsidenten völkerrechtlich vertreten (Art.Artikel 59 Abs.Absatz 1 GGGrundgesetz). Aber auch der Deutsche Bundestag gestaltet die Außenpolitik mit: Der Bundestag bestellt faktisch schon seit 1949 sowie seit 1953 sogar gemäß Grundgesetz (Art.Artikel 45a Abs.Absatz 1) einen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten. Die Beteiligung des Bundestages an der auswärtigen Politik ergibt sich aber auch aus Art.Artikel 59 Abs.Absatz 2 GGGrundgesetz, wonach Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes bedürfen. Damit sind Bundestag und Bundesrat gemeint. Es bietet sich an, dass das Parlament auswärtige Beziehungen und hier insbesondere mit auswärtigen Parlamenten unterhält.