Klimaschutz

Anhörung zur Anpassung des Treibhausgas-Emissions­handelsgesetzes

Ein Stemp0el mit der Aufschrift EU-Emissionshandel steht auf einer EU-Flagge, auf der Euro-Scheine liegen.

Die Anpassung des Treibhausgas--Emissionshandelsgesetzes an die Änderung einer EU-Richtlinie ist Gegenstand der Anhörung. (© picture alliance / ZB | Sascha Steinach)

Zeit: Mittwoch, 15. Januar 2025, 13.45 bis 15.15 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal E.300
Die Sitzung ist öffentlich und wird auf www.bundestag.de übertragen.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 20023/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024, 20/13585, 20/13962) ist am Mittwoch, 15. Januar 2025, Gegenstand einer eineinhalbstündigen öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie.

Die Anhörung wird live im Internet auf www.bundestag.de übertragen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung


Das europäische Emissionshandelssystem ist ein zentrales Instrument der europäischen und nationalen Klimaschutzpolitik, heißt es in dem Gesetzentwurf. Die europäische Rechtsgrundlage für den Emissionshandel bilde die Richtlinie 2003/87/EG (EU-Emissionshandelsrichtlinie). Die Umsetzung des europäischen Regelungsrahmens in nationales Recht erfolge in Deutschland seit 2011 durch das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG).

Mit der im Rahmen des “Europäischen Grünen Deals“ mit dem Ziel einer Senkung der Netto-Treibhausgasemissionen in der Europäischen Union bis 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990 und einer Netto-Treibhausgasneutralität bis 2050 beschlossenen Reform des europäischen Emissionshandels werde das Ambitionsniveau des Emissionshandels zur Erreichung des Treibhausgasminderungsziels der EU für 2030 deutlich erhöht und der Anwendungsbereich des Emissionshandels in diesem Zusammenhang erheblich ausgeweitet, heiß es weiter. Hierzu haben das Europäische Parlament und der Rat zwei Richtlinien (EU) 2023/958 und (EU) 2023/959 zur Änderung der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassen, die jeweils am 5. Juni 2023 in Kraft getreten sind.

Die Novelle des TEHG dient laut Bundesregierung vor allem der Umsetzung der geänderten EU-Emissionshandelsrichtlinie in nationales Recht. Diese geänderte Richtlinie regelt die vierte Handelsperiode des EU-Emissionshandels (2021 bis 2030). Hauptanliegen der Reform des EU-Emissionshandels waren die Stärkung des Instruments, die Fortführung des Schutzes vor Carbon Leakage und Solidaritätsmaßnahmen zugunsten weniger leistungsfähiger Mitgliedstaaten.

„Umsetzungsbedarf im nationalen Recht sinkt“

Mit der Reform des EU-Emissionshandels sei die EU-weite Harmonisierung der Regelungen weiter fortgesetzt worden, „sodass der Umsetzungsbedarf im nationalen Recht sinkt“, heißt es. So würden beispielsweise die Regeln zur kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten zukünftig in einer EU-Verordnung festgelegt. Auch Veränderungen der Produktionsmengen bei den teilnehmenden Anlagen würden zukünftig deutlich besser abgebildet als bisher. Dies führe insgesamt zu einer Vereinfachung der Zuteilungsregeln.

Für den EU-Emissionshandel im Luftverkehr setzt die TEHG-Novelle die Änderungen der ETS-Richtlinie um, die sich aus der Verordnung (EU) 2017/2392 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 ergeben. Das TEHG dient auch der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ab 2019.

Stellungnahme des Bundesrates

In ihrer Stellungnahme macht die Länderkammer eine Reihe von Änderungswünschen geltend. Wie aus einer Unterrichtung durch die Bundesregierung hervorgeht (20/13962), ist zum Beispiel der Emissionshandel nach Auffassung des Bundesrates auf die thermische Behandlung von gefährlichen Abfällen nicht anwendbar beziehungsweise zielführend. Bei der CO2-Bepreisung der Verbrennung von (fossilen) Energieträgern gehe es darum, regenerative Energien zu fördern.

Die Verbrennung gefährlicher Abfälle könne nicht durch alternative Verfahren ersetzt werden, da die Zerstörung unter anderem persistenter organischer Schadstoffe und anderer organischer Verbindungen nur bei hohen Temperaturen möglich sei. Der Gesetzgeber solle daher von der Opt-in-Möglichkeit für die Verbrennung von gefährlichen Abfällen keinen Gebrauch machen und diese nicht in den europäischen Emissionshandel (EU-ETS 1 European Union Emission Trading System) einbeziehen. In ihrer Gegenäußerung teilt die Bundesregierung mit, sie stimme dem Vorschlag des Bundesrats nicht zu.

„Kostenlast trifft kleinere Emittenten“

Ein anderer Punkt des Bundesrates: Das Brennstoffemissionshandelsgesetz und die Einführung eines neuen europäischen Brennstoffemissionshandels („ETS-2“) verpflichteten Inverkehrbringer von Brennstoffen zum Erwerb und zur Vorlage von Emissionszertifikaten. Die tatsächliche Kostenlast treffe jedoch vor allem kleinere Emittenten wie Haushalte mit Gas- und Ölheizungen, da die Zertifikatspreise über höhere Heizkosten an diese weitergegeben werden entsprechend dem Prinzip „Verursacher zahlt“. Hier braucht es nach Auffassung des Bundesrates einen stärkeren Schutz vor eventuell stark steigenden Zertifikatspreisen und eine gezielte Entlastung für vulnerablere Gruppen.

In ihrer Gegenäußerung erklärt die Bundesregierung, sie könne die Analyse in den Ausführungen des Bundesrates hinsichtlich der Wirkungen des EU-ETS 2 nachvollziehen, weist aber darauf hin, dass das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 der Umsetzung zwingender emissionshandelsrechtlicher Vorgaben der EU-Emissionshandelsrichtlinie in nationales Recht diene. Die Diskussion und Entscheidungsfindung hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen zur sozialen Flankierung der Folgen aus der Einführung des künftigen europäischen Brennstoffemissionshandels (EU-ETS 2) erfolgt außerhalb dieses Gesetzgebungsverfahrens. (06.01.2025)