Der nächste Bundestag wird am 28. September 2025 gewählt
Der 21. Deutsche Bundestag wird am Sonntag, 28. September 2025, gewählt. Er ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland und als Gesetzgebungsgremium ihr wichtigstes Organ. Der Bundestag setzt sich aus Abgeordneten zusammen, die nach Artikel 38 des Grundgesetzes in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt werden.
Wer legt den Wahltag fest?
Den Zeitrahmen für eine Bundestagswahl gibt das Grundgesetz vor. Nach Artikel 39 Absatz 1 findet eine Neuwahl frühestens 46 und spätestens 48 Monate nach dem Beginn der laufenden Wahlperiode statt. Kommt es zu einer vorzeitigen Beendigung der Legislaturperiode, müssen vorgezogene Neuwahlen innerhalb von 60 Tagen nach der Auflösungsentscheidung stattfinden.
Laut Bundeswahlgesetz muss die Wahl stets an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag stattfinden. Den Wahltag bestimmt der Bundespräsident. In der Regel schlägt ihm die Bundesregierung einen Termin vor.
Bundestagswahl 2025
Die Legislaturperiode des 20. Bundestages hat mit seiner konstituierenden Sitzung am 26. Oktober 2021 begonnen. Somit muss der Termin für die nächste Wahl innerhalb der Zeitspanne vom 27. August bis zum 26. Oktober 2025 liegen.
Als Termin für die Bundestagswahl 2025 hat Bundespräsident Dr. Frank-Walter Steinmeier den 28. September festgelegt. Dann werden die Abgeordneten des 21. Bundestages bestimmt. Eine entsprechende Anordnung fertigte Steinmeier Ende August aus, nachdem zuvor das Bundeskabinett den Termin empfohlen hatte.
Wer darf den Bundestag wählen?
Wer wahlberechtigt ist, regeln Artikel 38 Absatz 2 des Grundgesetzes und Paragraf 12 des Bundeswahlgesetzes. Danach dürfen alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in Deutschland wohnhaft sind und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, bei einer Bundestagswahl mitentscheiden.
Auch im Ausland lebende Deutsche können in der Regel mitwählen. Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind laut Paragraf 13 des Bundeswahlgesetzes Personen, denen das Wahlrecht durch Richterspruch aberkannt wurde. (27.09.2024)