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Namentliche Abstimmung

Eine Fraktion oder mindestens fünf Prozent der Abgeordneten können eine namentliche Abstimmung verlangen. Namentlich abgestimmt wird meist bei politisch besonders umstrittenen Fragen. Dafür haben die Abgeordneten Stimmkarten, auf denen ihr Name und ihre Fraktion stehen. Blaue Karten bedeuten „Ja“, rote „Nein“, weiße Karten bedeuten „Stimmenthaltung“. Die Karten, die die Abgeordneten in Urnen werfen, werden von den Schriftführern gezählt. Das Ergebnis wird von dem Sitzungspräsidenten bekannt gegeben und im Internet veröffentlicht. Auch die Namensliste wird veröffentlicht. Unzulässig ist eine namentliche Abstimmung über bestimmte Verfahrensfragen wie die Überweisung einer Vorlage an einen Ausschuss.