Die von der Bundesregierung geplanten Rechtsänderungen bei der Hilfeleistung in Steuersachen sind in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am Mittwoch, 13. Dezember 2023, zumeist begrüßt worden. Der Deutsche Steuerberaterverband vertrat in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf „zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe“ (20/8669) die Auffassung, dass der Entwurf geeignet sei, den Vorgaben der EU-Kommission Rechnung zu tragen. Verbraucherinnen und Verbraucher würden vor einer unsachgemäßen Hilfeleistung in Steuersachen geschützt. Der Entwurf sei „praxisgerecht“. Auch die Gewerkschaft Verdi bezeichnete den Entwurf als systematisch geglückten und kohärenten Regelungsvorschlag.
Unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen
Eine zentrale Rolle in der vom Vorsitzenden Alois Rainer (CDU/CSU) geleiteten Anhörung spielte die in Paragraf 6 des Entwurfs geregelte unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen. So soll die unentgeltliche Hilfeleistung außerhalb familiärer oder nachbarschaftlicher Fälle zugelassen werden. Dazu muss sichergestellt werden, dass die Hilfeleistung durch eine Person erfolgt, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, oder durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person.
Nach Angaben des Vereins zur Förderung der Steuerrechtswissenschaft an der Leibniz-Universität Hannover wird im Steuerrecht nunmehr erlaubt, was für alle Rechtsgebiete aufgrund des Rechtsdienstleistungsgesetzes bereits seit mehr als 15 Jahren möglich ist. Insbesondere würden durch die Neuregelung sogenannte Tax Law Clinics ermöglicht. Das Konzept von Law Clinics soll Studierenden eine praxisnahe Ausbildung ermöglichen. Dafür sollen sie Rechtssuchende unentgeltlich und unter qualifizierter Anleitung von Berufs- oder Amtsträgern rechtlich beraten. Der Verein begrüßte die Neuregelung ausdrücklich, denn eine studentische Rechtsberatung auf dem Gebiet des Steuerrechts sei bisher unzulässig gewesen.
Gewinnung von Nachwuchs in der Steuerberatung
Auch Prof. Matthias Kilian, Universität Köln, begrüßte die Ermöglichung der Law Clinics. Im Bereich des Steuerrechts könnten sie angesichts des sich abzeichnenden Absolventenmangels in den traditionellen Beratungsberufen einen Beitrag für die Gewinnung von Nachwuchs in der Steuerberatung leisten. Die Bundesrechtsanwaltskammer begrüßte diese Neuregelung „uneingeschränkt“. Man habe bereits mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz gute Erfahrungen gemacht. Studierende hätten in den Law Clinics die Möglichkeit, theoretisches Wissen auf praktische Fälle umzumünzen. Studierende würden darüber hinaus auch Fähigkeiten für Schlüsselqualifikationen im späteren Beruf erwerben wie Verhandlungsmanagement und Gesprächsführung. Eine unentgeltliche Dienstleistung erleichtere auch den Zugang zum Recht. Neben der Beratung der Studierenden selbst stehe auch die Beratung von Gruppen wie Rentnern, Pensionären und Geflüchteten im Fokus.
Thomas Sendke, Universität Köln, sagte, mit den Law Clinics könnten mehr junge Studierende für das Steuerrecht gewonnen werden. Es gehe darum, „jungen, gut motivierten Kräften“ im Steuerrecht eine Chance zu geben. Es handele sich um ein „innovatives Ausbildungskonzept“. Nach Ansicht der Deutschen Steuergewerkschaft wurden bei der Neuregelung jedoch ehemalige Beschäftigte der Finanzverwaltung vergessen, die gerade im ehrenamtlichen Bereich sehr gefragt seien, um beispielsweise steuerliche Angelegenheiten von Parteien oder gemeinnützigen Vereinen wahrzunehmen. Die aktuelle Ausrichtung des Gesetzentwurfs könnte dazu führen, das hochqualifizierte Fachkräfte ihre Kenntnisse nicht einsetzen könnten.
Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung
Der Bundesverband der selbstständigen Buchhalter und Bilanzbuchhalter sprach sich dafür aus, dass Buchhalter künftig auch die monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen erstellen dürfen. Nach den von den Buchhaltern gebuchten laufenden Geschäftsvorfällen würden die Zahlen der Umsatzsteuervoranmeldung von einer Software automatisch ohne weiteres Zutun in das Formular einer Umsatzsteuervoranmeldung übernommen. Die Erstellung der Voranmeldung wäre den Buchhaltern mit einem Tastendruck möglich, sei aber nicht erlaubt. Die Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung an die Finanzbehörden sei wiederum erlaubt. Das sei nicht nachvollziehbar und nicht erklärlich. Die Bundessteuerberaterkammer sprach sich dagegen aus. In vielen Vorgängen sei eine „hohe Brisanz“ enthalten.
Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine regte eine Aufhebung der Beschränkung der Tätigkeit seiner Mitglieder bei Vorliegen von sogenannten anderen Überschusseinkünften an. Betroffen seien nahezu ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Ab einer bestimmten Höhe dieser Einkünfte dürfen die Vereine nicht mehr tätig werden. Höhere Einnahmen würden jedoch nicht zu einem höheren Schwierigkeitsgrad führen, erklärte die Organisation, die sich für eine Abschaffung der Einnahmegrenzen aussprach. Als Beispiel für die Probleme mit der derzeitigen Regelung wurde angeführt, dass Rentner mit Vermietungseinkünften innerhalb der Grenzen nach dem Tod eines Partners nicht mehr beraten werden dürfen, da sich die Grenze dann halbiere. Unterschiedliche Miethöhen würden dazu führen, dass derzeit Mitglieder mit großen Wohnungen in ländlichen Gegenden beraten werden könnten, während in Ballungsgebieten mit höheren Mieten bereits bei kleinen Wohnungen nicht mehr beraten werden dürfe. (hle/13.12.2023)