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Einfache Mehrheit

Die einfache Mehrheit ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, das heißt, es werden mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben. Dabei werden Enthaltungen nicht gezählt. Theoretisch könnte der Bundestag eine Entscheidung mit zwei Ja-Stimmen gegen eine Nein-Stimme bei sonstigen Enthaltungen treffen. (>Mehrheit, absolute)

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EU-Rechtsakte

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union können Beschlüsse fassen, die für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten. Auf EU-Ebene spricht man in diesem Zusammenhang nicht von Gesetzen, sondern von Rechtsakten. Hierzu zählen Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse. Verordnungen gelten unmittelbar und sind in allen ihren Teilen verbindlich. Richtlinien müssen innerhalb einer bestimmten Frist durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Sie können die Form und die Mittel auswählen, mit denen sie das innerstaatliche Recht an die allgemeine Zielvorgabe der Richtlinie anpassen.

Bei einem möglichen Verstoß eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus den EU-Verträgen kommt das Vertragsverletzungsverfahren zur Anwendung. Es ist ein wichtiges Mittel der Europäischen Kommission, um die Einhaltung des EU-Rechts durchzusetzen und so ihrer Rolle als „Hüterin der Verträge“ gerecht zu werden. So kann zum Beispiel die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren beginnen, wenn ein Mitgliedstaat auch nach Aufforderung eine Richtlinie nach Ablauf der Frist nicht in nationales Recht umgesetzt hat.

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Entschädigung

Die Abgeordneten erhalten für ihr Mandat eine Entschädigung. Sie soll Verdienstausfälle ausgleichen, die ihnen durch die Ausübung ihres Mandats entstehen. Diese sogenannten Diäten (französisch „diète“: die tagende Versammlung) gibt es in Deutschland seit 1906, davor war die Mitgliedschaft im Parlament ehrenamtlich. Das „Diäten-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts von 1975 verpflichtet die Abgeordneten ausdrücklich, selbst und „vor den Augen der Öffentlichkeit“ über die Höhe ihrer Entschädigung zu beschließen.

Die Höhe der Diäten wird durch Gesetz beschlossen. Steuerpflichtig wurde die im Grundgesetz festgehaltene „angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung“ der Parlamentarier durch das Abgeordnetengesetz von 1977. Seit 1. Juli 2024 beträgt die Entschädigung monatlich 11.227,20 Euro. Abgeordnete haben neben den Diäten auch Anspruch auf eine Amtsausstattung und erhalten eine Kostenpauschale.

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Einspruchsgesetz

Das Grundgesetz regelt, wann der Bundesrat einem Gesetz zustimmen muss (> Zustimmungsgesetz). Alle Gesetze, die nicht einem der dort genannten Bereiche zugeordnet werden können, sind Einspruchsgesetze. Der Bundesrat kann seine abweichende Meinung dadurch zum Ausdruck bringen, dass er Einspruch gegen das Gesetz einlegt, sofern ein Vermittlungsverfahren ergebnislos geblieben ist (> Vermittlungsausschuss). Der Einspruch kann vom Bundestag überstimmt werden.

Beschließt der Bundesrat mit der absoluten Mehrheit seiner Stimmen, Einspruch einzulegen, kann der Einspruch nur mit der absoluten Mehrheit im Bundestag überstimmt werden. Legt der Bundesrat den Einspruch mit einer Zweidrittelmehrheit ein, müssen für die Zurückweisung des Einspruchs im Bundestag zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zusammenkommen, mindestens jedoch die Stimmen der Hälfte aller Mitglieder. (> Gesetzgebung)

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Enquete-Kommission

Enquete-Kommissionen (französisch „enquete“: Befragung, Untersuchung) bereiten Entscheidungen zu umfangreichen und bedeutenden Themen vor. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder ist der Bundestag verpflichtet, eine Enquete-Kommission einzusetzen. Die Mitglieder der Enquetekommission werden im Einvernehmen der Bundestagsfraktionen benannt.

Enquete-Kommissionen bestehen aus Abgeordneten und Sachverständigen aus Wissenschaft und Praxis. Sie legen dem Bundestag am Ende ihrer Arbeit Abschlussberichte vor, in denen die Arbeitsergebnisse in der Regel in Empfehlungen für die Gesetzgebung festgehalten sind.

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Entschließungsantrag

In Entschließungen wird die Auffassung des Bundestages zu politischen Fragen zum Ausdruck gebracht und/oder die Bundesregierung zu einem bestimmten Verhalten aufgefordert. Entschließungen sind rechtlich nicht verbindlich, sondern von politischer Bedeutung. Ein Entschließungsantrag muss von einer Fraktion oder mindestens fünf Prozent der Abgeordneten unterzeichnet sein und sich immer auf eine bereits vorliegende Initiative wie etwa einen Gesetzentwurf oder eine Rechtsverordnung, eine Unterrichtung, eine Regierungserklärung, eine Große Anfrage, auf Entschließungen des Europäischen Parlaments oder Vorlagen der Europäischen Union beziehen.

Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen und anderen Vorlagen können an einen Ausschuss nur überwiesen werden, wenn die Antragsteller nicht widersprechen. Über Entschließungsanträge kann der Bundestag erst abstimmen, wenn über die zugrunde liegende Vorlage durch Schlussabstimmung entschieden ist.

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Ersatzwahl

Beim Ausscheiden eines Abgeordneten aus dem Bundestag wird sein Sitz in der Regel aus der Landesliste derjenigen Partei besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl angetreten ist. 

Lässt sich ein direkt gewählter Abgeordneter keiner Landesliste einer Partei zurechnen, wird im Falle seines Ausscheidens aus dem Bundestag in seinem Wahlkreis eine Ersatzwahl durchgeführt. Sie muss spätestens sechzig Tage nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens stattfinden. Allerdings wird sie nur durchgeführt, wenn nicht innerhalb der nächsten sechs Monate eine Bundestagswahl stattfindet.

 

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Erste Lesung / Erste Beratung

Nur der Bundestag kann auf Bundesebene die Gesetze verabschieden, die für alle Menschen in Deutschland verbindlich sind. Gesetzentwürfe durchlaufen im Bundestag in der Regel drei Beratungen (sogenannte Lesungen). Die erste Lesung dient einer Debatte über die politische Bedeutung des Gesetzesvorhabens und seiner Ziele. Anschließend wird die Vorlage zur Beratung an die Ausschüsse überwiesen, in denen eine intensive Auseinandersetzung mit dem Gesetzentwurf stattfindet. Die Beratung in den Ausschüssen schließt mit einem Bericht, der das Ergebnis der Beratungen enthält, und mit der Beschlussempfehlung für das Plenum.

Die Fassung des Gesetzentwurfs, die der federführende Ausschuss vorlegt, wird dann im Plenum in der zweiten Lesung beraten. Jeder Abgeordnete kann in diesem Stadium der Beratungen weitere Änderungsanträge stellen. Ist der Entwurf in der zweiten Lesung unverändert angenommen worden, folgt direkt darauf die dritte Lesung. Wenn Änderungen der Ausschussfassung beschlossen wurden, erfolgt die dritte Beratung, sofern nicht anders beschlossen, frühestens am zweiten Tag nach der Verteilung der Bundestagsdrucksachen mit den beschlossenen Änderungen. In der dritten Lesung können Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen nur von einer Fraktion oder von mindestens fünf Prozent der Abgeordneten eingebracht werden. Es darf dabei nur um Bestimmungen gehen, die in der zweiten Lesung verändert oder neu aufgenommen worden sind. Nach Schluss der dritten Lesung stimmt der Bundestag über den Gesetzentwurf ab.

Nach der Annahme im Bundestag muss das Gesetz umgehend dem Bundesrat zugeleitet werden. Unterschieden wird im Grundgesetz zwischen Zustimmungsgesetzen und Einspruchsgesetzen. Verweigert der Bundesrat seine Zustimmung bei Zustimmungsgesetzen, ist das Gesetzgebungsvorhaben gescheitert. Bei Einspruchsgesetzen kann der Bundestag unter bestimmten Voraussetzungen einen Einspruch des Bundesrats auch überstimmen. Bei Konflikten zwischen Bundesrat und Bundestag hat der angerufene Vermittlungsausschuss die Aufgabe, einen Kompromiss zwischen Bundestag und Bundesrat zu erarbeiten. Sobald der endgültige Wortlaut des Gesetzes feststeht, wird die Urschrift des Gesetzes hergestellt. Diese wird von der Bundesregierung gegengezeichnet, vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet.

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Erststimme

Bei der Bundestagswahl haben die Wählerinnen und Wähler zwei Stimmen, die Erststimme und die Zweitstimme. Mit der Erststimme wird die Direktwahl getroffen. Die Kandidatinnen und die Kandidaten, die in einem Wahlkreis die Mehrheit der Erststimmen erhalten, sind gewählt. Sie errangen ein sogenanntes Direktmandat. Für die Kräfteverhältnisse der Parteien im Bundestag ist jedoch die Zweitstimme ausschlaggebend.

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Europäische Union

Die Europäische Union (EU) ist ein Zusammenschluss von derzeit 27 europäischen Staaten. Um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt in Europa dauerhaft und ausgewogen zu fördern, übertragen die Mitgliedstaaten Hoheitsrechte auf die EU. Die Mitgliedstaaten haben Organe geschaffen, die die EU lenken und ihre Rechtsvorschriften erlassen. Die wichtigsten Organe sind das Europäische Parlament (als Vertretung der Bürger Europas), der Europäische Rat (gebildet aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie den Präsidenten des Europäischen Rates und der Kommission), der Rat der Europäischen Union (gebildet aus Regierungsvertretern der Mitgliedstaaten) und die Europäische Kommission (als Vertreterin der gemeinsamen Interessen der EU).

Der Bundestag und der Bundesrat wirken nach Artikel 23 des Grundgesetzes in Angelegenheiten der EU mit. Das Ziel des am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrags von Lissabon ist eine demokratischere und wirksamere EU, die in der Lage ist, globale Probleme wie den Klimawandel besser zu bewältigen und dabei mit einer Stimme zu sprechen. Mit dem Vertrag von Lissabon erhielt das Europäische Parlament mehr Befugnisse. Eingeführt wurden ein geändertes Abstimmungsverfahren im Rat der Europäischen Union und das Amt des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie die Europäische Bürgerinitiative. Erstmals in der Geschichte der EU wurden im Vertrag von Lissabon den nationalen Parlamenten eine eigenständige Rolle und Verantwortung eingeräumt, mit der ihre stärkere Mitwirkung an der Tätigkeit der EU ermöglicht wird. So können nationale Parlamente beispielsweise eine Subsidiaritätsrüge erheben, wenn sie der Ansicht sind, dass ein europäisches Gesetzgebungsvorhaben nicht den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit entspricht. Ein großer Teil der Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten wird durch die Europäische Union geprägt. Die EU-Organe können dafür verschiedene EU-Rechtsakte wie EU-Richtlinien und EU-Verordnungen nutzen. Das in der Regel angewendete ordentliche Gesetzgebungsverfahren wird durch einen Vorschlag der Europäischen Kommission eingeleitet. Im Bereich der strafrechtlichen und polizeilichen Zusammenarbeit kann der Vorschlag auch vom Rat ausgehen. Anschließend folgen die Beratungen und Beschlussfassungen im Rat und im Europäischen Parlament, den beiden gleichberechtigten Gesetzgebern.

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Exekutive

Die Exekutive ist die vollziehende oder ausübende Gewalt. Sie ist dabei an das geltende Recht gebunden. Die Exekutive umfasst die Regierung und die Verwaltung, der in erster Linie die Ausführung der Gesetze anvertraut ist. In der Bundesrepublik zählen neben der Bundesregierung alle Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden zur Exekutive, darunter die Landesverwaltungen, die Staatsanwaltschaft, die Polizei und die Finanzämter. Die Exekutive kann nach näherer Maßgabe in einem Gesetz, das Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt, sogenannte Rechtsverordnungen erlassen, die wie Gesetze wirken.