Änderungen im Bundeszentralregistergesetz
Berlin: (hib/SCR) Die Bundesregierung hat den Entwurf eines „Achten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes“ (20/3708) vorgelegt.
Ziel der Änderungen sei zum einen die Anpassung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) an die Bestimmungen des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und Großbritannien. „Das Abkommen enthält Regelungen zum Austausch zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich über Informationen in den jeweiligen Strafregistern“, führt die Bundesregierung aus.
Zum anderen soll durch die Änderung im BZRG die Durchführung eine EU-Verordnung abschließend durchgeführt werden, wie die Bundesregierung schreibt. Dabei handelt es sich um die „Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726.
Ferne sollen laut Gesetzentwurf mit Einzeländerungen im BZRG und in der Gewerbeordnung “Anpassungen an Digitalisierungsvorhaben des Bundes sowie die Verbesserung des Datenschutzes„ angegangen werden.
In seiner Stellungnahme geht der Bundesrat unter anderem auf die Auslegung der sogenannten Flagging-Regelung in der EU-Verordnung ein. Die Länderkammer fordert, die Bundesregierung möge sich weiter dafür einsetzen, “dass nur solche strafrechtlichen Verurteilungen gekennzeichnet werden müssen, die nach Inkrafttreten des § 58d BZRG rechtskräftig geworden sind„. In ihrer Gegenäußerung führt die Bundesregierung aus, dass sie das Anliegen zur Kenntnis nehme und die “Belange der Länder weiterhin umfassend berücksichtigen„ werde.
Der Nationale Normenkontrollrat schreibt in seiner Stellungnahme, dass die Darstellung der Regelungsfolgen “nachvollziehbar und methodengerecht„, aber nicht vollständig sei. Mangels Angaben der Länder habe das Bundesministerium für Justiz “den Erfüllungsaufwand der Verwaltung (Länder) nur grob und lückenhaft abschätzen„ können, moniert der Normenkontrollrat.