Haushaltsausschuss beschließt Änderungen des Grundgesetzes
Berlin: (hib/SCR) Ausgaben für Verteidigung und bestimmte sicherheitspolitische Ausgaben ab einer bestimmten Höhe sollen künftig nicht mehr auf die Schuldenregel des Grundgesetzes angerechnet werden. Darüber hinaus soll im Grundgesetz die Einrichtung eines Sondervermögens in Höhe von 500 Milliarden Euro „für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045“ ermöglicht werden. Die in diesem Rahmen aufgenommenen Kredite sollen ebenfalls von der Schuldenregel ausgenommen werden. Zudem soll den Ländern ein Verschuldungsspielraum bei der Aufstellung ihrer Haushalte eingeräumt werden.
Der entsprechende Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD und CDU/CSU „zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109, 115, 143h)“ (20/15096) passierte am Sonntagnachmittag nach rund viereinhalbstündiger Sitzung den Haushaltsausschuss mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen. Die drei Fraktionen hatten zuvor einen gemeinsamen Änderungsantrag vorgelegt. AfD, FDP, Die Linke und BSW stimmten dagegen.
Die zweite und dritte Lesung ist für Dienstag, den 18. März 2025 vorgesehen. Für eine Grundgesetzänderung ist im Bundestag eine Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten erforderlich. Der Bundesrat muss ebenfalls mit Zweidrittelmehrheit zustimmen.
Zu Beginn der Sitzung hatten die Fraktionen der AfD und der FDP sowie die Gruppe BSW erfolglos die Unterbrechung beziehungsweise. Vertagung der Sitzung beantragt. Auch die Anträge von AfD, FDP und BSW, eine Ausschussanhörung zu dem Änderungsantrag durchzuführen, fanden keine Mehrheit.
Verteidigungsausgaben
Nach dem geänderten Entwurf soll künftig in den Artikeln 109 und 115 GG geregelt werden, dass die Ausgaben für Verteidigung und bestimmte sicherheitspolitische Ausgaben ab einer Höhe von einem Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts von der Schuldenregel ausgenommen sind. Konkret soll der Satz in Artikel 109 lauten: „Von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten ist der Betrag abzuziehen, um den die Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten 1 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen.“ Im ursprünglichen Entwurf hatten SPD und Union die Ausnahme nur für Verteidigungsausgaben vorgesehen.
Sondervermögen
Geändert wurde auch der Passus zum Sondervermögen, das in Artikel 143h verankert werden soll. Nach dem geänderten Entwurf lautet die Zweckbestimmung nun „für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045“. Ursprünglich lautete die Zweckbestimmung „für Investitionen in die Infrastruktur“.
Das Volumen soll wie im ursprünglichen Entwurf 500 Milliarden Euro betragen. Die Kreditaufnahme soll nicht der Schuldenregel des Grundgesetzes unterliegen. 100 Milliarden Euro davon sollen den Ländern für Investitionen zur Verfügung gestellt werden. Weitere 100 Milliarden Euro sollen in den Klima- und Transformationsfonds fließen. Investitionen sollen laut Entwurf über einen Zeitraum von zwölf Jahren bewilligt werden können. Der ursprüngliche Entwurf sah eine Laufzeit von zehn Jahren vor.
Neu im geänderten Entwurf ist das Kriterium der Zusätzlichkeit für die Investitionen. „Zusätzlichkeit liegt vor, wenn im jeweiligen Haushaltsjahr eine angemessene Investitionsquote im Bundeshaushalt erreicht wird“, soll es dazu im Grundgesetz heißen. In der Begründung des Änderungsantrags heißt es, dies sei „dann der Fall, wenn der im jeweiligen Haushaltsjahr insgesamt veranschlagte Anteil an Investitionen 10 vom Hundert der Ausgaben im Bundeshaushalt ohne Sondervermögen und finanzielle Transaktionen übersteigt“. Das Kriterium bezieht sich nicht auf die Mittel, die den Ländern für Investitionen zur Verfügung gestellt werden sollen.
Einzelheiten zu dem Sondervermögen sollen einfachgesetzlich geregelt werden. Das gilt auch für den Umgang mit den Investitionsmitteln für die Länder.
Verschuldungsspielraum für die Länder
Wie im ursprünglichen Entwurf von SPD und CDU/CSU vorgesehen, soll auch den Ländern künftig ein Verschuldungsspielraum bei der Haushaltsaufstellung eingeräumt werden. Danach soll die Kreditaufnahme für die Ländergesamtheit 0,35 Prozent des nominalen BIP betragen dürfen. Die Aufteilung der für die Ländergesamtheit zulässigen Kreditaufnahme auf die einzelnen Länder soll einfachgesetzlich geregelt werden. Bestehende landesrechtliche Regelungen, etwa in den Landesverfassungen oder Haushaltsordnungen, die hinter dieser Kreditobergrenze zurückbleiben, sollen nach dem Entwurf außer Kraft treten.
Die hib-Meldung zur Anhörung zu dem Gesetzentwurf von SPD und Union: https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1057246
Die hib-Meldung zum Entwurf von SPD und Union: https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1056718