28.02.2025 Inneres und Heimat — Antwort — hib 104/2025

„Vorgänge um Stefan Gelbhaar“ thematisiert

Berlin: (hib/STO) „Vorgänge um Stefan Gelbhaar (Bündnis 90/Die Grünen)“ sind Thema der Antwort der Bundesregierung (20/15016) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/14860). Wie die Fraktion darin darlegte, wurden gegen den derzeitigen Direktabgeordneten des Bundeswahlkreises 75 (Berlin-Pankow) im Dezember 2024 Vorwürfe der sexuellen Belästigung durch Mitglieder der eigenen Partei, der Grünen, erhoben. „Diese basierten im Schwerpunkt auf anonymen Anschuldigungen und einer sogenannten ,eidesstattlichen Erklärung' gegenüber dem Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) einer angeblichen Zeugin namens ,Anne K.'“, hieß es in der Anfrage weiter.

Gelbhaar sei noch Mitte November 2024 mit 98,4 Prozent Zustimmung erneut zum Direktkandidaten der Grünen für die anstehende Bundestagswahl gewählt worden, führte die Fraktion ferner aus. Wegen der genannten Vorwürfe sei die Abstimmung über die Direktkandidatur am 8. Januar 2025 wiederholt worden. Dabei unterlag Gelbhaar den Angaben zufolge seiner Konkurrentin. Mitte Januar 2025 habe sich herausgestellt, „dass ,Anne K.' gar nicht existierte“. Die vom RBB als „eidesstattliche Versicherung'“ bezeichnete Erklärung zu den Belästigungsvorwürfen sei falsch gewesen.

Die Bundesregierung verweist in ihrer Antwort darauf, dass das im Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) für das Bundestagswahlrecht zuständige Fachreferat zu den angesprochenen Vorgängen über keine eigenen Erkenntnisse verfüge. Es habe in diesem Zusammenhang für die BMI-Hausleitung auf deren Bitte eine Antwort auf ein Schreiben des Vorsitzenden der CSU-Landesgruppe im Bundestag, Alexander Dobrindt, an Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) vom 21. Januar 2025 entworfen. Hierbei sei „besonders auf die Verantwortung der Parteien für ein satzungsgemäßes Aufstellungsverfahren, auf die Zuständigkeit der Wahlorgane für die Zulassung der Kreiswahlvorschläge und Landeslisten sowie der Strafverfolgungsbehörden für eine strafrechtliche Aufarbeitung“ hingewiesen worden.

„Ein etwaiger Verstoß gegen die Wahlrechtsgrundsätze des Grundgesetzes (GG) wäre im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens gemäß Artikel 41 Absatz 1 GG festzustellen“, heißt es in der Antwort ferner. Dieses sei Sache des Deutschen Bundestages. Ob mit Blick auf die angesprochenen Vorgänge Handlungsbedarf besteht, um die Integrität von parteiinternen Aufstellungsverfahren sicherzustellen, könne gegenwärtig nicht abschließend beurteilt werden.