Gerichtsverfahren wegen bestimmten Personenkontrollen
Berlin: (hib/STO) Über anhängige Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Durchführung von Personenkontrollen nach den Paragrafen 22 Absatz 1a und 23 Absatz 1 Nummer 3 des Bundespolizeigesetzes berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/15031) auf eine Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke (20/14893).Danach ist derzeit jeweils ein Verfahren anhängig beim Verwaltungsgericht Dresden, beim Verwaltungsgericht Stuttgart und beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Klagegegenstand ist laut Bundesregierung jeweils eine auf die genannten Gesetzespassagen gestützte Personenkontrolle.
Wie die Gruppe in ihrer Anfrage schrieb, kann die Bundespolizei nach Paragraph 22 Absatz 1a des Bundespolizeigesetzes (BPolG) zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in Zügen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen, „soweit anzunehmen ist, dass diese zur unerlaubten Einreise genutzt werden,“ jede Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere oder Grenzübertrittspapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen. Paragraph 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG verleihe der Bundespolizei die Befugnis, „im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise“ die Identität einer Person festzustellen.
Zugleich führten die Abgeordneten aus, dass die Bundespolizei in den vergangenen Jahren jährlich zwischen zwei und drei Millionen Kontrollen auf Grundlage der Paragraphen 22 und 23 des Bundespolizeigesetzes durchgeführt habe. „Menschenrechtsorganisationen und antirassistische Initiativen werfen der Bundespolizei vor, sich des Racial Profiling zu bedienen, also gezielt Menschen zu kontrollieren, die ihnen aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes - etwa wegen der Hautfarbe, der Haarfarbe oder eines religiösen Symbols - verdächtig erscheinen“, hieß es in der Anfrage ferner.