14.02.2025 Inneres und Heimat — Kleine Anfrage — hib 88/2025

Linke thematisiert „Problematik des Racial Profiling“

Berlin: (hib/STO) „Problematik des Racial Profiling und anlasslose Kontrollen der Bundespolizei seit 2022“ lautet der Titel einer Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke (20/14893). Darin schreiben die Abgeordneten, dass die Bundespolizei in den vergangenen Jahren jährlich zwischen zwei und drei Millionen Kontrollen auf Grundlage der Paragraphen 22 und 23 des Bundespolizeigesetzes durchgeführt habe.

„Menschenrechtsorganisationen und antirassistische Initiativen werfen der Bundespolizei vor, sich des Racial Profiling zu bedienen, also gezielt Menschen zu kontrollieren, die ihnen aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes - etwa wegen der Hautfarbe, der Haarfarbe oder eines religiösen Symbols - verdächtig erscheinen“, heißt es in der Vorlage weiter.

Nach Paragraph 22 Absatz 1a des Bundespolizeigesetzes (BPolG) kann die Bundespolizei laut Vorlage zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in Zügen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen, „soweit anzunehmen ist, dass diese zur unerlaubten Einreise genutzt werden,“ jede Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere oder Grenzübertrittspapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen. Paragraph 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG verleiht der Bundespolizei den Angeben zufolge die Befugnis, „im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise“ die Identität einer Person festzustellen.

Wissen wollen die Abgeordneten, wie viele Beschwerden im Zusammenhang mit Maßnahmen nach diesen beiden Bestimmungen in den Jahren 2022, 2023 und 2024 eingereicht worden sind und wie häufig dabei die Problematik des Racial Profiling beziehungsweise ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot angesprochen wurde. Auch erkundigen sie sich unter anderem danach, wie mit diesen Beschwerden jeweils umgegangen wurde und wie viele von ihnen ganz oder teilweise für berechtigt befunden wurden.